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01.10.2022 , 17:59 Uhr
"Das inkludiert, dass sie Migranten, ... Flüchtlinge ... entweder ablehnt oder wenigstens begrenzen oder in Grenzen setzen will." Und wenn große Teile der Wählerschaft genau das wollen?
zum Beitrag23.09.2022 , 12:55 Uhr
Die Zurückweisung oder -schiebung von ausländischen Staatsbürgern, die ohne notwendige Einreisepapiere auf dem Landweg über die durchweg sicheren Nachbarstaaten ins Bundes-gebiet einreisen wollen, ist nicht nur legal, sondern auch legitim: Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet lediglich die Zurückweisung von Personen, die unmittelbar aus einem Verfolgerstaat einreisen. Sowohl der Schengener Grenzkodex (Art. 25 Abs. 1 Satz 1: "Erfordert die öffentliche Ord-nung oder die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats ein sofortiges Handeln, so kann der be-treffende Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen.") als auch die Dublin-III-Verordnung (Art. 3 Abs. 3 der DÜ-VO betont, dass jeder Staat das Recht behält, Ausländer in sichere Drittstaaten zurückzuweisen) lassen EU-Binnengrenzenkontrollen und Zurückweisungen zu, wenn der Schutz der EU-Außengrenzen nicht funktioniert. Genau dies ist angesichts der nach wie vor sehr hohen Zahl der illegalen Einreisen in die EU der Fall.
Art. 16a Abs. 2 Satz 1 schließt Ausländer, die illegal ins Bundesgebiet über einen sicheren (EU-)Drittstaat einreisen, vom Asylverfahren aus.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu mit Urteil vom 14.05.1996 (- 2 BvR 1938/93 - und - 2 BvR 2315/93 - , Leitsatz 2) festgestellt: "Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Ge-währleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Dritt-staat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können."
Eine Einreise auf dem Landweg ohne dafür notwendige Einreisepapiere ist ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückweisungspflicht an der Grenze).
zum Beitrag15.07.2020 , 13:56 Uhr
Bei vielen "Ausländern" oder "Migrationshintergründlern" handelt es sich schlicht um Inländer mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, weil sie entweder in Deutschland geboren wurden (und sich für die ausländische Staatsangehörigkeit entschieden haben), oder aber sich schon den überwiegenden Teil ihres Lebens in Deutschland aufhalten.
zum Beitrag15.07.2020 , 13:51 Uhr
Hm. Da ist jemand in Deutschland geboren und hat (auch) die deutsche Staatsbürgerschaft. Befragt, als was er sich empfinde, antwortet er stolz: "Als Türke". Wäre es dann nicht diskriminierend, ihn als Deutschen zu bezeichnen, weil er es formaljuristisch ist, sich selbst aber nicht als solcher empfindet oder bezeichnet?
zum Beitrag15.07.2020 , 13:21 Uhr
Da will ich jetzt mal ein wenig provokativ sein, was man mir als Juristin mit "Migrationshintergrund" und eher dunkler Gesichtsfarbe nachsehen möge (wenn nicht, dann ist es mir auch egal):
Straftaten sind zu ahnden, egal ob sie nun von Polizisten, französischen Franzosen oder Migranten begangen werden. Dabei darf die Hautfarbe, die Religion, die politische Überzeugung oder die sexuelle Ausrichtung keine Rolle spielen. Allerdings auch nicht in positiver Hinsicht.
Polizeiarbeit folgt gewissen Kriterien. Wenn es in einem Gebiet (Stadtteil, Ortschaft) eine Kriminalitätshäufung gibt, dann steigt dort die polizeiliche Kontrolldichte. Wenn sich der jeweilige Tätertyp eingrenzen lässt, dann werden Angehörige dieser Typgruppe öfter kontrolliert als 80jährige Omas mit Gehwagen. Das ist aus Sicht von Polizisten, Staatsanwälten und Richtern nicht diskriminierend, sondern schlicht logisch.
Wenn nun aufgrund des "Rassismus-" oder "Diskriminierungsvorwurfs" Angehörige einer potentiellen Tätergruppe weniger kontrolliert würden, weil die Polizisten Angst haben, danach mit medialen Vorwürfen überzogen zu werden, dann hätte dies zur Folge, dass weniger Straftaten aufgeklärt werden. Dies dient sicher dem Interesse der Täter, nicht aber dem Interesse der Opfer.
Wenn Polizisten rechtswidrig handeln, dann sind sie anzuklagen, zu verurteilen und ggf. aus dem Dienst zu entfernen.
Wenn eine verengte und politisch einseitige Berichterstattung allerdings nicht zeigt, wie ein Polizist mit Brandflaschen und durch mittels Zwillen abgeschossene Stahlkugeln angegriffen wird, sondern nur abbildet, wie der Polizist danach den Täter bei der Festnahme zu Boden bringt, um lauthals "unangemessene Polizeigewalt" titeln zu können, dann ist das einseitige Stimmungsmache.
Also bitte, immer schön objektiv bleiben. Die Menschen merken, wenn man sie politisch oder medial manipulieren will.
zum Beitrag03.06.2020 , 20:45 Uhr
Auch wenn es vielleicht nicht ins Weltbild passt, sollte man folgendes erwähnen: Thomas Hoof war Landesgeschäftsführer der nordrhein-westfälischen Grünen. Manufactum gehört ihm schon lange nicht mehr. 2008 verkaufte Hoof seine gesamten Anteile an Manufactum an das Versandhaus Heine, ein Tochterunternehmen der Otto Group ("Otto-Versand Hamburg").
zum Beitrag22.05.2020 , 19:05 Uhr
Abschiebungen sind immer dann nicht notwendig, wenn der Betroffene nach Durchschreiten des Instanzenweges (Entscheidung des BAMF, ggf. Klage beim Verwaltungsgericht, Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht, eventuell Verfassungs- und/oder Menschenrechtsbeschwerde an den EGMR, Asylfolg- oder Wiederaufnahmeantrag beim BAMF nebst erneuten Rechtsmittelmöglichkeiten, Anrufen des Petitionsausschusses oder der Härtefallkommission, eventuell Kirchenasyl...) der dann vollziehbaren Ausreiseaufforderung folgt und selbstbestimmt ausreist. Der Verwaltungszwang, vulgo Abschiebung, ist dann nämlich nicht erforderlich. Das ist halt so mit staatlichen Maßnahmen: Wenn man keine Steuern oder Rundfunkgebühren zahlt, dann wird man auch dazu gezwungen, irgendwann sogar mit Erzwingungshaft.
zum Beitrag21.05.2020 , 09:56 Uhr
"Zuerst kommt das Fressen und dann die Moral", wusste schon Bert Brecht selig. Recht hat er.
zum Beitrag11.05.2020 , 22:33 Uhr
Ich lebe in der realen Welt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Kompetenzen der Europäischen Union von der Übertragung durch die Mitgliedstaaten abhängig. Im Besonderen ergibt sich dies auch aus Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG. Die Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt hiernach durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates (sog. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung). Dies bedeutet, die Europäische Union darf nur dann Hoheitsrechte ausüben, wenn ihr die nötige Kompetenz durch die Mitgliedstaaten übertragen wurde. Dies geschieht in Deutschland durch ein Zustimmungsgesetz.
In Folge dessen überprüft das BVerfG, ob sich Unionsrechtsakte im Rahmen der der Europäischen Union übertragenen Kompetenzen bewegen. Doch auch im Rahmen dieser Überprüfung beachtet das BVerfG den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit. Einen Kompetenzverstoß sieht das BVerfG deswegen nur als gegeben an, wenn der EuGH die Möglichkeit hatte, zur Kompetenzfrage anhand des Primärrechts Stellung zu nehmen. Sieht der EuGH hierbei selbst einen Kompetenzverstoß als gegeben an, löst sich der Kompetenzkonflikt auf, weil der EuGH in diesem Falle zu Gunsten der Kompetenzen der Mitgliedstaaten entschieden hat. Verneint der EuGH hingegen eine Kompetenzüberschreitung, so widerspricht das BVerfG diesem Votum nur dann, wenn der Kompetenzverstoß hinreichend qualifiziert ist. Hierzu muss das kompetenzwidrige Handeln der Europäischen Union offensichtlich zu Tage treten und schwerwiegend ins Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union eingreifen.
Sollte das BVerfG ein solches annehmen – sog. ausbrechender Rechtsakt – ist die Rechtsfolge der Ausspruch der Nichtanwendbarkeit des Unionsrechtsakts im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (ultra-vires-Kontrolle).
zum Beitrag11.05.2020 , 13:42 Uhr
Entscheidungen von EU-Institutionen können niemals über der deutschen Verfassung stehen oder gar gegen deutsche Grundrechte verstoßen. Tun sie dies - und das zu prüfen ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts -, dann sind sie schlicht unanwendbar. Erinnern wir uns daran, dass die EU kein Bundesstaat ist, über keine "Regierung" im demokratischen Sinne verfügt - da nicht durch eine Wahl legitimiert - und dass das "EU-Parlament" nur ein Scheinparlament ist, da ihm wesentliche Parlamentsrechte wie etwa die Regierungsbestellung oder das Haushaltsrecht fehlen.
Es ist menschlich verständlich, dass die Richter des EuGH sich jetzt pikiert geben. Das nützt aber nichts, denn das vom BVerfG beanstandete EUGH-Urteil war in der Tat nicht nachvollziehbar und somit willkürlich. "Willkür" ist das Gegenteil von Rechtsstaatlichkeit und neben Rechtsbeugung der schlimmste Vorwurf, den man Richtern machen kann.
zum Beitrag06.05.2020 , 13:59 Uhr
Versuchen wir den Vorgang einmal sachlich zu betrachten: Eine Abschiebung erfolgt nicht urplötzlich und völlig unerwartet. Jemand reist ins Bundesgebiet ein - im Regelfall ohne die dafür notwenigen Einreisepapiere - und trägt Gründe vor, weshalb er meint, trotzdem hierbleiben zu können. Diese Gründe werden, falls sie zum Beispiel mit einem Asylantrag verbunden sind, von einer Behörde, dem BAMF geprüft. Diese bewertet die Gründe und trifft eine Entscheidung. Fällt diese Entscheidung negativ aus, kann sich der Betroffene mit Hilfe eines Rechtsanwalts dagegen wenden und Klage erheben bzw. einen Eilantrag stellen. Fehlt ihm das Geld dafür, erhält er Prozesskostenhilfe. Das Gericht bewertet den Behördenbescheid und sein Vorbringen und trifft erneut eine Entscheidung. Diese kann ggf. weiter überprüft werden durch Abänderungsanträge oder Anträge auf Zulassung der Berufung, Verfassungsbeschwerden usw. . Ergänzend kann man sich an Hilfsorganisationen wenden, den Petitionsausschuss, die Härtefallkommission anrufen oder um Kirchenasyl bitten oder auch folge- oder Wiederaufnahmeanträge stellen. Hilft das alles nichts, dann wird die Abschiebungsandrohung vollziehbar. Der Betroffene kann, ggf. mit finanziellen Hilfen, selbstbestimmt binnen der gesetzten Frist ausreisen. Tut er das nicht und lässt gesetzte Fristen verstreichen, muss Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Ausreisepflicht angewendet werden. Das hat er dann aber durch seine Nichtausreise selbst verursacht. Wehrt er sich - vielleicht gar körperlich - gegen die Abschiebung, müssen Zwangsmittel angewendet werden. Auch das hat er dann selbst zu vertreten. Denn sonst ließe sich staatliches Handeln nie mehr durchsetzen, wenn bloße Gegenwehr zum Zurückweichen des Staates führen könnte.
zum Beitrag06.05.2020 , 13:02 Uhr
Wenn man die Entscheidungen des EUGH (und auch des EGMR) nicht befolgt, sondern sie höflich abheftet oder unhöflich im Schredder versenkt passiert - rein nichts. Denn beide Gerichtshöfe verfügen über keine Gerichtsvollzieher.
zum Beitrag05.05.2020 , 21:01 Uhr
Werden die Leser(innen) jetzt zu Kleinkindern degradiert, weil sie sich nicht selbst Gedanken und ein Bild machen können, sondern auf die (pädagogische oder politische?) Einordnung eines Journalisten angewiesen sind? Diese ständige Vermischung von bericht und Kommentar in deutschen Medien ist es doch, was die Leser(innen) extrem abnervt. Ich wünsche keine Lenkung und Erziehung durch Journalisten oder sonstige sich für berufen Haltende!
zum Beitrag05.05.2020 , 20:54 Uhr
Aber die Volksrepublik China bekommt weiter "Entwicklungshilfe"???
zum Beitrag05.05.2020 , 20:49 Uhr
Nicht-Juristen sollten sich nicht an die Interpretation von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts wagen - das geht im Regelfall, so auch hier, falsch. Das Gericht hat juristisch sauber dargelegt, dass die Europäischen Institutionen inklusive der EZB ihre eigenen Kompetenzen nicht ohne Beteiligung der nationalen Parlamente willkürlich ausdehnen und den deutschen Steuerzahler mit ganz erheblichen Haftungsrisiken belasten kann. Die EU ist gerade kein Bundesstaat, es gibt kein Parlament mit wirklichen Parlamentsrechten inklusive des Haushaltsrechts. Auch die Kritik an der "willkürlichen" Entscheidung des EUGH ist richtig. Diese Entscheidung ist nach keiner juristischen Methodenlehre mehr nachvollziehbar. Das erkennt ein Jurist, nicht aber eine Bankkauffrau, die Geschichte und Philosophie studiert hat.
zum Beitrag02.05.2020 , 17:59 Uhr
Hey, da ist er ja wieder, schon seit 2 Monaten nichts mehr von ihm gelesen...und dies vermisst. Welcome back, LAWANDORDER, altes Schlachtross des Rechts!
zum Beitrag29.04.2020 , 19:20 Uhr
Andreas, ich war vermutlich öfter in Afrika als Sie. Wer soll denn die dortigen Länder voran bringen, wenn die Begabtesten und Kreativsten den eigenen Kontinent verlassen (können), um woanders mehr Geld zu verdienen? Die afrikanischen Ärzte gehen nach Europa und Nordamerika oder in die Emirate und aus Europa kommen dann die "Ärzte ohne Grenzen"? Sehr sinnig!
zum Beitrag28.04.2020 , 18:58 Uhr
Es ist ein Irrglaube, dass wir in Zukunft mehr Arbeitskräfte und somit mehr Migration brauchen werden. Die einfachen Arbeitsplätze werden vielmehr verschwinden und einer immer größeren Automatisation weichen, für die nur noch wenige Spezialisten benötigt werden. An der Abwerbung dieser Spezialisten, auch wenn sie hier ausgebildet worden sind, können die afrikanischen Staaten kein Interesse haben, weil diese in ihren Heimatländern dringend geraucht werden. Wir dürfen deshalb gerade für diese Leute keine "Bleibeperspektive" eröffnen und dafür mit Geld winken, denn es hemmt die Entwicklung der Heimatländer.Über Zuwanderung entscheiden immer die potentiellen Zuwanderungsländer und nicht etwa die, die zuwandern wollen. Lassen wir die Wahlbürger der EU-Staaten einfach einmal in einer Volksabstimmung kundtun, was sie möchten, das wäre der demokratische Weg.
