piwik no script img

Härtere Strafen für FemizideGegen patriarchales Besitzdenken

Christian Rath

Kommentar von

Christian Rath

Femizide sollen künftig generell als Mord bestraft werden. Bisher gelten sie häufig als Totschlag. Das könnte das Verständnis solcher Taten verbessern.

Laut Bundeskriminalamt tötet bundesweit alle zwei Tage ein Mann seine (Ex-)Partnerin Foto: Sebastian Gollnow/dpa

J ustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will, dass Femizide künftig generell als Mord bestraft werden. Das sagte sie der Bild am Sonntag. Die geplante Verschärfung des Strafrechts sieht vor, dass Täter bei geschlechtsspezifischen Tötungen stets eine lebenslange Freiheitsstrafe erhalten und frühestens nach 15 Jahren entlassen werden können. Das Vorhaben kann sinnvoll sein, wenn es das gesellschaftliche Verständnis solcher Taten verbessert.

Laut Bundeskriminalamt tötet bundesweit alle zwei Tage ein Mann seine (Ex-)Partnerin. Sehr häufig geht es um Männer, die ihre (Ex-)Partnerinnen umbringen, weil sie sich trennen wollen oder schon getrennt haben. Solche Tötungen können auch bisher als Mord strafbar sein, denn hier ist eindeutig das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ erfüllt. Das Problem ist also nicht der Wortlaut des Gesetzes, sondern, dass Gerichte oft Mitleid mit dem Täter haben, der die Trennung „schlecht verkraftet“ habe, und die Richter den Täter deshalb nur wegen Totschlag verurteilen.

In der Regel folgen solche Tötungen aber nicht auf eine glückliche, gleichberechtigte Beziehung, sondern auf patriarchal unterdrückerische Beziehungen, bei denen der Mann die Frau immer mehr kontrolliert, sie isoliert und ihr kein eigenständiges Leben zugesteht. Tödliche Partnerschaftsgewalt in solchen Beziehungen ist keine bemitleidenswerte Tragödie. Es geht um Tötungen aus patriarchalem Besitzdenken.

Das Logo der taz: Weißer Schriftzung t a z und weiße Tatze auf rotem Grund.
taz debatte

Die taz ist eine unabhängige, linke und meinungsstarke Tageszeitung. In unseren Kommentaren, Essays und Debattentexten streiten wir seit der Gründung der taz im Jahr 1979. Oft können und wollen wir uns nicht auf eine Meinung einigen. Deshalb finden sich hier teils komplett gegenläufige Positionen – allesamt Teil des sehr breiten linken Meinungsspektrums.

Würde dies im Strafgesetzbuch als eigenständiges Mordmerkmal verankert, wären Gerichte (hoffentlich) sensibilisiert, den patriarchalen Charakter der Beziehung besser aufzuklären. Es würde auch deutlich, in welcher Art von Beziehung eine Frau besonders gefährdet ist – was auch bei der Prävention helfen könnte.

Für das neue Mordmerkmal werden nun Formulierungen diskutiert wie „Femizid“ oder „wer eine Frau tötet, nur weil sie eine Frau ist“ oder „geschlechtsspezifische Gründe“. Diese Formulierungen sind aber zu weit, zu eng oder zu ungenau. Vor allem aber vermeiden sie den entscheidenden Begriff des Patriarchats.

Nur noch 440 – dann sind wir 50.000

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – wir brauchen nur noch 440 Freiwillge, dann haben wir es geschafft! Setzen Sie jetzt ein Zeichen für die taz und machen Sie mit. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
Mehr zum Thema
Produkt-Arrangement bestehend aus dem bunt gemusterten „feministaz“-Halstuch, einer gedruckten taz-Sonderausgabe und einem Smartphone, das die digitale taz-Titelseite mit einer lila Faust zeigt.

10 Wochen taz testen + feministisches Halstuch

Gerade jetzt ist die Sichtbarkeit solidarischer Stimmen wichtiger denn je – für Frauen und FLINTA* weltweit. Teste die taz jetzt und erhalten unser neues feministisches Halstuch als Prämie dazu.

  • Erhalte das exklusive Tuch als Prämie – so attraktiv kann Solidarität sein!
  • Lies 10 Wochen die taz: Montag bis Freitag digital, samstags die gedruckte wochentaz
  • Limitierte Stückzahl, schnell sein lohnt

taz zur Probe + Tuch für nur 29 Euro

Jetzt bestellen

77 Kommentare

 / 
  • Wie oft kommt es denn vor, dass eine nachgewiesene Tötung aus patriarchatischen Gründen nicht als Mord abgeurteilt wird?

    Lohnt sich der Aufwand der Diskussion über eine Verbesserung des Strafrechts angesichts eines ohnehin überforderten Justizsystems?

  • Wie sehr wollen Teile des liberalen und linken Spektrums noch das Geschäft der AfD erledigen, obwohl diese überhaupt (noch nicht) in der Regierung ist? Es gab mal eine Zeit, da haben Liberale und Linke kritisiert, dass die Morddefinition "niedere Beweggründe", die von den Nazis erfunden wurde, um damit ihre Unrechtsjustiz zu legitimieren, nach wie vor angewandt wird, und sie haben sich für eine Reform des entsprechenden Paragraphen starkt gemacht. Liberalel und Linke haben früher die politische Rechte kritisiert, die neben "niederen Beweggründen" auch die Tötung von Angehörigen bestimmter Gruppen (Polizist*innen, Politiker*innen ...) höher bestrafen möchte bzw. generell für härtere Strafen für Angriffe auf Angehörige staatlicher Organe plädiert. Jetzt wollen sie freiwillig Stück für Stück den demokratischen Rechtsstaat abschaffen, der auch sie bei einer Machtübernahme der AfD schützen würde. In Schnellroda bei Kubitschek und Kositza dürften nach der Lektüre dieses Kommentars wieder die Sektkorken geknallt haben.

  • Zugegebenerweise komme ich mit dieser Begriffsdefinition nicht so richtig mit. Wenn jemand seine Partnerin tötet, bringt er sie ja nicht in erster Linie ums Leben, weil sie eine Frau ist, sondern weil sie (wie es eben oft der Fall ist) nicht mehr seine Partnerin sein will. Was in der Regel gute Gründe haben dürfte.



    Mag sich jetzt spitzfindig lesen - wie ist das dann bei Homosexuellen? Passiert dort sowas nie? Brauchts da eine spezifische Definition? Wäre das weniger verdammenswert, weil der Getöte keine Frau ist, sondern männlich?



    Nicht umsonst gibt es in Hinsicht auf die sogenannten Femizide Vorbehalte bei der Polizei einen eigenen Straftatbestand daraus zu machen.



    Aber natürlich gehören heimtückische Morde auch als solche bestraft - unabhängig von jeglicher Definition. Sowohl an Frauen als auch an Männern.

  • Es wäre schon einiges gewonnen, wenn man das Gesetz dahingehend ändern würde, dass die vorsätzlich geplante Tötung eines Menschen grundsätzlich als Mord zu werten und zu bestrafen ist. Dann entfiele auch die ganze leidige Spekulation über Motive und Gemütslagen.

