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12.05.2026 , 12:03 Uhr
Ich halte "geschlechtsspezifische Gründe" für eine sehr gute Formulierung, allein schon deshalb weil sie mit Art 3 Abs 3 GG im Einklang sthet und daher nicht durch höheres Recht ausgehebelt werden kann.
Und sollte eine Frau oder eine Nicht-Binäre Person nicht genauso bestraft werden wie ein Mann, wenn Sie eine/n (Ex-)Partner/in aus Besitzansprüchen umbringt?
Ich würde neben geschlechtsspezifischen auch explizit Gründe der Sexualität, Geschlechtsidentität, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben, politische Anschauungen und Behinderung aufführen.
Immerhin sind Frauen nicht die einzige benachteiligte Gruppe die spezifisch wegen Ihrer Gruppenzugehörigkeit umgebracht wird.
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