zum Beitrag19.04.2020 , 10:46 Uhr
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann handelt es sich bei den "Papierlosen" überwiegend nicht um im Heimatland politisch Verfolgte, sondern um Menschen, die aus wirtschaftlichen Gründen - weil sie leichter und/oder mehr Geld als daheim verdienen können - in Malaysia leben. Was hindert sie also daran, sich in die Auslandsvertretung ihres Heimatlandes zu begeben und neue Papiere zu beantragen, wenn diese von einem ausbeuterischen Arbeitgeber einbehalten worden sind? Das dürfte auch den Behörden Malaysias im Regelfall verborgen bleibe, so dass eine Entdeckung und Ausweisung nicht zu befürchten ist.
zum Beitrag19.04.2020 , 01:02 Uhr
Natürlich ist das Versammlungsrecht ein hohes Gut. Es gibt aber höhere und bei einer Abwägung gewichtigere Grundrechte in bestimmten Situationen. Ich habe in meinem Leben auch schon an diversen Demos und Kundgebungen teilgenommen. Dabei hatte ich immer das Gefühl, etwas ganz wichtiges zu tun. Wenn ich jetzt ehrlich zu mir selbst bin, dann war das eine Illusion. Etwas erreicht haben wir nicht. Wenn wir ganz ehrlich sind, dann ist es extrem vielen Leuten völlig schnurz, ob irgendwo irgendwelche Menschen gegen irgendwas protestierend in der Gegen herumlaufen oder stehen. Wenn sie es denn überhaupt wahrnehmen, was ganz überwiegend nicht der Fall ist. So what? Entzugserscheinungen?
zum Beitrag16.04.2020 , 14:27 Uhr
Ich habe der Onlineredaktion gemailt, da sein letzter Beitrag vor mehr als zwei Monaten kam, Mitte Februar. Vielleicht wissen die ja, was los ist. Ich würde ihm ggf. auch gern gute Besserung wünschen.
zum Beitrag16.04.2020 , 14:08 Uhr
Entweder ist die Dame wirklich behandlungsbedürftig oder sie betreibt schlicht Eigenwerbung. Vielleicht ja auch beides.
zum Beitrag14.04.2020 , 01:18 Uhr
Wo steckt eigentlich lawandorder, er schweigt schon länger. Das wäre doch genau das richtige Thema für unseren Verwaltungsrichter a. D.
zum Beitrag14.04.2020 , 01:01 Uhr
Die Dame sollte vor weiteren Kapriolen zwecks Eigenwerbung einen vertieften Blick in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) werfen: "Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, ... wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; ... Wenn es zur Entscheidung über den ... Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. ... Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen."(§§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 BRAO).
zum Beitrag14.04.2020 , 00:46 Uhr
Also ich hätte nicht gegen eine EU-weite Volksabstimmung über diese Frage. Dann haben wir valide Zahlen des Willens des Souveräns und können uns danach richten.
zum Beitrag13.04.2020 , 02:24 Uhr
1. Ihre "Approbation" kann sie nicht zurückgeben, denn eine solche hat sie nicht. Die Approbation (lateinisch approbatio ‚Anerkennung‘, ‚Genehmigung‘) als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Tierarzt ist in Deutschland die staatliche Zulassung, den entsprechenden Beruf selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Damit verbunden ist die Befugnis, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. Die Dame ist Anwältin und kann deshalb allenfalls ihre Anwaltszulassung "zurückgeben". 2. Bereits am 11. April konnte man der Homepage der Anwältin entnehmen, dass sie ihre Zulassung nun doch nicht zurückgibt und zudem auch nicht nach Schweden auswandert. Aber das Rauchen will sie nun aufgeben, was ja durchaus löblich ist. 3. Die Dame ist zwar Fachanwältin für Medizinrecht, trotzdem ist es für eine Volljuristin schon peinlich, dass das Bundesverfassungsgericht ihren Eilantrag als unzulässig abgelehnt hat, weil schon die formellen Voraussetzungen fehlten, die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilverfahrens nicht beachtet wurde und es an Substantiierung und Konkretisierung des Antrags mangelte .
zum Beitrag08.04.2020 , 20:05 Uhr
Klar kann man das. Durchschnittliche Verhandlungsdauer in Straßburg bis zur Entscheidung derzeit: Fünf Jahre!
zum Beitrag08.04.2020 , 18:24 Uhr
Sicher ist das Demonstrations- und Äußerungsrecht ein hohes Verfassungsgut. Allerdings nicht das höchste. Der Schutz von Leben und Gesundheit geht vor. Natürlich ärgern wir uns alle Tag für Tag über dieses und jenes. Trotzdem schadet es nicht, einfach mal für wenige Wochen zumindest in der Form von Demos - die fast immer außer Selbstbefriedigung der Teilnehmer rein nichts bewirken - die Klappe zu halten und seinen Unmut in anderer Form wie Leserbriefe, soziale Medien usw. Ausdruck zu verleihen.
zum Beitrag29.03.2020 , 13:51 Uhr
Ja, der Mensch ist egoistisch. Schon immer gewesen. Fast überall und fast immer. Das wird sich auch niemals ändern; vermutlich ist es von der Natur als Selbsterhaltungstrieb so angelegt worden. Deshalb werden gesellschaftliche Idealvorstellung wie der Kommunismus oder der Gottesstaat auch immer Utopien bleiben.
zum Beitrag29.03.2020 , 13:42 Uhr
Was nützen einem Grundrechte, wenn man sie nicht mehr nutzen kann, da man verstorben ist. Die unveränderlichen Grundrechte auf Leben und Gesundheit aus Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Grundgesetz stehen über allem. Mit Paragraphen und Artikeln bedrucktes Papier ist geduldig, das Virus ist es nicht.
zum Beitrag27.03.2020 , 16:34 Uhr
Ich schäume keineswegs, sondern betrachte das alles als beruflich mit der Thematik befasste Juristin. Es ist von Einreisen über die Binnengrenze, mithin die deutsche Landgrenze, im Artikel die Rede und nicht von der freiwilligen Aufnahme von Kontingentflüchtlingen im Rahmen von Vereinbarungen z. B. mit dem UNHCR. Natürlich ist gar niemand mehr Flüchtling oder schutzbedürftig, der seine Flucht bereits in einem anderen EU-Staat faktisch deshalb beendet hat, weil er von dort aus keine Abschiebung in einen Verfolgerstaat befürchten muss und Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nicht nur beantragen kann, sondern nach den Dublin-III-Regelungen auch beantragen muss. Die Zurückweisung dieser Personen an der deutschen Grenze ist nach bundesdeutscher Rechtslage zwingend erforderlich. Tun wir dieses nicht, dann gibt es in der Tat ein böses Erwachen, weil sich viele von einem Staat abwenden (und womöglich die politische Rechte stärken) werden, der das eigene Recht ignoriert.
Zudem geht der Seuchenschutz, mithin der Schutz von Leben und Gesundheit der hier lebenden Menschen - unveräußerliche Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Grundgesetz - dem Grundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 GG (Asylrecht) bei einer Abwägung vor.
zum Beitrag27.03.2020 , 13:42 Uhr
§ 323c StGB, Haft bis zu einem Jahr.
zum Beitrag27.03.2020 , 13:32 Uhr
Es ist natürlich hanebüchener Unsinn, der von pro asyl und Frau Jelpke verbreitet wird. Asyl- und menschenrechtlich wird kein einziges Grundrecht außer Kraft gesetzt; vielmehr wird geltendes Recht angewandt. Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet lediglich die Zurückweisung von Personen, die unmittelbar aus einem Verfolgerstaat einreisen. Da keines der Länder, mit denen Deutschland eine Landgrenze teilt, ein solcher ist, vielmehr in allen EU-Staaten und der Schweiz Asylanträge gestellt werden können, ist eine Zurückweisung möglich, legal und legitim. Sowohl der Schengener Grenzkodex (Art. 25 Abs. 1 Satz 1: "Erfordert die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats ein sofortiges Handeln, so kann der betreffende Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen.") als auch die Dublin-III-Verordnung (Art. 3 Abs. 3 der DÜ-VO betont, dass jeder Staat das Recht behält, Ausländer in sichere Drittstaaten zurückzuweisen) lassen EU-Binnengrenzenkontrollen zu, wenn der Schutz der EU-Außengrenzen nicht funktioniert. Genau dies ist angesichts der nach wie vor sehr hohen Zahl der illegalen Einreisen in die EU der Fall. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 schließt Ausländer, die illegal ins Bundesgebiet über einen sicheren (EU-)Drittstaat einreisen, vom Asylverfahren aus. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu mit Urteil vom 14.05.1996 (- 2 BvR 1938/93 - und - 2 BvR 2315/93 -) festgestellt: "Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können." Eine Einreise auf dem Landweg ohne dafür notwendige Einreisepapiere ist ein Verstoß gegen § 15 (1) AufenthG.
zum Beitrag10.02.2020 , 22:38 Uhr
Dass das Verbot von Gesichtsschleiern und anderen Verhüllungsmitteln nicht gegen die Menschenrechte verstößt, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits geklärt:
2017 Belcacemi und Oussar; Dakir gegen Belgien, Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit. Religionsfreiheit nicht verletzt. (EGMR Nrn. 37798/13 und 4619/12).
2017 Osmanoğlu und Kocabaş gegen Schweiz, Nichterteilung einer Dispensation für den gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht an der öffentlichen Schule aus religiösen Gründen. Religionsfreiheit nicht verletzt. (EGMR Nr. 29086/12).
2014 S.A.S. gegen Frankreich Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit. Religionsfreiheit nicht verletzt (EGMR Nr. 43835/11), Grande Chambre.
2008 Dogru und Kervanci gegen Frankreich, Ausschluss von Schülerinnen aus der Schule aufgrund der Missachtung des Kopftuchverbots während des Sportunterrichts. Religionsfreiheit nicht verletzt. (EGMR Nrn. 27058/05 und 31645/04).
2006 Köse und 93 andere gegen Türkei, Kopftuch-Trageverbot gegenüber Schülerinnen an einer öffentlichen Schule.Beschwerde unzulässig. (EGMR Nr. 26625/02).
2006 Kurtulmus gegen Türkei Kopftuch-Trageverbot gegenüber einer Universitätsprofessorin. Beschwerde unzulässig. (EGMR Nr. 65500/01).
2005 Sahin gegen Türkei Kopftuch-Trageverbot gegenüber Studentinnen an türkischen Universitäten. Religionsfreiheit nicht verletzt. (EGMR Nr. 44774/98), Grande Chambre.
2001 Dahlab gegen Schweiz, Kopftuch-Trageverbot gegenüber einer Lehrerin an einer öffentlichen Schule. Beschwerde unzulässig. (EGMR Nr. 42393/98).
zum Beitrag27.01.2020 , 14:19 Uhr
Viele Worte um einen eigentlichen recht einfachen Sachverhalt:
Es gab viele friedliche Teilnehmer(innen) und einige Gewalttäter/innen.
Das Werfen von Sprengkörpern und Pflastersteinen auf Polizisten/Polizistinnen ist kein "Kavaliersdelikt", sondern kann schwerste Verletzung oder sogar den Tod zur Folge haben, weshalb ich als Juristin u. a. wegen versuchten Mordes und schweren Landfriedensbruches anklagen würde.
Zugleich ist die Frage zu stellen, ob sich die friedlichen Demoteilnehmer(innen) ggf. durch Unterlassen mitschuldig gemacht haben, indem sie die Gewalttätigen nicht an ihrem Tun hindern.
Nein, ist gibt keine Rechtfertigung von Gewalt gegen Personen oder Sachen.
Nein, es gibt auch kein Recht auf "Gegengewalt" gegen juristische oder polizeiliche Maßnahmen.
Alles, was an vermeintlichen Begründungen vorgebracht wird, ist ideologisches Blabla, nichts anderes..
zum Beitrag21.01.2020 , 13:27 Uhr
Woher kommen denn die Gefühle? Sie entstehen durch die Gedanken und Bewertungen in unserem Kopf (Lesetipp: Stavemann "Meine Gedanken machen mich krank"). Wenn ich die Dumpfbacke mir gegenüber nicht ernst nehme, dann kann er/sie mich auch nicht beleidigen, verletzen oder kränken, egal was er/sie so an Flachsinn von sich gibt. Wäre vielleicht eine vernünftige Strategie für die Dauerempörten, -beleidigten oder-gekränkten. Lacht die, die euch ärgern, einfach aus und es geht euch selbst viel besser dabei!
zum Beitrag19.01.2020 , 22:35 Uhr
Wenn die Polizei affin zum Recht ist, dann können wir alle doch zufrieden sein.
zum Beitrag19.01.2020 , 21:46 Uhr
Ich habe ehrlich gesagt nicht die geringste Lust, mir bei jeder Handlung jeweils ewig lange Gedanken zu machen, ob und wenn ja wen ich damit vielleicht verletzen könnte. Die Konsequenz solcher Denk- und Handlungseinschränkungen ist doch, dass man sich bei bestimmten Dingen nur noch an weiße junge gesunde Männer wenden könnte, weil alle anderen das sofort als "Mikroaggression" empfinden oder diffamieren könnten, Sorry, das ist Schwachsinn hoch drei.
zum Beitrag28.12.2019 , 14:05 Uhr
Dieses 8 Jahre alte Urteil ist durch neuere Entscheidungen des EGMR rechtlich überholt, weshalb Deutschland und andere EU-Staaten die Rückueberstellungen im Rahmen von Dublin III nach Griechenland wieder aufgenommen haben.
zum Beitrag13.11.2019 , 17:39 Uhr
Derweil rufen junge französische Frauen in musikalischer Form zur Wiederwahl von Trump auf: "One more time with Donnie (song for Trump)", guckste hier: www.youtube.com/watch?v=BPkKRRx67Ck
zum Beitrag26.10.2019 , 19:13 Uhr
Berufsverbote, Veranstaltungsverhinderungen usw., weil die politische Meinung des Betroffenen nicht behagt? Geht's noch?
zum Beitrag28.02.2019 , 16:50 Uhr
Landesparlament (und nicht "Landtag") ist der Sammelbegriff für die Parlamente der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Im Grundgesetz (Art. 28, Art. 54 Abs. 3 GG) werden die Landesparlamente allgemein als Volksvertretungen der Länder bezeichnet.