    Ich kann nicht begreifen, wie es immer noch möglich ist, dass jemand sich eine Waffe besorgt, sich dann mit dieser Waffe und dem Willen und der festen Absicht zum Mord einem Dritten nähert, diesen gemäß dem Stunden, Tage oder Wochen vorher gefassten Entschluss umbringt und dann trotzdem nur wegen Todschlags verurteilt wird, da das Opfer von vorne angegriffen wurde und "nicht arglos" war oder was es da nicht schon alles für abenteuerliche Begründungen gegeben hat.

    • @WT Sherman:

      Es gibt nun mal Totschlag und Mord. Mord setzt einen niedrigen Beweggrund oder eine bestimmte Art der Tatbegehung voraus (z.B. heimtückisch) voraus.

    • @WT Sherman:

      Wann wurde so etwas jemals nicht als Mord verurteilt? Ich glaube Sie lassen da bewusst oder unbewusst Informationen weg, die den Sachverhalt nochmal anders darstellt.



      Das was Sie hier beschreiben und wie Sie es beschreiben ist immer Mord und wird so auch verurteilt.

  • Es wäre sinnvoll, im Mordparagraphen zu regeln, dass bei einer Tötung aus dem Anlass, dass der Partner sich trennen will oder getrennt hat, das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes vorliegt. Eine Begrenzung auf geschlechtsspezifische oder patriarchale Beweggründe würde den Tatbestand zu stark einschränken und zudem erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringen. Wer in einer homosexuellen Beziehung, egal ob unter Männern oder Frauen den anderen/die andere tötet, weil der/die sich getrennt hat oder trennen will, handelt nämlich zwar nicht aus patriarchalen Motiven, aber ebenfalls aus niedrigen Beweggründen. Das gleiche gilt, wenn eine Frau ihren männlichen Partner oder Ex-Partner anlässlich seiner Trennung von ihr tötet.

    Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommen, ob die Partnerschaft vorher glücklich und gleichberechtigt verlaufen war oder nicht. Entscheidend ist das Motiv im Zeitpunkt der Tötung. Besitzdenken gibt es auch in Partnerschaften, die auf Augenhöhe geführt werden; es zeigt sich aber zuweilen erst, wenn es zur Trennung kommt.

  • So verkürzt wirkt es doch nur populistisch.



    Differenzierter und empirisch gestützt hier bspw. die Forschung der Uni Tübingen zum Thema: uni-tuebingen.de/u...hland-vorgestellt/

    Sehr viel entscheidender als die Höhe von Strafmaßen ist doch die Prävention von Straftaten. Und der § 211 StGB muss sowieso endlich neu (oder alt) gefasst und in seiner Formulierung und Intendierung entnazifiziert werden. Die Vorschläge der Forschungsgruppe - wie spezifische Dezernate - sind wohl zielführender.

  • Wenn eine Frau bisher umgebracht wurde, weil sie selbstbestimmt Leben oder sich trennen wollte, dann ist es sicherlich ein Skandal, wenn das in machen Fällen nicht als Mord erfasst wurde. Die Bedingungen dafür, diese Taten juristisch als Mord zu erfassen, lagen allerdings ohnehin als Option für das Gericht schon vor.

    Wenn nun zum Beispiel aber ein Nachbarschaftstreit über die Lautstärke der Musik eskaliert und der Choleriker mit psychischen Problemen auf die Nachbarin anstelle des Nachbarn einsticht und diese damit tötet- ist das eine dann in Zukunft ein Femizid und das Andere ein Nachbarstreit mit tödlichen Folgen?

    Ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren, falls ich irgendwas nicht richtig verstehe, aber einleuchten tut mir dieses Gesetz bisher nicht.

    Die Trennung einer Frau von einem Mann, war auch bisher schon kein milderndes Tatmotiv, sondern durchaus als Mord bewertbar.

    • @R. Mc'Novgorod:

      Genau deswegen ist ja die Formulierung so wichtig.



      Die Tötung einer Frau ist nicht per se schwerwiegender als die Tötung eines Mannes. Eine solche Interpretation muss auf jeden Fall verhindert werden. Somit ist im Nachbarschaftsstreit egal, ob der Nachbar oder die Nachbarin getroffen wird, solange es dem Täter egal war, wen von beiden er trifft.



      Tötung aus patriarchalischem Besitzanspruch heraus ist ein eigenständiges Motiv,



      Und dass es bisher schon entsprechend werden konnte, steht auch im Text. Aber es steht auch drin, dass zu viele Richter die Trennung als Motiv eben nicht als Heimtücke, sondern als mildernden Umstand gewertet haben. Dieser Ermessensspielraum soll nun verengt werden, ohne Taten bei denen das Geschlecht des Opfers keine Rolle spielte unnötig da mit reinzuziehen.

    • @R. Mc'Novgorod:

      Ich denke, in beiden Fällen ist es ein Totschlag, da kein Mordmerkmal vorliegt.

  • Alle zwei Tage - stimmt das so. Meine KI sagt:



    "Mindestens 360 Frauen wurden im Jahr 2025 in Deutschland durch Gewalt getötet, viele davon im Kontext von Partnerschaften."



    Das ist dann pro Tag ein Mord.

    • @Il_Leopardo:

      Kann stimmen, was Sie, bzw. die KI sagen. Nur, wie viele von "viele" sind es genau? Und glauben Sie der Redakteur sei nicht in der Lage dazu, eine simpelste Anfrage in seinen Google zu tippen? Vielleicht hat er behördliche Angaben als Quelle verwendet. Entspräche dann auch mehr seinem Berufsbild.

      • @Rohek:

        Seid ich Mal ein paar Studien gelesen habe,welche in Artikeln genannt werden als Nachweis und Grundlage für populäre Argumentionen dienen(die Studien muss man häufig selbst suchen,mangels links), habe ich das Gefühl das nicht allzu selten es schon reicht,dass das gehörte reicht,wenn es dir eigene These untermauert. Da wird nicht die Studie gelesen. Dabei dachte ich ,dies sollte den Berufsbild entsprechen.

  • Um einen Mord vom Totschlag abzugrenzen genügt ein Mordmerkmal. Meines Erachtens ist das jetzt schon gegeben - nämlich "Rache" für das Verlassenwerden, die Trennung. Ich bin auf jeden Fall dafür, diese furchtbaren Gestalten für 15 Jahre wegzusperren.

    • @Il_Leopardo:

      Mord zieht keine Strafe von 15 Jahren nach sich, sondern eine lebenslange Freiheitsstrafe - und zwar zwingend.

      • @Agarack:

        "Die lebenslange Freiheitsstrafe ist als Ausnahmefall der zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe zu sehen. Ihre Dauer ist unbestimmt. Sie kann jedoch nach 15 Jahren gemäß dem § 57 a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, sollte sich der Täter während der Haftzeit nichts weiter zu Schulden kommen haben lassen. Es gibt auch die Möglichkeit einer besonderen Schwere der Schuld, die eine längere Haftdauer rechtfertigt."

        Quelle: Juraforum.de

      • @Agarack:

        "Lebenslänglich" heißt nur so. Ohne Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" führt diese Verurteilung in der Regel zu einer Aussetzung der Reststrafe nach 15 Jahren. Echtes "lebenslängliches" Wegsperren geschieht faktisch allenfalls als Sicherungsverwahrung, und deren fortlaufende Berechtigung ist regelmäßig zu prüfen. Das BVerfG hat lebenslängliches Einbuchten als Strafe ohne Aussicht auf Entlassung verboten (Wesenseingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person).

        • @Normalo:

          Aber es gibt Menschen, die auch ohne Sicherheitsverwahrung länger als 25 Jahre eingesperrt sind.

          • @Strolch:

            Ja, deshalb schrob ich ja auch "in der Regel". Es gibt sicher auch Leute, die vor Ablauf der Mindestverbüßung im Knast sterben. Für die war es dann wirklich "lebenslänglich". Aber beides ändert nichts daran, dass eine Verurteilung zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe nicht gleichbedeutend mit "Rest des Lebens im Knast. Basta." verstanden werden sollte.

      • @Agarack:

        Ich darf ergänzen:



        Die lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet nicht, dass man für den Rest seines Lebens im Gefängnis bleibt. Nach mindestens 15 Jahren kann geprüft werden, ob eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung möglich ist.

  • Über Urteile und Urteilsfindungen entscheiden Gerichte ganz alleine. Und wenn ein Man seine Frau aus Eifersucht tötet kann ein Gericht das weiterhin als Todschlag bewerten.

    Laut Grundgesetz und Gerichtsverfassungsgesetz sind Richter völlig frei in ihrer Rechstsprechung.

    Desweiteren will die Ministerin das Männer die ihre Kinder schlagen vor Gericht höhere Strafen bekommen. Das Strafmaß bei Kindesmishandlung geht bis zu 10 Jahren Haft. Das will die Ministerin aber nicht erhöhen Aber auch hier gilt das Grundgesetz und das Gerichtsverfassungsgesetz also unabhängige Gerichte.

    • @Martin Sauer:

      Quatsch. Richter sind an Recht und Gesetz gebunden, sie sind nur weisungsfrei. Sie sind frei, wie sie einen Sachverhalt bewerten. Das geht auch nicht anders. Wenn also ein Gericht das Mordmotiv nicht als gegebene ansieht, MUSS es zu einem anderen Urteil kommen, wie wenn das Mordmotiv angenommen wird. Wenn es aber ein neues Mordmotiv im Gesetz gibt und das liegt vor, dann muss der Richter verurteilen. Wenn daher z.B. "Eifersucht" als niedriger Beweggrund aufgenommen würde, könnte Eifersucht vom Richter nicht mehr schuldmindernd berücksichtigt werden.

  • "...denn hier ist eindeutig das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ erfüllt." - Nein. Niedrige Beweggründe können vorliegen, z.B. bei Besitz- oder Herrschaftsanspruch ggü. dem Opfer. Bei Taten im Affekt oder in existenzieller Verzweiflung eher nicht. Das hat mit Mitleid mit dem Täter nichts zu tun. Das Gesetz ist hier auch vollständig und funktionsfähig und die Gerichte kommen zu recht bei unterschiedlichen Taten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Keine Pointe

    • @Samvim:

      "Bei Taten im Affekt oder in existenzieller Verzweiflung eher nicht. Das hat mit Mitleid mit dem Täter nichts zu tun. "

      Mit was sonst?

    • @Samvim:

      Es geht in der Diskussion aber nicht um die niedrigen Beweggründe sondern um die Frage, ob die Einführung des Rechtsbegriffs Femizid einen Mehrwert darstellt.

      Aufgrund der Erfahrungen aus anderen Ländern ist diese Frage mit Ja zu beantworten.

      Femizide fußen auf patriarchalen Gesellschaftsstrukturen. Die Frau wird getötet, weil sie eine Frau ist. Punkt!

      Da gilt es dann lediglich noch das Unterscheidungsmerkmal zu berücksichtigen zwischen "intimen Femiziden" indem Opfer und Täter in einem persönlichen Verhältnis zueinander stehen, wie Partnerschaften und "nicht intimen Femiziden" in denen Opfer und Täter sich nicht gekannt haben.

      Wann es sich um einen Femizid handelt, legen dann die Umstände gemäß Definition im Strafgesetzbuch fest.

      Handelt es sich um einen Femizid, dann ist er als Mord zu behandeln und die von ihnen aufgeführten Beweggründe wie Affekt oder Verzweiflung wirken sich auf die Strafzumessung, aber nicht auf den Straftatbestand aus.

      Das ist der Sinn der Sache. Und wenn sie der Meinung sind die deutschen Gerichte wären in diesem Punkt funktionsfähig, stellt sich mir die Frage, warum der BGH am laufenden Band Urteile in dieser Sache revidiert.

  • Ich habe zwei Probleme mit dieser - aus meiner Sicht mal wieder vor allem symbolpolitischen - Initiative:



    1. Als Grund, qua Gesetz Trennungstöter stets als Mörder zu behandeln, führt der Autor an "In der Regel folgen solche Tötungen aber nicht auf eine glückliche, gleichberechtigte Beziehung, sondern auf patriarchal unterdrückerische Beziehungen,...". Ich glaube kaum, dass man dieses Ungetüm als Tatbestandsmerkmal ins StGB schreiben wird. Was ich aber erst recht nicht glaube, ist dass statistische Häufigkeit einer solchen Konstellation die unwiderlegliche Unterstellung rechtfertigt, es sei IMMER genau so, wenn jemand seinen (Ex-)Partner tötet. Das ist genau Tatfrage, und dafür sitzen da Richter, die abwägen müssen, ob ein niederer Beweggrund vorliegt oder nicht.



    2. Was heißt "geschlechtsspezifischer" Grund? Reicht schon körperliche Überlegenheit? Oder muss der Grund NEBEN der Relevanz von Rollenbildern auch auf sittlich unterster Stufe stehen, besonders verachtenswert sein und/oder das Leben des Opfers gegenüber Eigeninteressen grob missachten (mit anderen Worten: herkömmlicher niederer Beweggrund sein)? Will sagen: Reicht nicht auch eine sensibiliserende Schulung der Justiz?

    • @Normalo:

      Von einer symbolpolitischen Initiative kann hier nicht die Rede sein, solange deutsche Gerichte in vielen Fällen keine niedrigen Beweggründe darin sehen, wenn eine Trennung oder Trennungsabsichten von Seiten der Frau der Tat vorausgegangen sind und das Tötungsdelikt als Totschlag und nicht als Mord gewertet wird.

      Bei uns in Norwegen ist Femizid leider kein eigener Strafttatbestand aus Gründen, die auch Christian Rath im Artikel mit Bezug auf die Ausformulierung genannt hat.

      Die norwegischen Strafverfolgungsbehörden verfolgen daher einen anderen Ansatz. Jedes Tötungsdelikt an einer Frau, welches bestimmte Kriterien erfüllt, auch als "nicht intimer Femizid" bezeichnet, wird als schwerwiegendes Verbrechen (drap) eingestuft. Bei sogenannten "intimen Femiziden" wirkt die Beziehungstat zudem strafverschärfend, was zu Verurteilungen über die eigentliche Höchststrafe von 21 Jahren hinaus führen kann.