In den Flächenländern heißt das Landesparlament Landtag. Die Zusammensetzung der Landtage wird in Landtagswahlen festgelegt, die Wahlperiode liegt bei fünf Jahren (im Stadtstaat Bremen bei nur vier Jahren). In den Stadtstaaten existieren statt Landtag andere Bezeichnungen: Abgeordnetenhaus in Berlin und Bürgerschaft in Bremen und Hamburg. Der gewählte Abgeordnete eines Landesparlamentes wird als Mitglied des Landtages (MdL) bzw. Mitglied des Abgeordnetenhauses (MdA), der Bremischen Bürgerschaft (MdBB) oder der Hamburgischen Bürgerschaft (MdHB) bezeichnet.
zum Beitrag27.02.2019 , 15:34 Uhr
"...und fordert eine öffentliche Entschuldigung des Senats im Landtag ...". Seit wann gibt es in Bremen denn einen Landtag? Das dortige Parlament heißt Bürgerschaft.
zum Beitrag27.02.2019 , 15:16 Uhr
Vielleicht sollte Herr Scheele mit seiner Bundesagentur einmal einen Blick in die Bundeshaushaltsordnung und in die Haushaltsführungserlasse des Bundesfinanzministeriums werfen. Die von ihm geforderte Bagatellgrenze gibt es längst, z. B. Stundung/Erlass nach § 59 BHO oder die Geringfügigkeitsgrenze in der Haushaltserlassen.
zum Beitrag27.02.2019 , 14:48 Uhr
Ich übersetze mal LAWANDORDER, der seine Schreibe wohl für eine Kunstform hält, für Normalsterbliche: Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat sich an Recht und Gesetz zu halten und trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Rechtwidrigen Weisungen darf er nicht folgen, wenn sie eine strafbare Handlung darstellen würden. In Zweifelsfällen hat er seinen Vorgesetzten und, bei dessen Uneinsichtigkeit, den nächsthöheren Vorgesetzten auf seine rechtlichen Bedenken hinzuweisen. Er kann verlangen, dass dieser seine Entscheidung schriftlich vorlegt. Steht so im Bundesbeamtengesetz (BBG), §§ 60 Abs. 1, 63.
zum Beitrag21.02.2019 , 15:37 Uhr
Gegenvorschlag: Wenn man bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung- bzw. Anordnung ein Verlassen der Aufnahmeeinrichtung effektiv verhindert, dann trifft man einen Schübling auch regelmäßig unter seiner "Meldeadresse" an. Die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung erlischt im Moment der Abschiebung.
zum Beitrag11.02.2019 , 19:29 Uhr
"...solange sie eine Ordnungspolitik vertreten, die Fliegen endlich teurer macht." Na prima, dann können die Ärmeren nicht mehr fliegen, die gut Verdienenden, zu denen auch die grünen Berufspolitiker gehören, aber weiterhin. Da wird die FDP bestimmt klatschen, denn "Leistung muss sich lohnen".
zum Beitrag28.01.2019 , 12:53 Uhr
Es ist schon richtig, dass alle Staatsgewalt "vom Volke ausgegangen ist". Darum wird es höchste Zeit, dass das Volk sie sich von den Parteien zurückholt. Zumal es zwar Wahlen, aber viel zu wenig (Volk-)Abstimmungen gibt.
zum Beitrag10.01.2019 , 15:19 Uhr
Was nützen "faire Löhne" denn, wenn diese durch "faire Preise" gleich wieder aufgefressen werden? Dann hat sich am - für viele schlechten - Ist-Zustand absolut nichts geändert.
zum Beitrag03.01.2019 , 21:03 Uhr
Ein wenig richtige Rechtsterminologie könnte in einem derartigen Artikel des rechtspolitischen Korrespondenten nicht schaden. Das Bundesverfassungsgericht "lehnte die Klage nicht in einer mit drei Richtern besetzten Kammer ab". Vielmehr hat hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
zum Beitrag12.12.2018 , 19:36 Uhr
Wo ist denn bloß das Problem bzw. das Empörungspotential? Es muss sich doch niemand abschieben oder in Gewahrsam nehmen lassen. Ist der Antrag abgelehnt, hat das Rechtsmittel nicht geholfen, war auch der Folgeantrag, die Petition, das Schreiben an die Härtefallkommission erfolglos und mag die Kirchengemeinde auch kein Kirchenasyl gewähren, dann schützt die freiwillige Ausreise vor Haft und Abschiebung. Einfach machen!
zum Beitrag12.12.2018 , 19:26 Uhr
Diese immer wieder aufkommenden Kopftuchdiskussionen nerven mich. Warum können wir uns denn nicht darauf einigen, dass Kopfbedeckungen und religiöse Symbole jeglicher Art in staatlichen Einrichtungen und privaten Erziehungseinrichtungen ausnahmslos - Ausnahme konfessionell gebundene Träger - vor der Tür zu bleiben haben? Wem das nicht gefällt, weil er/sie religiös ist, der muss halt auch draußen bleiben oder zu einem religiösen Träger wechseln. Wem das alles nicht passt und sich in seiner vermeintlichen Religionsfreiheit bedrängt fühlt, den ermutige ich ein ganz wesentliches deutsches Verfassungsrecht zu nutzen: Das Recht, dieses Land jederzeit und auf Dauer verlassen zu dürfen. Religiöse Staaten gibt es ja genug.
zum Beitrag10.11.2018 , 21:00 Uhr
Nach meinem Eindruck sind viele deutsche Eltern einfach zu faul, sich um ihre Kinder zu kümmern und sie zu erziehen. Die Kinder sind zwar da, sollen aber möglichst nicht stören, damit die Eltern in Ruhe fernsehen oder sich mit ihrem Smartphone beschäftigen können. Also werden die Kinder ruhig gestellt - möglichst ein eigener TV im Kinderzimmer, wo dann endlos Kinderfilme laufen - oder aber man kümmert sich nicht um das schlechte Benehmen der kids in der Öffentlichkeit. Vor allem wird versäumt, den Kindern genug Bewegung zu verschaffen, weshalb die Montage für Lehrer ein besonderer Horror sind, und auf eine gesunde, möglichst zuckerfreie Ernährung zu achten, was dann zu Hyperaktivität führt, welche im schlimmsten Fall medikamentös "bekämpft" wird.
zum Beitrag08.11.2018 , 08:07 Uhr
Ich halte den angeblichen Fachkräftemangel in manchen Bereichen für eine Mär und in anderen Bereichen für selbstverschuldet. Schaut man z. B. auf die Zahl der in Deutschland arbeitslos gemeldeten Ingenieure, dann mag man nicht recht glauben, dass dies ein "Mangelberuf" ist. Schon bisher gab es, z. B. über die "blue card", diverse Möglichkeiten der Fachkräftezuwanderung. Wir sind unsere blue cards in keinem einzigen Jahr losgeworden, weil die Bedingungen in Deutschland für Fachkräfte zu unattraktiv sind: Zu viel Bürokratie, zu hohe Steuern und Sozialabgaben, schwer zu erlernende Sprache, zu teures Wohneigentum, zu schlechte Arbeitsbedingungen, zu geringer Nettoverdienst. Fachkräfte wie Ärzte, Techniker, IT'ler usw. verlassen Deutschland vielmehr Richtung Schweden, Schweiz, Norwegen, USA, Kanada, wo sie bei teilweise besseren Arbeitsbedingungen (Krankenhausärzte!) deutlich mehr verdienen. Und zudem: Wer selbst nicht hinreichend ausbildet und zu schlecht bezahlt, der hat das Recht zum Jammern verloren.
zum Beitrag14.10.2018 , 01:06 Uhr
Und nun, Herr RiVG aD? "Halten Sie bitte am Eingang zum Gerichtssaal Nachweise über Ihren Beruf und Ihre Gesinnung bereit, die Kammer entscheidet dann, ob Ihnen Zutritt gewährt wird"? Auf d i e Revision freue ich mich!
zum Beitrag12.10.2018 , 14:13 Uhr
Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt.
Eine explizite rechtliche Regelung des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet sich im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 169 S. 1 GVG). Fernseh-, Rundfunk-, Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind jedoch nicht gestattet (§ 169 S. 2 GVG).
Unter besonderen Umständen ist die Öffentlichkeit bei Verfahren ausgeschlossen. Bei Jugendstrafverfahren (§ 48 JGG), Familien- und Unterbringungssachen sowie bei Sachen, die die öffentliche Ordnung (Staatsschutzsachen), die Sittlichkeit oder den Geheimnisschutz gefährden könnten, muss bzw. kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, so ist dies ein absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren gem. § 338 Nr. 6 StPO, im Zivilverfahren gem. § 547 Nr. 5 ZPO und im Verwaltungsprozess gem. § 138 Nr. 5 VwGO.
Davon, dass Polizisten nicht zur Öffentlichkeit gehören oder gar als Zuschauer von Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen seien, findet sich in den rechtlichen Regelungen nichts. Was also soll das Geschrei?
zum Beitrag26.09.2018 , 14:25 Uhr
Richtig ist, dass der Dienstposten eines Unterabteilungsleiters (Ministerialdirigent) im BMI mit B 6 bewertet ist. Falsch ist, dass Frau Cordt dort weniger Geld verdient als Vorher beim BAMF. Sie erhält weiterhin ihre Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 9, siehe § 19a Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz: "Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte." Die "Absetzung" als Präsidentin des BAMF war nicht von der Beamtin Cordt zu vertreten - ihr sind keine disziplinarrechtlichen Verfehlungen vorgeworfen worden -, sondern war eine politische Entscheidung des Bundesinnenministers. Im BMI trifft sie alte Kollegen wieder: Die ehemaligen Vizepräsidenten des BAMF Dr. Griesbeck, jetzt als Ministerialdirigent Unterabteilungsleiter für "Verwaltungsrecht" und Dr. Dauke, jetzt als Ministerialdirigentin Unterabteilungsleiterin "Gesellschaftlicher Zusammenhalt und Integration". Beide hatten als Vizepräsidenten des BAMF bereits eine Besoldung nach B 6, haben sich also ebenfalls nicht verschlechtert.
zum Beitrag16.09.2018 , 20:53 Uhr
Irrtum, da war nichts illoyal. Der Dienstherr von Herr Maaßen ist der Bundesminister des Innern. Er hatte sich vorher mit dem Ministerium abgestimmt.
zum Beitrag16.09.2018 , 20:48 Uhr
Na, das ist ja mal eine recht wilhelminische Einstellung zum Berufsbeamtentum; ein Blick ins Bundesbeamtengesetz hilft weiter: "Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen." (§ 60 Abs. 1 BBG).
Nein, Beamten sollen nicht schweige, sich ducken und politische Weisungen befolgen. Das hatten wir alles schon mehrfach und es hat immer ins Unglück geführt. Beamte sollen und müssen Politikern sogar widersprechen, wenn diese dilettantisch Unsinn anrichten wollen und müssen sich unter bestimmten Umständen sogar rechtswidrigen Weisungen widersetzen. Unserem Land - und anderen Ländern - wäre viel Leid erspart geblieben, wenn die Staatsbediensteten, inklusive Polizei und Militär, nicht die Hacken zusammengeknallt und "jawoll" gesagt, sondern Verbrecher im Politikergewand festgenommen und eingesperrt hätten.
zum Beitrag14.09.2018 , 08:08 Uhr
Ein Verfassungsschutzbericht ist kein Traktat. So ein Jahresbericht wird deshalb veröffentlicht, weil der Gesetzgeber das so in § 16 abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) hineingeschrieben hat unter der Überschrift "Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit".
Es gibt keine "gute" und "böse" Gewalt. Politisch motivierte Gewalttaten gehören deshalb in den Bericht, egal ob sie nun von Linken gegen Rechte, von Rechten gegen Linke oder von Islamisten gegen sonst wen begangen werden.
zum Beitrag14.09.2018 , 01:20 Uhr
Es ist natürlich völlig ausgeschlossen, dass Menschen lügen, wenn sie damit ein Ziele erreichen können. Es gibt viele Erkrankungen, die zu einer Reiseunfähigkeit führen, wie die Transporte Schwerstkranker oder -verletzter mit den Rettungsfliegern des Roten Kreuzes oder des ADAC selbst von anderen Kontinenten nach Deutschland belegen. Wenn ich renitend bin, dann muss ich keine Steuern mehr zahlen, weil sich kein Steuereintreiber mehr zu mir nach Hause traut. Und es ist undenkbar, dass man sich Symptome einer psychischen Erkrankung anlesen kann - Flashbacks, Triggerungen usw. - und diese einem ärztlichen Diagnostiker überzeugend schildert. Wir alle haben Traumata erlitten wie Todesfälle, Unfälle, Prüfungsversagen. Das erste Trauma bereits bei der Geburt: Lärm und Licht. Sind wir deshalb nicht alle posttraumatisch belastet?
zum Beitrag08.09.2018 , 17:48 Uhr
Es geht um ein Video, das lt. "Spiegel" am Sonntag, den 26. August um 20.56 Uhr vom Twitter-Account "Antifa Zeckenbiss" veröffentlicht wurde. Den Twitter-Account "Antifa Zeckenbiss" gibt es seit Februar 2018. Der Kanal verbreitet seither in erster Linie Informationen über Rechtsextremisten, Rassisten und die AfD. Wer dahintersteckt, ist unklar. Ebenso ist offen, wie "Antifa Zeckenbiss" in den Besitz des Videos gelangt ist - ob die Verantwortlichen des Accounts die Aufnahme selbst gemacht haben, ob sie ihnen zugespielt wurde, oder ob sie möglicherweise aus einer geschlossenen Facebook-Gruppe stammt. Auf mehrere SPIEGEL-Anfragen hat "Antifa Zeckenbiss" bislang nicht reagiert.
In Sicherheitskreisen fragt man sich, wer wirklich hinter der Gruppe steckt. Offenbar gibt es Hinweise darauf, dass die Macher des Videos nicht der Antifa angehören könnten, sondern die Bilder aus anderen Gründen erstellt und verbreitet haben.
Also ich finde das alles ziemlich dubios.
zum Beitrag07.09.2018 , 21:17 Uhr
Es geht um ein Video, das am Sonntag, den 26. August um 20.56 Uhr vom Twitter-Account "Antifa Zeckenbiss" veröffentlicht wurde. Den Twitter-Account "Antifa Zeckenbiss" gibt es seit Februar 2018. Der Kanal verbreitet seither in erster Linie Informationen über Rechtsextremisten, Rassisten und die AfD. Wer dahintersteckt, ist unklar. Ebenso ist offen, wie "Antifa Zeckenbiss" in den Besitz des Videos gelangt ist - ob die Verantwortlichen des Accounts die Aufnahme selbst gemacht haben, ob sie ihnen zugespielt wurde, oder ob sie möglicherweise aus einer geschlossenen Facebook-Gruppe stammt. Auf mehrere SPIEGEL-Anfragen hat "Antifa Zeckenbiss" bislang nicht reagiert.