      Zu ihrer Frage was unter "geschlechtspezifischer Grund" fällt, empfehle ich ihnen einen Blick in die Frauenrechtskonvention CEDAW der Vereinten Nationen zu werfen. Da wird es genau aufgeführt.

      • @Sam Spade:

        "in vielen Fällen keine niedrigen Beweggründe darin sehen, wenn eine Trennung oder Trennungsabsichten von Seiten der Frau der Tat vorausgegangen sind und das Tötungsdelikt als Totschlag und nicht als Mord gewertet wird"

        Das ist jetzt aber zu kurz gesprungen. Wenn also der Mann mit dem Messer vor der Frau steht und sie sagt "Ich möchte mich trennen" und er sticht zu, ist es Mord. Wenn sie aber in diesem Moment sagt "Bitte nicht" ist es Totschlag? Es geht allein um den Trennungswunsch der Frau und nicht um das Motiv des Täters?

        Allein der Umstand, dass die Frau sich trennen möchte, kann man nicht als strafverschärfend aufnehmen. Man müsste zumindest aufnehmen, dass dieser Trennungswunsch dann auch das Tatmotiv war. Hier eine Vermutung aufzunehmen, noch dazu bei der Frage, ob ein Mensch lebenslang eingesperrt wird, hielte ich für fatal.

      • @Sam Spade:

        Ok, hab's mir angeschaut und verstehe, dass es zu Unterschieden führen würde, die mindestens teilweise auch erstrebenswert sind. Allerdings sträubt sich in mir so Einiges, eine Verschärfung gutzuheißen, die bei identischer Konstellation, nur anderer Verteilung der Geschlechter, NICHT zu einem Mordurteil führen würde. Da spielt mir die Politik zu sehr rein, sprich der Drang Exempel zu statuieren, um gesellschaftspolitische Ziele umzusetzen. Das ist nicht der Sinn von Strafrecht.



        Also was tun mit diesen täterbezogenen "Entlastungsargumenten", die deutsche Gerichte nicht nur bei Femiziden von Fall zu Fall gelten lassen?

    • @Normalo:

      Das ist nicht nur symbolpolitisch. Es macht einen Unterschied, ob ein Täter zu 5 oder 15 Jahren Knast verurteilt wird.

      • @Il_Leopardo:

        Natürlich macht es das. Aber an dem Maßstab für die Verhängung solcher Strafen ändert sich nichts, wenn das, was aus einem Totschlag zum Mord aus "patriarchaler Besitzanmaßung" oder "geschlechtsspezifischen Gründen" machen würde, so oder so bei verständiger Rechtsanwendung ein Mord aus "sonstigen niederen Beweggründen" ist. Mord bleibt Mord.

  • Habe ich das richtig verstanden? Es gibt Richter, die zwar einen Mord erkennen, aber dann aus Mitleid mit dem Täter auf Totschlag erkennen? Vielleicht sollte man solche Richter ins Gebet nehmen und ggf. nachschulen, denn diese Rechtfertigung ist absurd.

    Allerdings glaube ich nicht, dass es hilft, sich an diesem wagen Begriff "Femizid" festzuklammern. Mord ist Mord, egal welches Geschlecht das Opfer hat.

    Drei Punkte:



    Universelle Standards: Das Lebensrecht und die Freiheit der Frau sind unantastbar. Punkt.

    Keine Strafrabatte: Kultur, Religion oder Trennungsschmerz dürfen niemals als Entschuldigung für Gewalt dienen.

    Klare Sprache: Eine Tat muss beim Namen genannt werden. Wenn eine Frau getötet wird, weil sie ihr Leben selbst bestimmen wollte, ist das ein feiger Mord aus niedrigen Beweggründen – egal wie der Täter heißt.

    Um das zu erreichen, benötigt man keine neuen Vokabeln oder Gesetzesänderungen , sondern schlicht die Umsetzung geltenden Rechts.

    • @Katharina Reichenhall:

      Na ja, ein Beispiel wäre der sogenannte "Tyrannenmord". Der Ehemann schlägt und quält die Familie über Jahren. Die Frau tötet den (körperlich überlegenen) Mann heimtückisch im Schlaf. Wie würden Sie diesen Fall bestrafen? Der Tatbestand des Mords ist erfüllt. Keine Strafrabatte haben Sie geschrieben. Sie hatten diesen Fall sicher nicht im Kopf.

      Hier kommen mildernde Umstände ins Spiel. Das rechtliche Problem - wenn ich mich richtig an meine Strafrechtsvorlesung korrekt erinnere - ist aber, das bei Mord mildernde Umstände nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Gerichte haben es trotzdem über einen Kniff hinbekommen, diese Morde nicht als "Morde" zu bestrafen.

      • @Strolch:

        Eine solche Tat ist nach deutschem Recht nichts anderes als Mord und das zurecht. Hier kommt noch der Aspekt der Selbstjustiz hinzu, den der Rechtsstaat ohnehin nicht tolerieren kann. Welches Gericht bezeichnet eine solche Tat nicht als Mord und haben das die weiteren Instanzen durchgehen lassen?



        Meine Ausführungen sollen nicht verhehlen, dass ich für eine solche Frau volles Verständnis habe. Nur ändert das nichts an der rechtlichen Bewertung.

    • @Katharina Reichenhall:

      "Habe ich das richtig verstanden? Es gibt Richter, die..."



      Nein, das haben Sie nicht richtig verstanden. Das mit dem "Mitleid" ist lediglich eine Aussage und Interpretation des Autors, die nicht durch Quellen/Zahlen unterlegt wurde.



      Vermutlich zielt der Autor auf "mildernde Umstände" (Strafrahmenverschiebung) ab.



      Und da sind auch Nachschulungen fehl am Platz, denn die Möglichkeit der "mildernden Umstände" ist juristisch so gewollt und auch formalisiert. Richtende können also nicht einfach so aus "Mitleid" den Strafrahmen verschieben.

    • @Katharina Reichenhall:

      Ein Tötungsdelikt wie Mord/Totschlag wird vor einem Schwurgericht verhandelt. Mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern. Also müssten mindestens drei Richter Mitleid mit Angeklagten haben und sie dann milder verurteilen. Das ist natürlich völlig aus den Fingern gesogen. Bei Schwurgerichtskamern werden ja nur sehr schwere Fälle verhandelt, und da hat man in der Regel mit niemanden Mitleid.

    • @Katharina Reichenhall:

      1. Universelle Standards heißt schon mal, dass "Lebenserecht und Freiheit DER FRAU" zu kurz greift. Wenn, dann muss das für Alle gelten.

      2. Natürlich wird es immer "Strafrabatte" geben. Das Strafrecht ist - weil es Sanktions- und nicht Kompensationsrecht ist - immer täterorientiert, und spätestens bei der Strafzumessung kommt es nur auf die vorwerfbare "Schuld" des Täters an.



      Deshalb verhindert ja auch der Zustand der Schuldunfähigkeit jede Bestrafung. Nähme man nur das Maß des Unrechts heran, das ein Täter anrichtet, wäre solch ein Dispens nicht zu vertreten.