In Sicherheitskreisen fragt man sich, wer wirklich hinter der Gruppe steckt. Offenbar gibt es Hinweise darauf, dass die Macher des Videos nicht der Antifa angehören könnten, sondern die Bilder aus anderen Gründen erstellt und verbreitet haben. Quelle: www.spiegel.de/pol...eck-a-1227096.html .
zum Beitrag07.09.2018 , 21:13 Uhr
Klar ist nicht so weit weg vom Bundesrat: Am 18. Februar 2016 wurde bekannt, dass Diether Dehm, Bundestagsabgeordneter der Partei Die Linke, Christian Klar seit mehreren Jahren als freien Mitarbeiter für die technische Betreuung seiner Abgeordnetenwebsite beschäftigte, was zu Kritik aus der Unionsfraktion führte, während Politiker der Linkspartei die Beschäftigung Klars verteidigten. Der Sachverhalt wurde bekannt, als Dehms Antrag auf einen Hausausweis des Bundestags für Klar abgelehnt wurde.
zum Beitrag07.09.2018 , 21:10 Uhr
Mahler ist in der Tat schillernd. Er war Angehöriger des Sozialistischen Deutschen Studentenbunds (SDS), Mitbegründer des Sozialistischen Anwaltskollektivs und Anwalt vieler studentischer Aktivisten, darunter auch spätere Mitglieder der Rote Armee Fraktion (RAF). Anschließend wurde Mahler Mitgründer der RAF. Er wurde 1980 festgenommen und zu 14 Jahren Haft verurteilt. 1975 lehnte er in der Tagesschau die Freilassung im Kontext der Entführung des damaligen Berliner CDU-Vorsitzenden Peter Lorenz durch die Bewegung 2. Juni ab. Sein damaliger Anwalt war Otto Schily, später Bundesinnenminister. 1987 erreichte sein Anwalt, der ehemalige Juso-Vorsitzende und spätere Bundeskanzler Gerhard Schröder seine Wiederzulassung als Anwalt.
zum Beitrag06.09.2018 , 22:09 Uhr
Bitte beim Zitat von Gerichtsentscheidungen das Datum und das Aktenzeichen angeben.
Im vorliegenden Fall ist wohl der Beschluss vom 08.08.2018 - BVerwG 1 B 25.18 - über die Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde des BAMF gegen das Urteil des OVG Lüneburg vom 31.01.2018 - AZ: OVG 10 LB 87/17 - gemeint.
In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Situation in Bulgarien geäußert, sondern dargelegt, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliege. Tatsachenfragen - mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus.
Das BVerwG hat (Randziffer 10) betont, dass Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen enthalte noch begründe Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (unter Hinweis auf EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249).
Interessant ist bzgl. des BAMF die Feststellung des Gerichts: "Die Behörde muss kraft Unionsrechts angemessen ausgestattet sein und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügen." (Rz. 21). Daran scheint es zu mangeln. Und nun? Stellen schaffen und ausbilden, Haushaltsgesetzgeber!
zum Beitrag06.09.2018 , 21:41 Uhr
Im Fall der Ausländerbehörde würde ich gern wissen, wie viele Stellen dort besetzt sind, wie viele Stellen die Behörde brauchen würde, um ihre gesetzlichen Aufgaben zügig erfüllen zu können und wie hoch die Krankenquote ist. Wie ist die Vertretungsregelung bei Urlaub/Erkrankung? Müssen MitarbeiterInnen, die ggf. ohnehin schon völlig überlastet sind, diese Vertretung übernehmen, so dass es sie zwar formell gibt, aber faktisch nicht erfolgen kann, so dass Dinge wie im Beispielfall schlicht liegen bleiben und niemand ans Telefon gehen kann, weil keiner im Raum mehr anwesend ist, der den Hörer abheben könnte?
zum Beitrag06.09.2018 , 20:52 Uhr
Erinnern wir uns, dass auch Koalitionen mit den Grünen oder mit der Linkspartei anfangs definitiv ausgeschlossen wurden. Alles eine Frage der Zeit und der Macht-/Postengier. Das nennt sich dann normative Kraft des Faktischen.
zum Beitrag06.09.2018 , 20:43 Uhr
Jemand zeigt den Hitlergruß - schlimm und strafwürdig genug.
Dann tauchen in sozialen Medien Fotos des Mannes auf, die belegen sollen, dass einer dieser "Grüßer" auf der Hand "RAF" stehen hat, das deute eher darauf hin, dass er ein Provokateur von Links sei.
Reflexartig (es kann nicht sein was nicht sein darf) wird medial behauptet, das vergrößerte Belegfoto sei eine Fotomontage.
Und dann, bei nochmaliger Überprüfung, stellt sich raus, dass tatsächlich "RAF" auf der Hand steht, mithin keine Fotomontage vorliegt, was zu langen Entschuldigungen und Zerknirschtheit führt, siehe www.t-online.de/na...chterstattung.html . Was soll ich da bloß noch denken oder glauben?
zum Beitrag06.09.2018 , 20:31 Uhr
Eigentlich hat Herr Bösch nur eine Banalität ausgesprochen: 'Die politische Macht kommt aus den Gewehrläufen.' (Worte des Vorsitzenden Mao Tsetung, Peking 1967, S.74; Probleme des Krieges und der Strategie, 6. November 1938; Ausgewählte Werke Mao Tse-tungs, Bd. )
zum Beitrag06.09.2018 , 20:28 Uhr
Klar, Probleme sind "Herausforderungen", Versager "Minderperformer", Entlassungen "Freisetzungen", Ungerechtigkeiten "Disparitäten", Verluste "Minuswachstum" und Verschlechterungen "Reformen". Durch derartige Wortklaubereien kleistert man Probleme zu anstatt sie zu lösen.
zum Beitrag30.08.2018 , 00:32 Uhr
Natürlich gibt es Rechtsschutz bis hin zum EGMR - in Griechenland, dem für das Asylverfahren zuständigen EU-Staat.
Es ist nicht ersichtlich, dass jemand dort keinen Rechtsschutz wird erreichen können; auch fehlt jeder Vortrag zu den allgemeinen Möglichkeiten, von Griechenland aus Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten.Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht- 2 BvR 1872/17 - Beschluss vom 14. Dezember 2017 (bzgl. Italiens) und - 2 BvR 1938/93 -, Urteil vom 14.05.1996.
zum Beitrag27.08.2018 , 23:14 Uhr
Möge der zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - mit Unterstützung des EUGH - gern die nächsten Jahre prüfen und dabei die Art. 65 (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) und 60 (Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt) des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes im Auge behalten. Es könnte ja durchaus sein, dass nach amtsärztlicher Begutachtung Zweifel an der weiteren Dienstfähigkeit auftreten.
zum Beitrag26.08.2018 , 18:12 Uhr
Die Staatsanwaltschaft eines jeden demokratischen Landes m u s s bei Anzeigeerstattung/Stellen eine Strafantrages (bei uns § 158 StPO) erst einmal Ermittlungen einleiten, auch wenn die Vorwürfe an den Haaren herbei gezogen sind. Liegt ein Straftatbestand nicht vor, dann wird das Verfahren eingestellt, in Deutschland § 170 Abs. 2 StPO. Die Vorwürfe sind juristisch unsinnig. Nicht einmal der Tatbestand ist erfüllt.
Gar niemand ist "eingesperrt", festgenommen oder der Freiheit beraubt worden.
Die Personen haben sich freiwillig auf das Schiff begeben und sich geweigert, es in Malta zu verlassen.
Es gibt kein Menschen- oder sonstiges Recht auf Einreise in ein Land, dessen Staatsangehörigkeit man nicht besitzt ohne die dafür notwendigen Einreisepapiere.
Der italienische Innenminister hat die Menschen deshalb jetzt von Bord gelassen, weil bei einigen die Gefahr einer ansteckenden Erkrankung bestand und weil sich jetzt Dritte gefunden haben, die sich um deren Verfahren kümmern wollen, z. B. Albanien und Irland. Das war von Anfang an seine Forderung und hat nichts damit zu tun, dass er etwa nicht (mehr) von der Richtigkeit seiner Argumentation überzeugt ist.
Ich empfehle die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Anzeigeerstatter und ggf. die Staatsanwälte wegen des Verdachts der (politisch motivierten) falschen Verdächtigung und aller weiteren in Betracht kommenden Straftatbestände.
Der Richter oder Staatsanwalt ist zwar frei, aber nicht frei vom Recht. Es gibt auch Straftatbestände, die durch Richter und Staatsanwälte verwirklicht werden können, von falscher Verdächtigung, Verleumdung von im politischen Leben stehenden Personen über die Rechtsbeugung und die politische Verdächtigung bis hin zur Nötigung von Verfassungsorganen, vgl. in Deutschland §§ 105 Abs. 1 Nr. 3, 164, 188, 241a, 339 StGB.
Die Einhaltung geltenden Rechts durch den Innenminister stellt in keinem Fall "Machtmissbrauch" dar.
zum Beitrag26.08.2018 , 14:15 Uhr
Nö, haben sie nicht, siehe §§ 3 Abs. 2, 4 Abs.2 Asylgesetz:
"Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Das gilt ebenso für subsidiären Schutz.
Siehe auch Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention:
" Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."
zum Beitrag26.08.2018 , 14:01 Uhr
Na, ob das wohl stimmt, dass die meisten positiven Bescheide richtig sind?
Wer sich mit Asyl(klage)verfahren ein wenig auskennt der weiß, dass die meisten Klageverfahren gegen Bescheide, die einen "Dublin-Hintergrund" haben (Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags wegen Zuständigkeit eines anderen EU-Staates) eine Verfahrenserledigung vor dem Verwaltungsgericht nur deshalb eintritt, weil es die zuständige Ausländerbehörde binnen der 6-Monats-Frist nicht auf die Reihe bekommt, eine Überstellung zu organisieren oder weil ein(e) Verwaltungseinzelrichter(in) der Meinung ist, eine Überstellung nach Griechenland, Italien, Polen, Malta, Zypern, Rumänien, Bulgarien, in die baltischen Staaten usw. sei aus irgend einem Grunde nicht zulässig und deshalb einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statt gibt.
"Am deutschen Wesen soll die Welt genesen" und alle anderen EU-Staaten sind viel schlimmer als Deutschland?
Das war früher einfacher geregelt; da dufte ein Verwaltungsgericht eine Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat in Dublinverfahren nicht nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO aussetzen, siehe § 34a Abs. 2 AsylG alte Fassung. Und es gab einen Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten als zusätzliche Kontrollinstanz (§ 6 AsylG alte Fassung), der ggf. gegen "falsche" positive Bescheide klagen konnte, denn der begünstigte Asylbewerber tut das ja sicherlich nicht.
zum Beitrag26.08.2018 , 13:27 Uhr
Nach § 23 Abs. 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) und nach entsprechenden Normen in den meisten Landesverwaltungsgesetzen ist Deutsch in Deutschland Amtssprache.
In sachlichen Bereichen, in denen das VwVfG nicht oder nicht hinreichend greift, bedarf es für die zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Festlegung der Amtssprache spezieller Regelungen in anderen Gesetzen (beispielsweise § 87 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) für die Steuerverwaltung und § 19 Abs. 1 S. 1 SGB X (Sozialgesetzbuch) für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Entsprechendes gilt bei den Landesgesetzen.
Das im Januar 1877 in Kraft getretene Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) legt Deutsch schon vorkonstitutionell als Gerichtssprache fest (§ 184 GVG), was präjudizierend für weitere Sprachfestlegungen in Deutschland wirkte.
Dazu entschied im August 1974 das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, dass an ihn gerichtete amtliche Schriftstücke in seiner Heimatsprache abgefasst werden. Er (und nicht die Behörde) müsse sich vielmehr, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, über den Inhalt des Schriftstücks mit Hilfe eines Dolmetschers Klarheit verschaffen - BVerwG, Beschluss vom 14. August 1974, Az: I B 3.74, DÖV 1974 S. 788.
Das alles hindert aber nicht daran, auch vermeintlich schwierige Sachverhalte so einfach auszudrücken, dass normale Menschen sie auch verstehen können. Vielleicht sollte man die Formulierung behördlicher Schreiben nicht nur den Juristen überlassen, sondern Germanisten mit einer Zusatzausbildung für "einfache Sprache" beteiligen.
zum Beitrag26.08.2018 , 11:05 Uhr
Die Vorwürfe sind juristisch unsinnig. Nicht einmal der Tatbestand ist erfüllt.
Gar niemand ist "eingesperrt", festgenommen oder der Freiheit betaubt.
Die Personen haben sich freiwillig auf das Schiff begeben und sich geweigert, es in Malta zu verlassen.
Es gibt kein Menschen- oder sonstiges Recht auf Einreise in ein Land, dessen Staatsangehörigkeit man nicht besitzt ohne die dafür notwendigen Einreisepapiere.
Ich empfehle die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Anzeigeerstatter und die Staatsanwälte wegen des Verdachts der (politisch motivierten) falschen Verdächtigung und aller weiteren in Betracht kommenden Straftatbestände.
Die Einhaltung geltenden Rechts durch den Innenminister stellt in keinem Fall "Machtmissbrauch" dar.
zum Beitrag25.08.2018 , 17:47 Uhr
Zum einen bin ich eine Frau (Cristi=Cristina) "mit Migrationshintergrund" und zum anderen bist du, wenn denn stimmt, dass gutes Benehmen Glückssache ist, wohl von einer permanenten Pechsträhne verfolgt.
zum Beitrag24.08.2018 , 11:12 Uhr
Niemand kann etwas gegen Seenotrettung haben. Diese endet nach internationalem Seerecht im nächsten "sicheren Hafen". Dass es an der gesamten nordafrikanischen Küste keinen derart sicheren Hafen gibt und die Seenotrettung deshalb immer und ausschließlich im Hafen eines EU-Staates enden muss, hat mir bisher noch niemand schlüssig darlegen können.
zum Beitrag23.08.2018 , 22:36 Uhr
Warum müssen wir eigentlich endlos die immer gleichen Diskussionen führen? Religiöse Symbole jeglicher Art haben in öffentlichen Gebäuden nichts zu suchen. Und Kopfbedeckungen - egal ob Kopftuch, Baseballcap oder Strohhut - werden beim Betreten eines Gebäudes abgenommen. So etwas zählte früher zum guten Ton und ist schlicht ein Akt der Höflichkeit. Das muss auch für Kindergärten, Schulen usw. gelten: "Kopfbedeckung abnehmen, dann reinkommen." Wer das nicht will, der muss draußen bleiben.
zum Beitrag22.08.2018 , 08:28 Uhr
Wer ist denn in Not? Derjenige, der dies behauptet?
Gerät man in Not, weil man in den für das Verfahren zuständigen EU- oder Dritt-Staat, z. B. nach Norwegen, Schweden, Dänemark, Belgien, Frankreich, in die Niederlande oder die Schweiz zurückgeführt werden soll?