      Emotionale Extremsituationen können ebenfalls - geschlechtsunabhängig - das Urteilsvermögen herabsetzen. Wenn jemand in so einem Zustand etwas tut, das er normalerweise nie und nimmer tun würde, dann ist das zwar vom Unrechtsgehalt dem kaltblütig zur Tat schreitenden Täter gleichzusetzen, aber von der Schuld her ein anderer Schnack. Das wird Ihnen einleuchten, wenn das Opfer einer Straftat zum Beispiel eine Supermarktkette ist, und die einmal von einem Hungernden und einmal gewerblichen Profi beklaut wird. "Universeller Standard" heißt hier: Das gilt auch bei schwereen Taten.



      "Klare Sprache:..." sehe ich genau so.

    • @Katharina Reichenhall:

      Nein. Was "niedrige Beweggründe" im Sinne des 211 StGB sind ist in der Rechtsprechung recht gut definiert. Tötung aufgrund einer Trennung allein ist demnach kein niedriger Beweggrund. Das ist geltendes Recht. Deshalb die Idee, den Paragraphen zu ändern und "Femizid" als eigenes Mordmerkmal einzubringen.

      • @Samvim:

        "Tötung aufgrund einer Trennung allein ist demnach kein niedriger Beweggrund. Das ist geltendes Recht"

        Einmal einen Blick in die Rechtssprechung des BGH werfen. Die behaupten doch glatt das Gegenteil.

        12. August 2025 5 StR 688/24

        06. Dezember 2022, 5 StR 479/22

        07. Mai 2019 1 StR 150/19

        War jetzt nur ein kurzer Auszug und auch die Landgerichte von München bis Hannover schließen sich ihrer Ausführung in zahlreichen Urteilen nicht an.

        Worin der Mehrwert eines eigenen Straftatbestands Femizid liegt, habe ich ihnen freundlicherweise zu ihrem obenstehenden Kommentar bereits geschildert.

        • @Sam Spade:

          „Die behaupten doch glatt das Gegenteil.“



          Wie kommen Sie darauf?

          • @Yes:

            Studieren sie die Urteile.

            Fallbeispiel

            Beschluss 12. August 2025 5 StR 688/24



            Trennungstötung die in der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht Flensburg vom BGH mit der Maßgabe verworfen wurde, das der Angeklagte des Mordes schuldig ist.

            Sie können noch diverse Urteile studieren in denen Landgerichte bei Trennungstötungen so entschiedenen haben.

            • @Sam Spade:

              LG und BGH sahen das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes in der Rache des Angeklagten (Rdn. 3 UA), nicht in der Trennung. Ob ein niedriger Beweggrund vorliegt, hängt immer von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Allein die Tatsache einer Trennung, reicht dafür nicht aus. Das hat Samvim gemeint und der BGH meint nicht etwa das Gegenteil, wenn er z. B. in der von Ihnen zitierten Entscheidung 1 StR 150/19 ausführt:



              „Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden“ (unter Rdn. 8 m. w. N.).



              Sie werden Samvims Behauptung nicht mit einer deutschen Gerichtsentscheidung widerlegen können. Außerdem wäre das hier in Aussicht gestellte Gesetzesvorhaben, wenn sie recht hätten, auch völlig nutzlos.

    • @Katharina Reichenhall:

      "Keine Strafrabatte:"

      Bitte auch nicht für Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

      • @fly:

        Dafür gibt es den Vollrausch (§ 323a StGB) und die actio libera in causa.

      • @fly:

        Absolut.



        Insbesondere wenn der Betreffende weiß, dass er im Rausch "gerne mal ausrastet".

  • Ich halte "geschlechtsspezifische Gründe" für eine sehr gute Formulierung, allein schon deshalb weil sie mit Art 3 Abs 3 GG im Einklang sthet und daher nicht durch höheres Recht ausgehebelt werden kann.

    Und sollte eine Frau oder eine Nicht-Binäre Person nicht genauso bestraft werden wie ein Mann, wenn Sie eine/n (Ex-)Partner/in aus Besitzansprüchen umbringt?

    Ich würde neben geschlechtsspezifischen auch explizit Gründe der Sexualität, Geschlechtsidentität, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben, politische Anschauungen und Behinderung aufführen.

    Immerhin sind Frauen nicht die einzige benachteiligte Gruppe die spezifisch wegen Ihrer Gruppenzugehörigkeit umgebracht wird.

  • Wir sollten mal länger die Finger von allen möglichen Forderungen nach Gesetzesänderungen aus tagesaktuellen Diskussionen heraus lassen. Und besonders wenn es um alle möglichen Generalisierungen (aller Männer, alle Autofahrer oder so) geht.



    Die Gesetze sind gut und müssen nur konsequent angewendet werden.



    Man kann einen eifersüchtigen 22 jährigen der aus irgendeinem verletzen Stolz hantiert nicht mit langjährigen Konflikten, gegenseitigen Erniedrigungen, tiefsten Existenzängsten oder anderen psychischen Störungen vergleichen. Nirgendwo als in Beziehungen sind die Gefühle tiefer getroffen und weniger kontrollierbar. Und bei solchen Handlungen ist dem oder der Täter.in schlicht völlig egal wie lange er oder sie dann im Knast verbringt.

  • Der Artikel endet genau an dem Punkt, wo es interessant werden könnte: Warum soll gerade der Begriff "Patriarchat" so entscheidend sein? Warum wäre er genauer oder besser als andere Formulierungen? Wie könnte damit ein gut unterscheidbares Mordmerkmal definiert werden?

    Ich bin voll und ganz damit einverstanden, dass Gerichte die Beziehung zwischen Opfer und Täter gut aufklären müssen. Die Pflicht dazu haben sie heute besonders bei "Beziehungstaten" (so die oft beschönigende Formulierung) heute ja auch schon. Wenn es da Defizite gibt, dann liegen die vielleicht gar nicht im Gesetzestext, sondern in der gerichtlichen Praxis und in der juristischen Ausbildung.

    Denn das Hauptproblem wird auch in Zukunft darin bestehen, dass man das Opfer nicht mehr fragen kann und das Gericht somit Gefahr läuft, bei der Charakterisierung der Beziehung hautpsächlich auf den Täter und seine Aussagen zurückzugreifen. Wenn der es geschickt anstellt, dann stellt er sich nicht als Möchtegern-Patriarch, sondern seinerseits als bemitleidenswertes Opfer von Unterdrückung und Bevormundung dar, aus der er sich mit seiner "Verzweiflungstat" befreien wollte.

    • @Winnetaz:

      Ich finde "Beziehungstat" nicht unbedingt beschönigend (wäre auch für "Mord/Tötung im Beziehungskontext" oder Ähnliches zu haben), sondern eher ziemlich treffend. Es ist eben in Beziehungen, wo sich Menschen die tiefsten und am langanhaltendsten emotionale Verletzungen zufügen und ihr Leben durch fortgesetztes Herabwürdigen, Ausnutzen, Lächerlichmachen (und zu was der Mensch sonst noch so fähig ist) das Klo runterspülen. "Beziehungstaten" haben also ein ganz eigenes Gepräge, sind wahrscheinlich oft sehr spezifisch. Deswegen finde ich den Begriff Femizid im Sinne von "getötet, weil sie Frauen waren" auch gerade für "Beziehungstaten" wenig zutreffend. Männer aus der Manosphere, Incels usw., die begehen vielleicht Femizide in diesem Sinne, weil sie Frauen ganz allgemein verachten, hassen (und bestimmt auch fürchten). Das alles soll natürlich nicht heißen, dass bei "Beziehungstaten" nicht sehr oft niedere Beweggründe vorliegen und sie daher als Mord zu verurteilen sind.

      • @My Sharona:

        Der Begriff der "Beziehungstat" geht ja im rechtlichen Kontext auch viel weiter. Gerichte verwenden ihn regelmäßig, wenn sich Täter und Opfer vor der Tat gekannt haben und das Motiv der Tat auf diese Bekanntschaft zurückzuführen ist. Es kann sich also auch um befreundete Menschen handeln, Arbeitskollegen und -kolleginnen, selbst Nachbarn wird eine solche Beziehung gelegentlich unterstellt. Geht man von einer Tat innerhalb einer intimen Partnerschaft aus, so wird (wie in den polizeilichen Statistiken) eher der Begriff der "Partnerschaftsgewalt" verwendet.



        Das es sich eingebürgert hat, eben diese Gewalt (innerhalb einer intimen Beziehung) pauschal als Beziehungstat zu bezeichnen wird der Problematik allerdings auch nicht korrekt. Zu sehr drängt sich da der Gedanke auf, in einer "Beziehung" würden beide handeln und das auch noch gleichberechtigt.



        Der Begriff des "Femizids" hat damit sicherlich seine Berechtigung - neben dem der "Beziehungstat". Es wird dann spannend zu beobachten, wie sich Verteidiger, StA und Gericht um die jeweils richtige Einordnung bitter streiten...

        • @Cerberus:

          Ich denke auch, dass der Begriff "Femizid" seine Berechtigung hat. Nur in seiner Bedeutung als "getötet, weil sie ein Frau war" wird er im leider großen Feld der Partnerschaftsgewalt den politischen, rechtlichen und ethischen Ansprüchen, die an ihn gestellt werden (und den Hoffnungen, die mit ihm verbunden werden), nicht gerecht.

        • @Cerberus:

          Wichtiger Hinweis, der immer wieder verkannt wird.

  • Wer würde schon dagegen argumentieren den Gerichten ihre Nachsicht gegenüber mörderischen Mackern auszutreiben indem man ihren Bewertungs- und Ermessensspielraum begrenzt? Und wer würde schon gegen die Verschärfung der Rechtslage bei der Anfertigung von Kinderpornographe argumentieren? So wie man es zuletzt tat und damit eine Masse an Verfahren gegen Minderjährige lostrat die andere Minderjährige etwa in der Umkleide abgelichtet hatten, sicher oft in böser Absicht, aber eben eher selten in missbräuchlicher. In ähnlicher Weise stellt sich hier die Frage ob es wirklich zu einem Mehr an Gerechtigkeit führt wenn man nun pauschal die Höchststrafe vorschreibt und es unmöglich macht die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Problem ist nicht die aktuelle Rechtslage, sondern ihre oft fehlerhafte Anwendung.

    Kritisch würde ich ebenfalls sehen, dass die Entwicklung von einem gleichen Recht für Alle, immer mehr zu einem Recht geht, das nach dem Status der Opfer differenziert (Einsatzkräfte, Frauen, ...) Man kann doch nicht mehr Egalität wollen und gleichzeitig die Menschen immer stärker in mehr oder weniger schützenswerten Gruppen einteilen.

    • @Ingo Bernable:

      "Das Problem ist nicht die aktuelle Rechtslage, sondern ihre oft fehlerhafte Anwendung." Ich würde weiter gehen: Das Problem ist, dass der Sachverhalt und das Motiv oft nicht aufklärbar ist; gerade bei Mord ist das Opfer tot. Bei versuchtem Mord mag auch das Opfer den Täter belasten wollen. Wenn aber der Sachverhalt das Problem ist, sollte man nicht mit "Vermutungen" hantieren, die straferhöhend wirken. Damit würde man die Beweislast umdrehen, was man im Zivilverfahren machen kann, aber nicht im Strafverfahren.

      • @Strolch:

        Sie sollten sich einmal der Rechtssprechung in den Ländern widmen, in denen Femizid seit längerem ein eigener Strafttatbestand ist.

        In den Strafgesetzbüchern dieser Länder wird nicht mit "Vermutungen" hantiert, sondern die Umstände sind klar definiert.

        Zur Typisierung von Femiziden gehören u.a.

        - Das Opfer zeigt Anzeichen sexueller Gewalt



        - Es gibt Vorgeschichten über Gewalt zwischen Täter und Opfer



        - Es gibt Informationen das der Täter das Opfer im Vorfeld bedroht oder belästigt hat

        Und nicht zu vergessen bei intimen Femiziden, "Es bestand eine emotionale, affektive oder vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer".

        Die Typisierung ist in nahezu allen Ländern, die Femizid als Straftatbestand haben, identisch und variiert lediglich in der Anzahl der Merkmale.

        Und auch in Ländern in denen Femizid keinen eigenen Strafttat bestand darstellt, orientieren sich Behörden an diesen Merkmalen.

        Hier in Norwegen gehen die Behörden bei Frauentötungen und entsprechenden Anzeichen im Vorfeld von einem Femizid aus. Das wird dann als schwerwiegendes Verbrechen verfolgt, vergleichbar mit Mord in Deutschland.

        • @Sam Spade:

          Dieser Kriterienkatalog macht das Problem einer guten Definition, doch recht deutlich. Nehmen wir einen Verbrechenskomplex wie die Frauenmorde von Ciudad Juarez, in dessen Kontext der "Femizid" ursprünglich geprägt wurde und bei dem vermutlich völlig willkürlich hunderte Frauen aus unterschiedlichsten Schichten und Kontexten, ohne Verbindung untereinander oder zu den Tätern, ohne intime und größtenteils auch ohne sexuelle Komponente auf extrem bestialische Weise gefoltert, verstümmelt und ermordet wurden. Nach allem was man ermitteln konnte wurden DIESE Frauen nur deshalb ermordet weil sie Frauen waren, dennoch würden sie durch das von ihnen vorgeschlagene Raster fallen. Gleichzeitig wird im Kontext dieser Debatte ständig gefordert, dass man die Beziehungsebene nicht benennen solle, weil das angeblich verharmlosend sei und darauf bestanden, dass all die (Ex-)Partnerinnen nur auf Grund ihres Geschlechts umgebracht wurden. Aber sobald man sich an einer Definition versucht basiert die dann eben doch wieder zentral auf dem Kriterium der Beziehung.

  • Das Problem ist der Mordparagraph allgemein, der Paragraph beschreibt einen Täter, keine Tat.

    • @tehabe:

      Das ist doch allenfalls eine rechtsdogmatische Frage und hat keinerlei Auswirkung bei der Auslegung. Wegen solchen dogmatischen Fragen sollte das Strafrecht nicht angefasst werden.

      Es ändert sich nichts, wenn der Paragraph zukünftig lautet: "Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft." (anstatt heute: "Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.")