Laut eigenen Angaben der Kirchen befinden sich derzeit, Stand 15.08.2018, 868 Personen im "Kirchenasyl", www.kirchenasyl.de/aktuelles. Davon sind 512 (59%!) "Dublin-Fälle", mithin Personen, die nicht ins Heimatland, in "Krieg und Armut" abgeschoben, sondern in den für das Verfahren zuständigen EU-Staat überstellt werden sollen.
Da beginnt es dann wirklich albern zu werden, wenn von "humanitärer Hilfe für Menschen in Not" gefaselt wird. "Am deutschen Wesen soll die Welt genesen"? Haben wir noch immer nicht gelernt, dass es in anderen Ländern nicht gern gesehen wird, wenn Deutsche von oben herab arrogant moralisierend behaupten, alle anderen seien, z. B. bei der Behandlung von Asylbewerbern, deutlich schlechter als wir?
zum Beitrag21.08.2018 , 21:29 Uhr
Was soll der Unsinn, einen 95jährigen, den hier niemand anklagen wird, der nach der Ausbürgerung durch die Amerikaner staatenlos ist und früher einmal Pole war, auf Kosten der Steuerzahler mit einem Sonderflug herzuholen und im Pflegeheim zu versorgen? Das hat nichts mit "Verantwortung" zu tun, sondern ist schlicht Geldverschwendung. Die Verantwortung für seine vermutlichen Taten trägt er selbst und nicht "die Deutschen", denn keiner hat ihn gezwungen, "Kollaborateur" zu werden. Dafür hat er sich höchstpersönlich entschieden.
zum Beitrag18.08.2018 , 13:53 Uhr
So ungern es manche vielleicht hören werden: Das Verbot der Zurückführung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (non refoulement), Art. 33 (vgl. auch Art. 3 der UN-Antifolterkonvention), bezieht sich nur auf Personen, die u n m i t t e l b a r a u s einem Staat eingereist sind, in dem ihnen Verfolgungsgefahr droht, mithin im ersten verfolgungssicheren erreichten Land, nicht aber im dritten, fünften oder siebten danach erreichten Staat.
Wenn also jemand im Staat A verfolgt wird und von dort aus in den verfolgungssicheren Staat B einreist, dann darf ihn Staat B nicht in den Staat A zurückweisen.
Erfolgt danach aber eine Weitereise in die Staaten C bis G, dann kann er solange von den nachfolgenden Ländern in das zuvor durchreiste Land zurückgewiesen werden, bis er wieder im Staat B angekommen ist.
Ist eigentlich ganz logisch, geht es doch einzig um Verfolgungsschutz und nicht um den Zugang zu möglichst hohen Sozialstandards.
zum Beitrag17.08.2018 , 23:09 Uhr
Wirklich? Es geht um 15 Minuten zwischen Eingang des Fax' und Übergabe des A. an die tunesischen Behörden. Im BAMF und in der ABH gehen etliche Faxe ein. Da soll also eine Geschäftszimmermitarbeiterin das Fax des VG umgehend aus einem Wust von Papier rausklauben - so es überhaupt zur Eingangszeit sofort vom Faxgerät ausgespuckt wurde und nicht erst einmal im dortigen Speicher landet, weil das Gerät vorher früher eingegangene Faxe zuerst ausdruckt - , den Inhalt erfassen, einen Vorgesetzten finden (Beginn der Kernarbeitszeit in Behörden ist 9.00 Uhr), dieser soll jemanden auftun, der in der Lage ist, einen Funkspruch an das Flugzeug abzusetzen - das BAMF war ja über die Abschiebung nicht einmal informiert worden, konnte also nicht wissen, dass A. schon außer Landes ist -. und das alles in 15 Minuten??? Wer so etwas für möglich hält wie VG Gelsenkirchen und OVG NRW, der ist mehr als weltfremd.
zum Beitrag17.08.2018 , 22:51 Uhr
Sein Aufenthalt in einem Land, dessen Staatsbürger er nicht ist, aber häufiger schon!
zum Beitrag17.08.2018 , 11:30 Uhr
Sie glauben wirklich an die (politische) Unabhängigkeit der Richter in Deutschland? Wissen Sie, wie richterliche (Spitzen-)Positionen in Deutschland besetzt werden? Sie glauben, dass Richter bessere Menschen sind und deshalb weder durch Bestechung (auch indirekte, z. B. Gutachteraufträge) noch durch Drohungen (Beispiel organisierte Kriminalität), noch durch Karrieredenken oder politische Grundüberzeugungen zu bestimmten Urteilen bewegt werden können und dass immer nur das reine Recht gesprochen wird? Herzlichen Glückwunsch; ich glaube das nicht. )
zum Beitrag17.08.2018 , 11:22 Uhr
Herr Dr. Rath, die Nachfrage des VG Gelsenkirchen erfolgte beim BAMF. Dieses war selbst vom Abschiebetermin nicht unterrichtet worden. Ich glaube nicht, dass verwaltungsgerichtliche Nachfragen an eine Bundesoberbehörde einem Landesminister zur Kenntnis gegeben werden.
zum Beitrag17.08.2018 , 11:18 Uhr
„Dass ausländische Staatsbürger Einreise- und EU-Vorschriften ignorieren, indem sie aus verfolgungssicheren EU-Staaten ins Bundesgebiet weiterreisen oder Gerichtsurteile missachten und trotz vollziehbarer Ausreiseaufforderung nicht ausreisen, stellt grundlegende Prinzipien unseres demokratischen Rechtsstaates in Frage. Das dürfen wir nicht auf die leichte Schulter nehmen.“ So rum geht das auch!
zum Beitrag16.08.2018 , 23:05 Uhr
Das ist missverständlich.
"Die vertragsschliessenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise oder unrechtmässigen Aufenthalts keine Strafmassnahmen gegen Flüchtlinge, die u n m i t t e l b a r a u s einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht war, Art. 31 Abs. 1 GK. Das trifft auf die bundesdeutschen Landgrenzen in keinem Fall zu.
Die EMRK sagt nichts zum Asylrecht.
Nach der Dublin-III-VO ist für das Asylverfahren der EU-Staat zuständig, in den zuerst eingereist wurde bzw. der das Schengenvisum ausgestellt hat.
Art. 16a Abs. 2 GG schließt bei Einreise auf dem Landweg nach Deutschland vom Asylgrundrecht aus.
Art. 18 der EU-GRCharta bezieht sich auf die GK, siehe oben.
Art. 19-20 SDÜ gewährt EU-weite Reisefreiheit nur Drittausländern, die über geeignete Papiere/Visa verfügen.
Die §§ 13-15 AufenthG regeln die Einreisevoraussetzungen und die Zurückweisung; ebenso Art. 14 Schengener Grenzkodex.
zum Beitrag16.08.2018 , 20:13 Uhr
Mal ganz ehrlich: Wer glaubt denn ernsthaft, dass zwischen 17.00 und 9.00 Uhr beim BAMF oder bei einer Ausländerbehörde noch jemand am Faxgerät steht, eingehende Schreiben liest und irgend etwas veranlasst? In diesen Behörden gibt es weder Schicht- noch Nachtdienst. Insofern ist es schnurz, darüber zu diskutieren, ob das Fax nun besser um 19.30 oder um 18.00 Uhr des Vortages hätte abgesandt werden können. Vor Dienstbeginn am nächsten Morgen hätte es ohnehin niemand gelesen.
zum Beitrag16.08.2018 , 20:09 Uhr
Es handelt sich nicht um "nationalistische Alleingänge". Und "unsere europäischen Freiheiten" sind keineswegs in Gefahr.
Es ist die Anwendung europäischen und deutschen Rechts:
Für die Prüfung von Schutzbegehren ist der 1. Eu-Staat zuständig, der erreicht wurde und nicht der 2., 3., 4. ... .
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück oder auszuweisen, Art. 3 Abs.3 Dublin-III-VO.
Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen, § 15 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.
Auf das Asylrecht kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Dieser Voraussetzungen erfüllen alle Staaten, mit denen Deutschland eine gemeinsame Landgrenze hat.
zum Beitrag16.08.2018 , 13:56 Uhr
"Eine Missachtung unseres Rechsstaats darf nicht geduldet werden. Gerade wenn das ein(e) Richter(in) tut. Der/die sollte doch ein VERFECHTER des Rechtsstaats sein.
Aber die Damen und Herren Richter(innen) nehmen unsere Staatsform schon längst nicht mehr ernst. Sie sind m. E. zu sehr mit Machtgeilheit, Geld- und Geltungssucht beschäftigt…
Solche Richter(innen) müssen aus ihren Ämtern entfernt werden.
Es gilt ein unschätzbar hohes Gut zu verteidigen."
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zum Beitrag15.08.2018 , 16:29 Uhr
Rechtsanwältin Laaser wird sicher wissen, dass eine Klage gegen eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gerade keine aufschiebende Wirkung hat. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar, wenn nicht durch einen Antrag nach § 80 abs. 5 VwGO vom Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt wird. Entweder ist ein solcher Eilantrag nicht fristgerecht gestellt worden - das wäre anwaltliches Versagen - oder er wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt und dies wird von der Anwältin bewusst verschwiegen, um besser Stimmungsmache betreiben zu können.
zum Beitrag12.08.2018 , 22:00 Uhr
Wie ich höre würde Hamburg ganz sicher ein Einlaufen nicht untersagen... .
zum Beitrag12.08.2018 , 21:48 Uhr
Fortsetzung: Ebenso das Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 - juris, Rz. 18: "...Dazu ist anzumerken, dass die Beklagte insoweit weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer Überstellung gehindert ist. Der Kirchenraum ist nicht exemt. Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden, gibt es nicht... ."
Dem ist nichts hinzuzufügen außer Verwunderung darüber, dass einzelnen immer mitgliederschwächer werdenden Religionsgemeinschaften contra legem Sonderrechte eingeräumt werden.
In Deutschland besteht laut Verfassungsrecht (Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung, WRV), welcher nach Art. 140 Grundgesetz fortgilt, keine Staatskirche.
zum Beitrag12.08.2018 , 21:43 Uhr
Das OLG München hat mit Urteil vom 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 - juris u. a. entschieden: "Kirchenasyl ist kein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Recht. Die Grundrechte werden durch den Staat garantiert. Zu diesen gehört die Gewährung staatlichen Asyls in seiner gesetzlich geregelten praktischen Anwendung. Niemand, auch nicht die Kirche oder sonstige gesellschaftliche Interessengruppen, kann hier oder in anderen Bereichen außerhalb dieser Ordnung Sonderrechte für sich beanspruchen und etwa Asyl gewähren, oder sonst Allgemeinverbindlichkeit für das beanspruchen, was er jeweils gerade für richtig oder falsch hält, noch kann er bestimmen, was erlaubt ist und was nicht." (Rz 37). Das OLG München weiter: "Würde man anderes zulassen, wäre eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung die Folge und ein Klima fehlender Rechtstreue geschaffen, Grundrechtsschranken würden ignoriert. Das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit und damit die öffentliche Ordnung als Grundlage des geordneten Zusammenlebens der Bürger in Freiheit würde beschädigt, die durch das Grundrecht aus Art. 2 GG garantiert ist. ... Demzufolge besteht Kirchenasyl im historischem Sinne als gegenüber staatlichen Institutionen geltendes und zu beachtendes Recht nicht (mehr)."... "Wird durch die Gewährung oder Inanspruchnahme von Kirchenasyl gegen geltende Gesetze verstoßen, so handelt es sich tatbestandsmäßig also um eine bewusste und gewollte, mindestens billigend in Kauf genommene Gesetzesverletzung, also um Unrecht ... für das auch kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist. ...Der Staat ist folglich durch das Kirchenasyl an sich weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen, Kirchenasyl verbietet dem Staat kein Handeln und zwingt ihn auch nicht zum Dulden. ... Es existiert somit kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen... ."(Rz. 39-40).
zum Beitrag28.07.2018 , 12:52 Uhr
@Dhimitry Sie haben wirklich nicht verstanden, was ich verdeutlichen wollte? Schade!
Abgesehen davon ist eine Nötigungshandlung - Hindern eines Flugzeuges am Abflug, damit Eingriff in die Rechte der Flugpassagiere und der Fluggesellschaft - durchaus ()mittelbare) Gewalt und es ist legitim, diese Nötigungshandlung selbst zu beenden, wenn denn die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, die nötigende Person mit Hilfe der Crew bzw. der Polizei umgehend aus dem Flugzeug zu entfernen. Ich würde mich da wirklich wehren und andere Passagiere auffordern, mich dabei zu unterstützen.
zum Beitrag27.07.2018 , 13:26 Uhr
All denen, die hier dafür sprechen, rechtsstaatliche Maßnahmen - Aufenthaltsbeendigung nach Prüfung des Asylbegehrens durch das BAMF und fast immer das Verwaltungsgericht, Verstreichen lassen der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise mit Rückkehrhilfe - nämlich den Verwaltungszwang zu "stören" sei gesagt, dass das auch andersrum geht:
1. Lassen Sie sich nicht am Flughafen belästigen. Beschweren Sie sich über ungefragte Ansprachen von Abschiebebehinderern bei dem Flughafenbetreiber, der Polizei, der Fluggesellschaft, den Medien; rufen Sie lauthals "Abschiebung jetzt!", kesseln Sie mit anderen zusammen die Protestierer ein.
2. Wenn jemand im Flugzeug mittelbar Gewalt dadurch gegen Sie ausübt, dass er durch Nichtsetzen den Abflug verzögert und störende Reden hält, wehren Sie sich zusammen mit anderen gegen diese Nötigung. Greifen Sie sich diese Person, bestehen Sie gegenüber der Crew darauf, dass sie aus dem Flugzeug geworfen wird oder zwingen Sie sie, sich zu setzen und fixieren Sie sie auf dem Sitz. Notfalls knebeln Sie sie.
3. Sitzblockaden lassen sich dadurch beenden, dass Sie zusammen mit anderen die Blockierer wegtragen und eine Menschenkette links und rechts der Eingangstür bilden, damit die Polizei ungehinderten Zutritt hat. ...