      • @DiMa:

        Wenn es zu einem Fall kommt, wo die Frau ihren gewaltätigen Partner tötet, wird dies regelmäßig als "heimtückisch" bewertet und daher als Mord verurteilt. Das Strafrecht sollte eine Tat beschreiben, keinen Täter.

        Siehe die Diskussion u.a. hier in der Legal Tribune Online von 2024: www.lto.de/recht/h...-ns-strafrecht-dav

        • @tehabe:

          Für Männer ist es meist durch die körperliche Überlegenheit viel einfacher, ihre Partnerin im Affekt zu töten.



          Wenn Frauen ihre Partner umbringen, unterscheidet sich das wohl oft nur durch das Wort "gegenwärtig" von Notwehr.

        • @tehabe:

          Nur würde sich halt bei einer Umformulierung von "Der Mörder wird" zu "Mord wird mit" nichts ändern. Heimtücke würde weiterhin den Unterschied zwischen Mord und Totschlag ausmachen, egal ob die Tat oder der Täter beschrieben wird.

    • @tehabe:

      Die Intention (z.B. "niedere Beweggründe" beim Mordparagraphen) spielen auch bei anderen Tatbeständen eine Rolle.

      War eine Körperverletzung fahrlässig oder mutwillig? Das bestimmt sowohl Straftatbestand als auch Strafmaß.

      Schwierig ist die schwammige Formulierung bzw. Auslegungssache, was z.B. als "niedere Beweggründe" gilt.

      Das Besitzanspruchsdenken an den/die Partner*in dort hinzuzählt, halte ich für richtig.

      Die Eigenschaft "patriarchal" halte ich für schwierig, schwammig und auch am Kern der Sache vorbei.

      Ist die Beziehung unterdrückerisch und eine Seite versucht die andere zu kontrollieren, zu isolieren und ihr kein eigenständiges Leben zuzugestehen, ist das absolut verwerflich und ein guter Indikator dafür, dass in eine Tötung niedere Beweggründe hineingespielt haben bzw. aussschlaggebend waren.

      In solch einem Fall geschieht die Tat auch aus einem misogynen Frauenbild heraus. Nicht "nur weil sie eine Frau ist", aber auch weil sie eine Frau ist und der Täter ein frauenverachtendes Weltbild hat. Genau wie rassistische Motive bei Gewalthandlungen eine Rolle spielen können. So etwas sollte schon berücksichtigt werden.

  • Gerade der Begriff "Patriarchat" bzw. "patriarchal" sollte meiner Meinung nach nicht als Formulierung im Gesetzestext verankert werden.

    Erstens gibt es für diesen keine präzise, allgemeine Definition bzw. einen hohen Ermessensspielraum, was Menschen unter "patriarchal" verstehen; zweitens hilft er an solch einer Stelle nur Frauen. Diese sind in einem erheblichen Maße mehr von Partnerschaftsgewalt mit Todesfolgen betroffen. Dennoch sollte die Formulierung im Gesetz allen helfen.

    Beispielsweise sind Frauen auch bei Vergewaltigungen deutlich überproportional davon betroffen im Vergleich zu Männern. Das der Tatbestand einer Vergewaltigung auch bei Männern als Betroffene überhaupt strafbar ist, ist aber eine sinnvolle Errungenschaft, die erst später kam.

    Im Gesetz sollte, genau wie im Artikel, patriarchales Verhalten treffend charakterisiert werden.



    - unterdrückerische Beziehung, bei denen die/der Partner*in den anderen immer mehr kontrolliert, isoliert und kein eigenständiges Leben zugesteht



    - Besitzdenken an den/die Partner*in

    Ein Mann bringt eine Frau doch nicht um, "nur weil sie eine Frau" ist, sondern eher weil der Mann(!) ein misogynes Frauenbild (z.B. mit Besitzdenken) hat.

    • @Efeu Tuterich:

      "Ein Mann bringt eine Frau doch nicht um, "nur weil sie eine Frau" ist, sondern eher weil der Mann(!) ein misogynes Frauenbild (z.B. mit Besitzdenken) hat."

      Naja, wenn der Mann ein bestimmtes, im Zweifel misogynes, Frauenbild im Schädel hat und eine Frau aufgrund dieses Bildes umbringt, dann kann man wohl sagen, dass sie ihm bloß ins Visier gekommen ist, weil sie eine Frau ist (und daher subjektiv seinem Frauenbild entsprechen oder sterben musste). Da würde ich keine Abstriche in der Bestimmtheit sehen. Es geht ja nicht ausschließlich um einen regelrechten "Hass auf Frauen" sondern um JEDE Regung, die dem Täter suggeriert, er dürfe/ müsse das tun bzw. sein Opfer habe es verdient, WEIL es eine Frau ist.

      Die Frage ist eher, wie weit man in der Unterstellung gehen darf, was hinter der Stirn eines Täters tatsächlich vorgeht, und wieviel davon einem Strafanspruch des Staates unterliegt. Reines "Thought crime" (über den blanken Vorsatz hinaus) gibt es in unserem Rechtssystem mit guten Gründen EIGENTLICH nicht, aber die motivationsbezogenen Mordmerkmale kommen da schon sehr nahe dran. Da sollte das Gesetz nicht auch noch mehr oder minder unwiderlegliche Schuldvermutungen aufstellen.

      • @Normalo:

        "Naja, wenn der Mann ein bestimmtes, im Zweifel misogynes, Frauenbild im Schädel hat und eine Frau aufgrund dieses Bildes umbringt, dann kann man wohl sagen, dass sie ihm bloß ins Visier gekommen ist, weil sie eine Frau ist"

        Wir reden aber hier von "Beziehungstaten". Dass eine ganz bestimmte Frau getötet, liegt dann nicht an ihrem Frausein, sondern daran dass sie den Mann verlassen hat. Anders wäre es wenn der Täter seinen Frust an einer x-beliebigen Frauen ausgelassen hat.

        • @Chris McZott:

          Ich stelle nicht in Abrede, dass man solche Motive zwar so sehen, aber deshalb noch lange nicht jedem Mann, der eine Frau getötet hat, einfach unterstellen kann (diskutiere genau darüber etwas weiter unten mit @Klabauta). Deshalb begann ja der Satz mit "wenn": Wenn nicht, dann nicht.



          Aber so pauschal nicht-frauenfeindlich, wie das bei Ihnen klingt, darf man so eine Tat auch nicht sehen. Auf Trennung mit Tötung des (vorgeblich geliebten) Menschen zu reagieren, ist ja nun alles Andere als ein normales Verhalten. Es ist (mindestens) ENTWEDER paradox und über alle Maßen egozentrisch ODER nur durch einen vermeintlich dem Lebensrecht vorgehenden Besitzanspruch des Täters seinem Opfer gegenüber zu erklären. Und die Tatsache, dass es meilenweit überwiegend bei Männern vorkommt, DARF hinterfragt werden und sollte nicht nur auf die Hormone geschoben werden: Mit nachweisbarer Sicherheit spielt bei einem großen Teil der "Beziehungstaten" die misogyne Grundeinstellung des Täters eine entscheidende Rolle, und die Frau wird DANN zum Opfer, weil sie dem Mann nicht zu Willen ist UND weil sie die Frau in der Beziehung ist.