Verstanden, was ich sagen will? Wohin es führt, wenn jeder glaubt, sein vermeintliches Recht in die eigene Hand nehmen zu können? "Richtig" und "falsch" ist oft eine Frage des Standpunkts; es gibt keine allgemeingültige Wahrheit.
zum Beitrag18.07.2018 , 22:43 Uhr
Falsch. Zuständig für Abschiebungen ist nicht das BAMF, eine Bundesoberbehörde, sondern ausschließlich die Ausländerbehörden und Polizeien der Bundesländer, siehe § 71 Aufenthaltsgesetz.
zum Beitrag18.07.2018 , 22:33 Uhr
Mit Verlaub, selbst wenn der RiVG das Fax abends nach 19:30 Uhr noch an das BAMF und/oder die zuständige Ausländerbehörde abgesetzt hätte - glauben Sie ernsthaft, dass dort um diese Uhrzeit noch jemand arbeitet, der ein Fax liest und etwas veranlasst? Allenfalls am nächsten Morgen ab 9:00 Uhr. Insofern ist der Absendezeitpunkt schon nachvollziehbar.
zum Beitrag18.07.2018 , 00:59 Uhr
Das BAMF soll Prozessvertreter schicken. Rechnen wir mal: Es gibt 51 Verwaltungsgerichte in Deutschland mit zum Teil mehr als 30 Kammern. Wenn also nur 10 Kammern pro Gericht täglich jeweils mehrere Asylsachen verhandeln, wären das pro Tag 510 verhandelnde Kammern, die das BAMF mit 510 Juristen, Besoldungsgruppe A 13-A14, als Prozessvertreter ganztägig Tag für Tag beschicken müsste. Da es diese Juristen im BAMF derzeit nicht gibt, möge der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages entsprechend viele Stellen bewilligen, dann wird das BAMF auch erscheinen können.
Kostensachen werden im BAMF von Sachbearbeitern bearbeitet, die nicht als Prozessvertreter arbeiten. Da dort vieles zwischen den Gerichten strittig und gerade nicht jede Kostenentscheidung rechtmäßig ist, sind Rechtsmittel legitim, häufig erfolgreich und sparen Steuermittel.
zum Beitrag24.01.2018 , 22:10 Uhr
"Tickende" Zeitbomben aus dem Umfeld des IS muss man wahrlich nicht solange in Deutschland belassen, bis sich so ein Anschlag wie auf dem Weihnachtsmarkt in Berlin wiederholt. Und ich bin ganz ehrlich: Mir liegt der Schutz der hier lebenden friedlichen Menschen mehr am Herzen als die Spekulation darüber, ob "Gefährdern" in ihrer Heimat irgendetwas drohen könnte. Das ist mir in diesem Fall völlig egal.
zum Beitrag16.01.2018 , 14:16 Uhr
Dazu fällt mir ein:
"Den Roten Stein der Weisen, gib zu! Den gibts doch nicht. Genosse, auch du Den gibt es doch nicht, Genosse, auch du du hast ihn nicht gefunden.
Wir haben wie blödes Federvieh Mit rotem Kamm und Kikerikii Zum Gaudi für die Bourgeoisie uns oft genug zerschunden.
Der Kampf ist hart, und unser Feind Ist schlau und hat sich längst vereint Ist schlauer als wir! und hat sich vereint und will uns einzeln schlagen.
Genossen! fragt nicht penetrant Wie in dem Märchen hirnverbrannt: Wer ist der Linkste im ganzen Land? - das kann kein Spiegel sagen."
(Wolf Biermann)
zum Beitrag11.01.2018 , 13:55 Uhr
Da gebe ich dem "syrischen Genossen" einen Rat, den ich auch während meiner Schul- und Studienzeit befolgen musste, weil ich Geld brauchte: Arbeite!
zum Beitrag10.01.2018 , 21:22 Uhr
Fortsetzung: "Unionsrecht steht der Erhebung radiologischer Befunde nicht entgegen. Gemäß Art. 25 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen durchführen lassen, wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel bezüglich des Alters eines Antragstellers bestehen. Der Begriff "ärztliche Untersuchungen" umfasst auch radiologische Untersuchungen; diese sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht ausgeschlossen."
zum Beitrag10.01.2018 , 21:20 Uhr
Dieses Jugendamt in Trier scheint an Selbstüberschätzung zu leiden. Was bitte soll Sozialpädagogen und -arbeiter bzw. Erzieher zu einer qualifizierten Altersfeststellung befähigen? Studienfach ist das nicht.
Das Jugendamt täte gut daran, der gesetzlichen Verpflichtung im § 42f Abs. 2 Satz 1 3. Alt. SGB VIII zu folgen: "...von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen."
Dazu das Aufenthaltsgesetz, § 49 Abs. 3, 6 und 10: "Bestehen Zweifel über ... das Lebensalter ...des Ausländers, so sind die zur Feststellung ... seines Lebensalters ... erforderlichen Maßnahmen zu treffen." "Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 ... sind ... Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden." " Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden." Dazu das VG Minden, Urteil vom 13.06.2017 - 10 K 240/15.A - juris: " Eine Norm, die die Verwaltungsgerichte ausdrücklich zur Anordnung medizinischer Untersuchungen einschließlich der Anfertigung von Röntgenaufnahmen ermächtigt, kennt das geltende Recht nicht. Dies ist auch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass eine gesetzliche Norm Röntgenuntersuchungen "zulässt"; dazu ist nicht erforderlich, dass die gesetzliche Norm Röntgenuntersuchungen ausdrücklich erwähnt. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, Nord-ÖR 2013, 72 (juris Rn. 73 ff.).
§§ 86 Abs. 1, 98 VwGO, 358 ff. ZPO lassen Röntgenuntersuchungen in diesem Sinne zu.
zum Beitrag03.01.2018 , 20:59 Uhr
Anmerkung zur "Anmerkung der Moderation":
§ 30 III Nr. 2 AsylG (Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei Täuschung über die Staatsangehörigkeit/Identität oder der Verweigerung diesbezüglicher Angaben) greift nur dann, wenn der Asylantrag auch ansonsten unbegründet ist, siehe 1. Halbsatz des Absatzes 3: "Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn...", denn ansonsten entsteht ein falscher Eindruck.
zum Beitrag03.01.2018 , 20:18 Uhr
Einspruch!
Guckste hier:
https://www.aerzteblatt.de/archiv/173611/Forensische-Altersdiagnostik ,
https://www.medizin.uni-muenster.de/fileadmin/einrichtung/agfad/007.pdf ,
https://www.medizin.uni-muenster.de/fileadmin/einrichtung/agfad/009.pdf ,
https://www.medizin.uni-muenster.de/fileadmin/einrichtung/agfad/003.pdf ,
http://www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Forensische_Altersdiagnostik_fuer_Altersschaetzungen.pdf
https://www.dgrm.de/startseite/news-dgrm/stellungnahme-zum-thema-altersschaetzung/ .
Lesen bildet!
zum Beitrag03.01.2018 , 20:05 Uhr
Warum reden bloß alle in der Gegend herum ohne sich die gesetzlichen Regelungen anzuschauen, die wir bereits haben?
1. § 25 Abs. 1 der Röntgenverordnung: Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde ... in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen ... angewendet werden.
2. § 49 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes: Bestehen Zweifel über ... das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung ... seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen...
Abs. 6: Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 ... sind ... Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden ...
Abs. 10: Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
3. § 42f SGB VIII, Abs. 2 Satz 1 3. Alt.: ... von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen.
Da steht "sind" und "hat", somit sind die Regelungen verpflichtend ohne Ermessensspielraum.
Man kann recht exakt feststellen, ob jemand volljährig ist oder nicht. Einfach mal "forensische Altersdiagnostik" in eine Suchmaschine eingeben und lesen!
zum Beitrag01.01.2018 , 22:07 Uhr
Also mir ist es lieber, dass Leute offen sagen dürfen, sie würden für bestimmte Personengruppen aus irgendwelchen Gründen nicht backen wollen - dann sucht man sich halt einen anderen Bäcker - als wenn man sie dazu aus Angst vor Strafe zwingt mit der Folge, dass sie heimlich in den Kuchenteig spucken.
zum Beitrag01.01.2018 , 13:51 Uhr
Wenn denn die Mehrheit der EU-Staaten dagegen zu sein scheint, dann ändern wir halt die entsprechenden nationalen, EU- und internationalen Vorschriften bzw. kündigen sie, schließen die Grenzen und verkünden das Ende des Asylrechts. Das wäre ehrlicher.
zum Beitrag31.12.2017 , 18:49 Uhr
Das ist nur der Anfang. Ich sage voraus, dass sich immer mehr Ländern auch von der Genfer Flüchtlingskonvention und von der EMRK verabschieden oder zumindest Änderungskündigungen mit rechtlichen Vorbehalten vornehmen werden sowie die Mittel für den UNHCR kürzen oder diesen gleich ganz verlassen werden. Die Zeiten der unbegrenzten Aufnahme von Personen aus weit entfernten Ländern, die Flüchtlinge sind oder dies behaupten gehen immer mehr dem Ende entgegen.
zum Beitrag29.12.2017 , 18:43 Uhr
Mit Statistiken ist das immer so eine Sache. So auch mit der UN-Statistik.
Da gibt es Länder, in denen werden Vergewaltigungen nur dann von der Polizei als solche aufgenommen und statistisch gezählt, wenn es dafür 2 Zeugen gibt. Ansonsten kann es dem Vergewaltigungsopfer geschehen, dass es wegen unzüchtigen Verhaltens o. ä. selbst im Knast landet. Wir das in der Statistik berücksichtigt?
zum Beitrag11.12.2017 , 13:54 Uhr
Man kann schon einiges tun, um der "Zappeligkeit" der Kinder entgegen zu wirken:
1. Für viel mehr Bewegung sorgen, sowohl in der Schule (mehr Sportstunden, bewegungsorientiertes Lernen auch in anderen Fächern) als auch daheim - Sport, Bewegung mit der Familie, viele Kinder sind am unruhigsten am Montag, weil sie das Wochenende überwiegend vor dem Fernseher oder Computer verbracht haben, da müssen die Eltern dann mal die eigene Trägheit überwinden -.
2.
Richtige Beleuchtung, entsprechende Farben beim Wand- und Deckenanstrich sowie den Vorhängen in den Schulen, Kind- und körpergerechte Möblierung.
3. Gesunde Ernährung, weniger Fett, weniger bis kein Zucker sowohl daheim als auch in den Schulen.
Natürlich kostet das Geld. Aber welche Ausgaben könnten wichtiger sein als die für unsere Kinder? Mir fallen da absolut keine vorrangigeren Ausgaben ein.
zum Beitrag07.12.2017 , 23:06 Uhr
Muss ich religiös neutral sein? Nein!
Darf ich denken, sagen, vertreten, dass ich keine islamischen Symbole in staatlichen Einrichtungen sehen will, mich aber ein Kreuz an der Wand nicht stört? Ja.
Sind mir dann bestimmte Personen böse, schreien sie empört auf? Wahrscheinlich!
Stört mich das? Kein bisschen!
zum Beitrag27.11.2017 , 22:56 Uhr
Eher nicht, denn Hamburg hat keinen "Oberbürgermeister".
zum Beitrag25.11.2017 , 23:34 Uhr
In den meisten Ländern dieser Welt gibt es keine sozialen Sicherungssysteme nach deutschem Muster. Dort stellt die Familie das soziale Netz dar; wer mehr will, der muss arbeiten. Wir dürfen nicht mit deutschen Augen auf die Welt sehen, sondern müssen die viel geringere Wirtschaftskraft der meisten anderen Länder bedenken. Viele Länder lehnen auch politisch zu starke soziale Netze als die Eigeninitiative hemmend ab; dies im Einklang mit Teilen der dortigen Bevölkerung, die nicht bereit sind, Familienfremde über höhere Abgaben mitzufinanzieren.
zum Beitrag11.11.2017 , 02:53 Uhr
Ist ein Asylantrag abgelehnt, blieben alle Rechtsmittel erfolglos, dann sollte man freiwillig ausreisen, ggf. mit finanziellen Beihilfen.
Keiner muss sich somit dem Verwaltungszwang, sprich der Abschiebung, unterziehen.
Wer es darauf ankommen lassen will, der darf dann wirklich nicht überrascht sein oder auf breites Mitleid hoffen.
zum Beitrag26.10.2017 , 20:23 Uhr
Deutschland war für das Asylverfahren nicht zuständig, ein hier gestellter Antrag unzulässig. Deshalb erfolgte die Rückführung in den für das Asylverfahren zuständigen EU-Staat Bulgarien, da ein "Asylshopping" unzulässig ist.
Dort wurde ein Asylverfahren durchlaufen und endete mit einer Antragsablehnung.
Die Rückkehr nach Afghanistan erfolgte freiwillig.
Verfassungswidrige VG-Beschlüsse - siehe Art. 16a Abs. 2 GG - sind unbeachtlich.
Ein Anflug von Größenwahn beim Richter "am deutschen Wesen soll die Welt genesen" kann nicht ausgeschlossen werden. Ab zum Amtsarzt zur Prüfung der Diensttauglichkeit.
Und dessen Beschluss knicken und im Rundordner ablegen. Unmögliches muss nicht geleistet werden.
"Der Ausschluss vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. [!!!] Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, dass in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können“, siehe BVerfGE 94, 49 , B. v. 14.05.1996.
zum Beitrag22.10.2017 , 20:02 Uhr
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eines der Grundrechte des Völkerrechts. Es besagt, dass ein Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. Dies schließt seine Freiheit von Fremdherrschaft ein. Dieses Selbstbestimmungsrecht ermöglicht es einem Volk, eine Nation bzw. einen eigenen nationalen Staat zu bilden oder sich in freier Willensentscheidung einem anderen Staat anzuschließen.
Heute wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker allgemein als gewohnheitsrechtlich geltende Norm des Völkerrechtes anerkannt. Sein Rechtscharakter wird außerdem durch Artikel 1 Ziffer 2 der UN-Charta, durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), beide vom 19. Dezember 1966, völkervertragsrechtlich anerkannt. Damit gilt es universell und steht auch über der spanischen Verfassung.
zum Beitrag21.10.2017 , 22:56 Uhr
Mit ihrer Mißachtung des Selbstbestimmungsrechts der Katalanen treiben die Spanier in den bewaffneten Widerstand. Wir wissen dann genau, wer die Schuld dafür hat!
zum Beitrag19.10.2017 , 18:38 Uhr
Wenn die Spanier statt auf einen friedlichen Dialog auf Repression setzen, dann dürfen sie sch nicht wundern, wenn die Katalanen ihren legitimen Unabhängigkeitswunsch mit Gewalt durchsetzen (müssen).
zum Beitrag18.10.2017 , 19:04 Uhr
Darf man egoistisch sein und sich zuerst um die Interessen des eigenen Landes und dessen Steuerzahler und Staatsbürger kümmern?
Ja, das darf man! Das ist sogar der Inhalt des Amtseides, den Regierungsmitglieder ablegen (...den Nutzen des deutschen Volkes mehren und Schaden von ihm abwenden...).
Wird ein anderer EU-Nachbarstaat oder etwa die Schweiz als sicherer Drittstaat benachteiligt?
Nein, ganz sicher nicht. Alle haben sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual oder umgerechnet auf die Bevölkerungszahl im Vergleich zu Deutschland nur einen Bruchteil "unserer" Asylbewerber aufgenommen.
Alle haben der Dublin-III-VO und dem Schengener Grenzkodex mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen zugestimmt und erhalten EU-Ausgleichszahlungen für besondere Belastungen.
Wenn hier jemand benachteiligt ist, dann ist es Deutschland.
Wir müssten - wie es Länder wie Italien und Griechenland gerne tun und dabei die tatsächliche Zahl der im jeweiligen Land anwesenden Schutzsuchenden auch noch überhöht darstellen - von den anderen Staaten Entlastung und Ausgleichszahlungen fordern.
zum Beitrag17.10.2017 , 21:35 Uhr
Mit Verlaub, diese Rassismusunterstellung ist unsinnig.
Wer für eine vernünftige Grenzsicherung sowie dafür eintritt, dass Personen ohne gültige Papiere, die ins Bundesgebiet aus einem sicheren Drittstaat (EU-Staaten, Schweiz) einreisen wollen, daran gehindert und darauf verwiesen werden, dass der Asylantrag in dem verfolgungssicheren Staat, aus dem eingereist werden soll, zu stellen ist, der handelt schlicht rational.
EU-Staatsbürger, Norweger, Isländer, Schweizer, US-Amerikaner, Japaner, Kanadier usw. stellen keine Asylanträge in Deutschland. Wenn man im Rahmen der Vorfeldkontrolle am Flughafen - die erfolgen muss, weil einige im Flugzeug ihre Pässe zerreißen und in der Flugzeugtoilette herunterspülen - Personen kontrolliert, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Handeln besteht, ist auch dies schlicht rational und vernünftig.
Es geht hier offenbar nicht um Empörung wegen tatsächlichem Rassismus, sondern nur um die Diffamierung von Personen.
Da schimmert durch, dass ein tatsächlicher oder angeblicher Flüchtling nur in Deutschland und nirgendwo sonst vernünftig leben könne. Das ist selbst höchst rassistisch gegenüber den anderen möglichen demokratischen Aufnahmeländern und ein Zeichen erheblicher Arroganz im Stile des "Am deutschen Wesen soll die Welt genesen" des Wilhelmismus.
zum Beitrag17.10.2017 , 20:27 Uhr
Aus Mitleid?
zum Beitrag14.10.2017 , 20:14 Uhr
Sarah Wagenkecht hat recht. Die Linke steht längst im Ruf, sich mehr um Fremde als um die eigenen Leute zu kümmern. Wählerstimmen gewinnt man so nicht.
zum Beitrag14.10.2017 , 11:24 Uhr
"Kinder schreiben nicht falsch, sondern nur anders." Mit einer derartigen pädagogischen Haltung öffnet man der Totalverblödung Tor und Tür.
zum Beitrag14.10.2017 , 11:22 Uhr
Wie heißt es immer so schön bei der Antifa? "Den Nazis aufs Maul!" Kriegt man selbst mal was aufs Maul, dann ist die Akzeptanz dafür dann aber eher weniger stark ausgeprägt.
zum Beitrag13.10.2017 , 22:22 Uhr
Zum Thema Familennachzug zu minderjährigen syrischen subsidiär Schutzberechtigten wurde heute eine interessante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rk20171011_2bvr175817.html;jsessionid=957930FEC1E4373962B68DC3B898DB86.1_cid370 .
zum Beitrag12.10.2017 , 00:41 Uhr
Zweimal ja.
Im heimischen Kulturkreis und im Familienverbund entsteht durchweg kein Entwurzelungssyndrom.
Zudem gibt es z. B. in der Türkei oder in Jordanien keine Verfolgungsgefahr.
Und darum geht es doch einem Flüchtling: Schutz vor einer tatsächlichen oder befürchteten Verfolgung zu finden. Oder etwa nicht?
Das hat nichts mit Menschlichkeit oder Unmenschlichkeit zu tun. Es ist schlicht eine Frage der Vernunft.
zum Beitrag12.10.2017 , 00:36 Uhr
Mag ja sein, dass es Sinn macht.
Man muss aber der "Anker-Kind-Taktik" von Eltern, die sich der Aufsichts- Unterhalts-, Erziehungs- und Sorgeverpflichtung für ihre Kinder zu Lasten der Steuerzahler in unserem Land entledigen (die Unterbringung in einer betreuten Jugendeinrichtung kostet 3-4.000 Euro monatlich) nicht folgen.
Deshalb sollten die eingesetzten Amtsvormünder der Jugendämter keine Asylanträge stellen, sondern lieber gemeinsam mit dem Internationalen Bund für Sozialarbeit und den Auslandsvertretungen der Herkunftsländer dafür sorgen, dass die Kinder zügig zu ihren Eltern zurückgebracht werden. Sonst könnte sich der deutsche Staat ggf. der Kindesentziehung schuldig machen, denn Belege dafür, dass sich diese Kinder mit Wissen und Wollen ihrer Eltern hier aufhalten, gibt es durchweg nicht.
zum Beitrag10.10.2017 , 23:43 Uhr
Familienzusammenführung im Heimatland oder am derzeitigen Aufenthaltsort der Familie ist immer möglich. Das beugt auch dem Entwurzelungssydrom vor. Anzunehmen, dies könne nur und ausschließlich in Deutschland erfolgen, wäre anderen Ländern gegenüber äußerst überheblich.
zum Beitrag09.10.2017 , 22:14 Uhr
Natürlich kann man lange völkerrechtliche Fragen diskutieren.
Pragmatisch gesehen kommt es darauf an, wie stark der Wunsch nach einer Sezession bei den Katalanen ist.
Ist er sehr stark, dann drohen - siehe Kurden, siehe Basken und andere - u. U. jahrelange bewaffnete Auseinandersetzungen. Und da kommt dann doch letztendlich die Macht aus den Gewehrläufen.
zum Beitrag09.10.2017 , 22:14 Uhr
Natürlich kann man lange völkerrechtliche Fragen diskutieren.
Pragmatisch gesehen kommt es darauf an, wie stark der Wunsch nach einer Sezession bei den Katalanen ist.
Ist er sehr stark, dann drohen - siehe Kurden, siehe Basken und andere - u. U. jahrelange bewaffnete Auseinandersetzungen. Und da kommt dann doch letztendlich die Macht aus den Gewehrläufen.
zum Beitrag06.10.2017 , 22:18 Uhr
In Deutschland klappt das mit dem Separatismus auch nicht weil...es ist verboten.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht so schön bzgl. einer Volksabstimmung in Bayern zwecks Austritts aus der Bundesrepublik Deutschland am 16.12.2016 - 2 BvR 349/16 - entschieden:
"In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar."
Schade eigentlich.
zum Beitrag05.10.2017 , 23:30 Uhr
"UNO beklagt ausreichenden Schutz"??
Liebe taz, sollte es nicht in der Überschrift richtig heißen: "...nicht ausreichenden Schutz"?
zum Beitrag05.10.2017 , 23:01 Uhr
Ach Gottchen, seit wann ist denn die Einreise in das eigene Hematland auf dem Landweg illegal? Täglich reisen tausende Syrer über die Grenzen der Nachbarländer auf diesem Wege zu Fuß, mit Minibussen, Autos, Linienbussen usw. ein und aus.
Der Flüchtlingsstatus ist abhängig davon, ob man glaubhaft machen kann, aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
außerhalb des Landes zu befinden,
dessen Staatsangehörigkeit man besitzt und dessen Schutz man nicht in Anspruch nehmen kann.
Zu dieser Glaubhaftmachung gehört u. a. der Nachweis der eigenen Identität und der behaupteten Staatsangehörigkeit.
Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält., § 30 Abs. 2 AsylG. Das dürfte auf die meisten der angeblichen oder tatsächlichen Syrer zutreffen.
Diese Leute können sich freuen, vorübergehend subsidiären Schutz nach § 60 Abs 2 oder 7 AufenthG erhalten zu haben.
zum Beitrag02.10.2017 , 23:23 Uhr
So neu ist das alles nicht. Die Fachhochschulen für Öffentliche Verwaltung des Bundes und der Länder gibt es schon seit mehr als 30 Jahren.
zum Beitrag02.10.2017 , 23:20 Uhr
Man kann es so sehen wie die Kammer des Bundesverfassungsgerichts. Muss man aber nicht.
Die Gewährung des subsidiären Schutzes (vorübergehend, bis die Gefahr im Heimatland nicht mehr besteht) durch das BAMF bedeutet, dass den Betroffenen eine Abschiebung derzeit nicht droht.
Belegte, verifizierte (und nicht nur behauptete) Beispielfälle in hinreichender Aktualität und Signifikanz dafür, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, bei einer Rückkehr nach Syrien irgendwann in der Zukunft einmal nur deshalb mit Haft und/oder Folter bedroht zu werden, weil man das Land verlassen hat, existieren nicht. Syrien hat den meisten der Ausreisenden sogar Reisepässe ausgestellt (auch wenn diese her den Behörden überwiegend nicht vorgelegt werden, um Abschiebungen zu erschweren oder die eigene Identität zu verschleiern).
Zudem muss sich keiner bei Besserung der Lage über den Flughafen Damaskus im Wege des Verwaltungszwangsnach Syrien abschieben lassen, sondern kann auch die Möglichkeit der selbstbestimmten Ausreise (ggf. mit finanziellen Rückkehrhilfen) auf dem Landweg über einen der Nachbarstaaten wählen; das ist auch zumutbar. Diese Route hat auch die überwiegende Mehrzahl der Syrer bei der Einreise nach Deutschland über diverse andere Länder, in denen ihnen nichts drohte, gewählt.
Schließlich wird die Wehrdienstentziehung oder die Desertation in allen Ländern der Welt, die eine Armee unterhalten, bestraft.
zum Beitrag29.09.2017 , 21:29 Uhr
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eines der Grundrechte des Völkerrechts. Es besagt, dass ein Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. Dies schließt seine Freiheit von Fremdherrschaft ein. Dieses Selbstbestimmungsrecht ermöglicht es einem Volk, eine Nation bzw. einen eigenen nationalen Staat zu bilden oder sich in freier Willensentscheidung einem anderen Staat anzuschließen.
Heute wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker allgemein als gewohnheitsrechtlich geltende Norm des Völkerrechtes anerkannt. Sein Rechtscharakter wird außerdem durch Artikel 1 Ziffer 2 der UN-Charta, durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), beide vom 19. Dezember 1966, völkervertragsrechtlich anerkannt. Damit gilt es als universell gültig. Die Katalanen, Basken, Kurden usw. können sich darauf berufen.
zum Beitrag24.09.2017 , 19:22 Uhr
Ich denke eher an den, der - ggf. zusammen mit seiner Familie und seinen Mitbewohnern im Haus - durch Worte und Handlungen dieser Dame bedroht wurde und wird.
Dem Opfer ist es ziemlich egal, ob ein Täter psychisch erkrankt ist oder nicht. Ihm geht es um die Bedrohung und den Schutz seiner Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum.
Wenn der Staat ihn nicht vor einer entsprechenden Bedrohung schützen kann - und dazu gehört auch eine geschlossene psychiatrische Bedrohung bis zur Heilung/Bedrohungsminimierung der Täterin - wird er zum Selbstschutz greifen (müssen). Diese Entwicklung kann auch niemand wünschen.
zum Beitrag23.09.2017 , 13:45 Uhr
@ Thomas Straus: Mit Verlaub, das kann kein Land der Welt, auch Deutschland nicht!
Mich empört diese ungeheure Arroganz.
Selbst in anderen demokratischen EU-Staaten kann danach ein Flüchtling nicht zumutbar leben, nur in Deutschland geht das?
"Am deutschen Wesen soll die Welt genesen?" Ich dachte, das wäre längst überwunden.
Ist das nicht latenter Rassismus gegenüber anderen Ländern, so zu denken?
zum Beitrag21.09.2017 , 22:53 Uhr
Diese Reaktionen sind Tatsachen. Wir können sie nicht wegschweigen, wenn sie uns nicht gefallen.
Bei vielen Kommentaren hier habe ich das Gefühl, dass die Verfasser aus einer anderen Zeit stammen, ja "Auslaufmodelle" sind.
Ich fühle mich nicht "angegriffen", wenn ich Nazis im TV sehe, ich denke mir nur "schon wieder" und schalte um oder aus.
Die deutsche Geschichte begann ganz sicher nicht erst mit der Kaiserkrönung 1871! Ich erinnere an:
Die Jastorf-Kultur 600 v. Chr.,
die "Germanen" aus der römischen Zeit, Städte wie Köln, Mainz, Trier und Augsburg entstanden damals, die Bildung der Stämme der Franken, Alamannen, Sachsen, Bayern und Thüringer usw. .
12 von mehr als 2.000 Jahren sind weniger als 0,6%. Wenn diese 0,6% gefühlt 20-30% des gesamten gymnasialen Unterrichts in Geschichte und anderen Fächern ausmachen, dann stimmt die Relation ganz einfach nicht.
zum Beitrag21.09.2017 , 22:30 Uhr
So jung ist meine Familie nun auch nicht. Meine leider schon verstorbenen Großeltern waren zum Endedes 2. Weltkrieges 14 bzw. 15 Jahre alt. Meine Eltern wurden Mitte der 50er Jahre geboren. Zwischen 1945 und heute liegen ja auch schon 72 Jahre. Es geht nicht um "blöde Sprüche", sondern um übertriebene Behandlung dieser Zeit, welche gut gemeint ist, aber zum Gegenteil bei jungen Leuten führt: Sie können es aufgrund des "zu viel" nicht mehr höre und schalten überwiegend ab. Das kann man beklagen, es ist aber so. Mein Vergleich mit den Kanzlerschaften von Kohl, Adenauer und Merkel war keineswegs ignorant, sondern bezog sich jeweils auf den Zeitraum: 12 Jahre.
zum Beitrag20.09.2017 , 22:45 Uhr
Ach, wenn doch die gute alte Faktenrecherche nicht so völlig aus der Mode gekommen wäre. Ein Blick in die Rechtsprechungsdatenbank juris hätte geholfen!
Der Bundesgerichtshof entscheidet ganz sicher nicht über Abschiebungen; allenfalls das Bundesverwaltungsgericht.
Dieses hat zuletzt mit Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 - Entscheidungen des BAMF und des OVG Sachen-Anhalt vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 - dass die Rückführung eines Staatsbürgers Malis, der zuerst in Italien, dann in der Schweiz, in Österreich und Deutschland Asylanträge gestellt hatte, nach Italien zumutbar sei, bestätigt.
Dies sehen das OVG NRW - Urteil vom 22.06.2016 - 13 A 10/18/15.A und nachfolgend das BVerwG , Beschluss vom 10.8.2016 - 1B 94/16 -, der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - und viele weitere Gerichte ebenso.