          Zweifelhaft bleibt, ob das Gesetz ALLE Fälle über diesen Kamm scheren sollte.

  • Das finde ich schräg: der Begriff des "Patriarchats" soll "genau" sein (schließe ich daraus, das andere Formulierungen als "ungenau" abgelehnt werden)? Wie soll denn eine "patriarchale" Beziehung nachgewiesen werden? Und wann liegt diese vor - wenn der Mann als einziger arbeiten geht, wenn er gewalttätig wird, oder wie genau soll das dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend ausgeführt werden? Das finde ich, ehrlich gesagt, nicht wirklich überzeugend.

    Und ob eine Tötung im einzelnen aus "patriarchalem Besitzdenken" heraus erfolgte, dürfte im einzelnen schwer nachzuweisen sein - und wenn es tatsächlich nachweisbar ist, dürfte standardmäßig von niederen Beweggründen auszugehen sein. Ich verstehe nicht, was das bringen soll. Die Behauptung, Gerichte würden "aus Mitleid mit dem Täter" bei tatsächlich vorhandenen niederen Beweggründen diese trotzdem verneinen, finde ich zudem ziemlich populistisch, insbesondere, weil sie an keinem konkreten Fall belegt wird.

    Das Strafrecht ist nicht der Ort, um politische "Zeichen zu setzen" oder seinen Abscheu gegenüber bestimmten Verbrechen auszudrücken, sondern um angemessene Strafen zu formulieren.

  • Ich bin Gegner dieser geplanten Änderung.

    Wenn ein Partner den (Ex-)Partner tötet, dann gibt es keinen geschlechtsspezifischen Hintergrund. Ursache sind Probleme im Zusammenhang mit der Partnerschaft. Jemand, der eine Person gezielt tötet, hasst damit nicht unbedingt alle anderen Personen des gleichen Geschlechts.

    Es wird also beispielsweise kaum eine Frau getötet, weil sie eine Frau weil sie eine Frau ist, sondern weil es zuvor eine wie auch immer geartete persönliche Beziehung gegeben hat.

    • @DiMa:

      Dabei übersehen Sie aber völlig, dass die weit überwiegende Mehrheit in einer Partnerschaft getöteter Menschen Frauen sind, nicht Männer.

      • @Klabauta:

        Männer haben mehr Testosteron im Blut und in aller Regel auch mehr Muskeln. Beides bedingt eine häufigere Neigung zur physischen Auseinandersetzung: Testosteron anmiert zu aggressivem Verhalten, und stärker zu sein hilft, körperliche Auseinandersetzungen tatsächlich zu gewinnen (und dabei falls nötig auch rhetorische oder intellektuelle Mängel zu überspielen), WENN man sie einsetzt. Nimmt man diese Faktoren raus dürten die Chancen auch gar nicht schlecht stehen, dass Frauen in Partnerschaften auch leichter handgreiflich werden, sobald sie sich NICHT per se in der körperlich unterlegenen Position befinden. Studien zu Gewalt in lesbischen Beziehungen legen das wohl auch nahe.

        Der Punkt ist der: Männliche Gewaltneigung inner- oder außerhalb von Partnerschaften muss an sich nicht unbedingt Ausdruck einer frauenfeindlichen Gesinnung sein sondern ist im Zweifel einer generellen "Erwartung aus Gewohnheit" geschuldet, mit körperlicher Aggressivität den eigenen Willen durchsetzen zu können. Männer bringen ja auch insgesamt viel mehr Männer als Frauen um. Das soll nicht heißen, dass es KEINE Morde aus Frauenhass gäbe, aber das ist kein Automatismus - auch nicht in Beziehungen.

        • @Normalo:

          Mich erstaunt das Selbstbild vieler Männer, die sich als Testosteron-gesteuerte, ihren Trieben quasi unausweichlich unterworfene Neandertaler (sorry, Neandertaler!) betrachten. Mir ist auch unverständlich, warum so vehement dagegen angeschrieben wird, dass partnerschaftliche Gewalt statistisch eindeutig überwiegend männlich ist und sich gegen Frauen richtet.



          Allein die Vorstellung, dass Frauen sich unterordnen müssen oder von ihrem Partner als Besitz angesehen werden, ist schon frauenfeindlich.

          • @Klabauta:

            Wenn ich die Bildzeitung (mea culpa) rund um den Mord an Fabian verfolge, bei dem es um eine Täterin geht, scheint da auch Eifersucht und damit Besitzdenken eine große Rolle zu spielen. Wie würden Sie dieses Verhalten bezeichnen und soll das anders zu werten sein, wie das Beispiel, dass ein Mann die Ex-Partnerin aus Eìfersucht umbringt?

          • @Klabauta:

            Ich schreibe nicht dagegen an, und nein, dass Hormone Verhalten beeinflussen (und damit auch den Ausschlag geben, in einer Extremsituation so oder so zu reagieren) KÖNNEN, heißt nicht, dass sie es ausschließlich und möglicherweise noch bei jedem Mann dominieren. Natürlich gibt es sowas wie ethischen Eigenanspruch und Selbstbeherrschung, und die sollten viel stärker sein als die Hormone, und SIND das in der Regel (no pun intended) auch. Die Frage ist, wie sich jemand verhält, wenn diese "Sicherheitsmechanismen" versagen: Wohin tendiert er dann? Und da sind eben die "Fluchtrichtungen" AUCH hormonabhängig.



            "Allein die Vorstellung, dass Frauen sich unterordnen müssen oder von ihrem Partner als Besitz angesehen werden, ist schon frauenfeindlich."



            Keine Frage. Aber die Unterstellung, dass Männer nur aus dieser Überzeugung heraus nicht nur imstande wären sondern ausschließlich immer nur dadurch getrieben sind, ihre (Ex-)Partnerin zu töten, ist auch ein wenig simplizistisch und mit negativen Klischees beladen, oder?



            Und auch wenn es Sie stört: Die Studienlage deutet WIRKLICH an, dass es in rein weiblichen Beziehungen ähnlich oft physisch kracht. Ist weibliche Gewalt per se nicht-dominant?

      • @Klabauta:

        Gerade auf "überwiegend" kommt es im Strafrecht überhaupt nicht an. Das ist kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Soll der Tötung in einer schwulen homosexuellen Beziehung zukünftig anders bestraft werden als in einer normativ heterosexuellen oder lesbisch homosexuellen Beziehung?

        • @DiMa:

          Das Problem ist, dass Femizide oft als "Totschlag im Affekt" verharmlost und in der Konsequenz weniger hart bestraft werden. Dem Täter wird zugestanden, dass er in einer psychischen Ausnahmesituation (z.B. Verlustangst) gehandelt habe. Aber was steht dahinter? Die Vorstellung des Täters, dass die Frau ihm gehöre und sie deshalb nicht das Recht habe, ihn zu verlassen.

          • @Klabauta:

            Dem komme ich jedoch durch Formulierungen wie "geschlechtsspezifisch", "Femizid" oder "weil Sie eine Frau ist" überhaupt nicht mal annährend bei.