In Bezug auf Italien ist nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Vergleiche die Auswertung umfangreichen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. aktuell OVG NRW, U. v. 21.6.2016 – 13 A 1896/14.A – juris Rn 32 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 13.01.2015 (Nr. 51428/10) und vom 30.06.2015 (Nr. 39350/13).
zum Beitrag16.09.2017 , 22:56 Uhr
Schon meine Großeltern hatten nichts mehr mit jenen "12 Jahren" zu tun.
Sicher soll man sich mit dieser Zeit beschäftigen und aus ihr lernen. Aber zu einem angemessenen Teil.
Die Nazis regierten kürzer in Deutschland als z. B. jeweils Helmut Kohl, Konrad Adenauer oder Angela Merkel.
Diese "Nazizeit" betrifft weniger als 1% der deutschen Geschichte.
Meine Generation nervt nicht die Behandlung dieser Zeit an sich, sondern die völlige - und ja vielleicht auch sehr deutsche - Übertreibung dieser Beschäftigung - auf allen Kanälen, in allen Medien, in fast allen Schulfächern, wieder und immer wieder.
Wird etwas übertrieben, dann mag man es nicht mehr hören und schaltet ab. Das kann doch auch nicht gewollt sein.
zum Beitrag15.05.2017 , 17:17 Uhr
Da war dem Rechtsanwalt a. d. wohl nicht klar, dass Staatsbürger eines eU-Landes in einem anderen EU-and überhaupt keinen Asylantrag stellen können. Na ja, der Mann ist ja auch schon 81.
Der unsinnige Satz "Üblicherweise dürfte jetzt aber einen Auslieferungsantrag des Rechtsextremisten erfolgen.", der schon um 12.54 Uhr von LOWANDORDER bemängelt wurde, sollte nun wirklich einmal von der taz im Artikel korrigiert werden.
zum Beitrag30.04.2017 , 21:47 Uhr
Mir ist eine links-liberale Armee in keinem Land der Welt bekannt. Kennen Sie eine?
zum Beitrag30.04.2017 , 21:39 Uhr
Es ist ja manchmal nicht so einfach mit den Wahlmöglichkeiten und den (angeblichen) Alternativen. Nehmen wir mal an, Sie sitzen bis zum Hals in einer Gülletonne und jemand will Ihnen einen Eimer mit Vogelmist ins Gesicht kippen. Ducken sie sich dann?
zum Beitrag29.04.2017 , 16:42 Uhr
Ein Nachrichtendienst beschafft Nachrichten aus zugänglichen und nicht zugänglichen Quellen. Ein Auslandsnachrichtendienst wie der BND tut dies im Ausland ebenso wie die Auslandsnachrichtendienste aller anderen Länder auch. Dafür gibt es solche Dienste. Ich finde die immer wieder aufwallende Empörung reichlich scheinheilig.
zum Beitrag29.04.2017 , 16:38 Uhr
Vielleicht sollten die Franzosen wirklich Le Pen wählen. Dann haben sie das hinter sich und können sich in 5 Jahren umentscheiden (Irone off).
zum Beitrag30.03.2017 , 20:39 Uhr
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nun schon mehrfach entschieden, dass das Verbot von Kopftücher, Burkas und anderen Verhüllungsmitteln weder gegen die Menschenwürde, noch gegen die Religionsfreiheit oder andere Menschenrechte verstößt: Ebrahimian gegen Frankreich, Urteil vom 26.11.2015, Beschwerde Nr. 64846/11; Dahlab gegen die Schweiz, Urteil vom 15.02.2001 - 42393/98; Leyla Sahin gegen die Türkei, Urteil vom 10.11.2005 Große Kammer Bsw. Nr.44.774/98; S.A.S. gegen Frankreich, Urteil vom 01.07.2014 - 43835/11. Und gerade die angeblich "linken" Parteien in Hamburg, die sich verbal so sehr für die Emanzipation der Frauen einsetzen, ermöglichen diese Frauenunterdrückungsinstrumente weiterhin. Pfui, ihr Heuchler!
zum Beitrag30.03.2017 , 00:01 Uhr
Es wurde Asyl beantragt. Der Asylantrag ist abgelehnt worden. Gegen die Ablehnung eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Chance, die vollziehbare Ausreiseaufforderung für eine freiwillige und selbstbestimmte Ausreise, ggf. mit finanziellen Rückkehrhilfen, zu nutzen, wurde nicht wahrgenommen.
Ja bitte, was erwarten diese Leute denn? Dass sie dauerhaft bleiben dürfen, die Ausreiseaufforderung mithin eine Scherzerklärung ist?
Ein Asylantrag ist, wenn er abgelehnt wird, halt kein Vehikel für eine dauerhafte Einreise zwecks Niederlassung.
Natürlich ist kein Mensch illegal. Sein Aufenthalt in einem Land, dessen Staatsbürger er nicht ist, ist es gelegentlich schon.
zum Beitrag25.03.2017 , 22:22 Uhr
Sachliche Kritik als Anstoß für eine wissenschaftliche Diskussion ist immer anregend, sinnvoll und wichtig. Beleidigungen, Unterstellungen und Diffamierungen sind es nicht. So einfach ist das.
zum Beitrag24.03.2017 , 19:30 Uhr
Das Bundesverwaltungsgericht hat ganz sicher keine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, denn dafür ist es als Revisionsgericht nicht zuständig; es entscheidet über Revisionen gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe. Für Verfassungsbeschwerdeverfahren ist ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig.
zum Beitrag23.03.2017 , 22:33 Uhr
Aufenthaltsrechtliche Fragen sind Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, Art. 74 Nr. 4 Grundgesetz. Um eine einheitliche Behandlung solcher Fragen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen - es kann nun wahrlich nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob die jeweils zuständige Ausländerbehörde je nach Bundesland beim gleichen Herkunftsland abschiebt, einen Aufenthaltstitel erteilt, einem Abschiebestopp folgt oder duldet - sollten die Aufenthaltsbeendigungen durch ein Bundesgesetz zügig komplett und ausnahmslos auf den Bund übertragen und durch die Bundespolizei durchgeführt werden.
zum Beitrag23.03.2017 , 21:12 Uhr
Betrachten wir das doch einfach mal emotionsfrei:
Jemand reist ohne die notwendigen Einreisepapiere nach Deutschland ein, zumeist über einen oder mehrere Staaten der EU, in denen nichts droht und ein Asylantrag möglich wäre.
Er stellt einen Asylantrag und bekommt für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.
Das BAMF entscheidet nach einer Anhörung über den Antrag.
Wird dieser abgelehnt, kann dagegen vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Weist dieses die Klage ab, stehen weitere rechtliche Möglichkeiten wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG/VGH, ggf. eine Revision beim BVerwG, eine Verfassungsbeschwerde, eine Beschwerde beim EGMR offen.
Man kann auch beim BAMF einen oder mehrere Folge- oder Wiederaufnahmeanträge stellen mit erneuten Rechtsmittelmöglichkeiten.
Für anwaltliche Beratung gibt es Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe.
Bleibt alles erfolglos, wird die Ausreiseaufforderung vollziehbar. Für die freiwillige Ausreise gibt es finanzielle Rückkehrhilfen z. B. aus dem REAG- oder GARP-Programm, dem StarthilfePlus-Programm, dem ERIN-Programm und ggf. Programmen der Bundesländer.
Erfolgt keine freiwillige Ausreise, wird der Verwaltungszwang in Form der Abschiebung erforderlich. Es ist dann die höchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen gewesen, sich abschieben zu lassen.
Das Asylverfahren ist eben kein Weg der dauerhaften Einreise zum Zwecke der Niederlassung aufgrund eigenen Wunsches des Asylbewerbers, sondern gewährt nur für die Dauer des Prüfverfahrens einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland.
zum Beitrag20.03.2017 , 21:00 Uhr
Es gibt keine "Verfassungsklage", sondern nur eine Verfassungsbeschwerde. Über eine solche, die nicht "eingereicht", sondern erhoben wird, entscheidet nicht der Bundesgerichtshof (BGH), sondern das Bundesverfassungsgericht (BverfG). Ein klein wenig Genauigkeit sollte schon sein.
zum Beitrag12.03.2017 , 22:43 Uhr
"Der Klügere gibt nach?" - Das begründet dann aber die Weltherrschaft der Dummen!
zum Beitrag12.03.2017 , 22:31 Uhr
Fortsetzung: Damit steht Ankara allein auf weiter Flur. Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag noch einmal bekräftigt: „Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen.“ Ein Auftrittsverbot sei vielmehr „eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen) begegnen“.
zum Beitrag12.03.2017 , 22:31 Uhr
Botschaften und Konsulate sind nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Vertretungen nicht „exterritorial“, sondern genießen lediglich besonderen Rechtsschutz im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Übereinkommen aus dem Jahr 1961, das praktisch alle UN-Mitgliedstaaten unterschrieben haben, legt unzweideutig fest: Alle Personen mit Diplomatenstatus sind verpflichtet, „die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.“
Die Definition dieser Einmischung unterliegt dem Gastland. Im Wiener Abkommen steht zwar auch: „Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.“ Das bezieht sich aber auf die Gewährung der diplomatischen Vorrechte im Amtsverkehr, nicht auf die freie Interpretation dessen, was eine Botschaft darf und was nicht.
Als deren Aufgabe definiert das Übereinkommen unter anderem, „die Interessen des Entsendestaats und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen“. Wahlkampf für die Politik einer bestimmten Partei im Heimatland zählt nicht dazu. Die Türkei ist zwar wahrlich nicht das einzige Land, das unter ihren Bürgern im Ausland Wahlwerbung betreiben will. Aber es ist das einzige Land, das solche Werbung durch offizielle Regierungsvertreter durchführen lassen möchte und darauf besteht, ein solcher Wahlkampf gehe das Gastland nichts an.
zum Beitrag06.03.2017 , 14:54 Uhr
In der EMRK steht ja auch genau das Gegenteil:
"Art. 16
Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken."
Eine solche Beschränkung gibt es mit dem § 47 des Aufenthaltsgesetzes.
zum Beitrag06.03.2017 , 14:49 Uhr
Weil in diesem Fall Art. 16 EMRK iVm. Art. 8 GG und § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG Anwendung findet. Danach können Auftritte ausländischer Politiker zu Themen z. B. der türkischen Innenpolitik auf deutschem Territorium unterbunden werden. Man muss es nur (politisch) wollen. Die Niederlande und Österreich haben diesen Willen.
zum Beitrag05.03.2017 , 19:26 Uhr
Wer den Feinden der Freiheit eine Plattform bietet, der hilft mit, die Freiheit zu zerstören.
Ich hoffe, dass sich Linke, Kurden, Aleviten aus der Türkei zusammen mit allen fortschrittlichen Kräften den Propagandisten des für die Türkei geplanten "Ermächtigungsgesetzes" entgegen stellen.
Und dass deutsche Politiker den Mut haben, diese geplanten Verhandlungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz zu verbieten.
Österreich und die Niederlande hatten diesen Mut!
zum Beitrag01.03.2017 , 20:29 Uhr
Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, der unterliegt nicht mehr der Fürsorgeverpflichtung des für die Dauer des laufenden Asylverfahrens aufnehmenden Staates, sondern kann und muss sich mit seinen ggf. bestehenden Bedürfnissen an die Auslandsvertretung seines - ihn ja nicht verfolgenden - Heimatlandes wenden, welcher für seine Staatsbürger zuständig und verantwortlich ist. Die Möglichkeit der Rückreise ins Heimatland, ggf. mit finanziellen Rückkehrhilfen aus verschiedenen Programmen, steht offen. Wer beides nicht nutzen will muss halt sehen wo er bleibt.
zum Beitrag27.02.2017 , 20:48 Uhr
Lieber Rechtsbruder, geltendes Rechts als "Klamotte" zu bezeichnen finde ich schon etwas gewagt!
zum Beitrag27.02.2017 , 13:19 Uhr
Aber selbstverständlich lässt die Rechtslage ein Verbot zu:
§ 47 Aufenthaltsgesetz
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
1.die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
4.bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
Art. 8 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit) steht dem als reines "Deutschen-Grundrecht" nicht entgegen:
"(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."
zum Beitrag21.02.2017 , 15:14 Uhr
An all diejenigen, die ständig fordern: "Wir müssen!" und "Wir sollen" und dabei meinen, dass die Allgemeinheit das zahlen soll was marginale Gruppen für richtig halten: Ihr sprecht nicht in meinem Namen!
zum Beitrag18.02.2017 , 20:37 Uhr
Ein blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Wahrheitsfindung: Aufenthaltsgesetz
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung (von Ausländern).
zum Beitrag15.02.2017 , 21:03 Uhr
Wenn die Linke in Hamburg glaubhaft bleiben will und weiterhin ernst genommen werden möchte, dann wird sie nicht darum herumkommen, Dolzer aus Fraktion und Partei auszuschließen.
zum Beitrag15.02.2017 , 19:56 Uhr
Können wir uns Emotionen überhaupt noch leisten? Oder bremsen sie zu oft die Vernunft?
zum Beitrag15.02.2017 , 19:47 Uhr
Positiv denken!
zum Beitrag14.02.2017 , 16:27 Uhr
Meine Trauer um Herrn Amri hält sich in starken Grenzen.
zum Beitrag14.02.2017 , 13:59 Uhr
Die Entscheidung des VG Hannover verstößt gegen Art. 16a Abs, 2 Satz 1 GG ("Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ... einreist...") und ist deshalb unbeachtlich. Die Behauptung, das anerkannte Flüchtlinge im EU-Staat Bulgarien verfolgt und/oder menschrechtswidrig behandelt würden, ist durch nichts belegt und unwahr. Erstinstanzlichen Einzelrichtern ist es zudem verwehrt, in einem Mitgliedsstaat der EU eine "systemische Störung des Asylsystems" festzustellen. Diese Kompetenz kommt nur dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) zu, die derartige Entscheidungen in Bezug auf Bulgarien bisher nicht getroffen haben.
zum Beitrag11.02.2017 , 11:55 Uhr
Eine Abschiebung kommt ja nicht aus heiterem Himmel, sondern ist eine Form des Verwaltungszwangs, wenn jemand der vollziehbaren Ausreiseaufforderung nicht folgt und sich weigert, freiwillig und selbstbestimmt, ggf. unter Inanspruchnahme von finanziellen Rückkehrhilfen, auszureisen. Was soll also das Geschrei? Das Stellen eines Asylantrags nach Einreise ohne Ausweispapiere bzw. ohne Visum war nie eine Form der dauerhaften Einreise zum Zwecke der Einwanderung. Und selbst anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge müssen ggf. mit einem Widerruf ihres Status' rechnen.
zum Beitrag03.02.2017 , 22:49 Uhr
Bei Gewährung subsidiären Schutzes droht keine Aufenthaltsbeendigung und somit auch keine persönliche Gefahr. Darauf kommt es an.
Es sind Millionen Syrer ausgereist; ihnen wurde dar großzügig Reisepässe ausgestellt. Dies deutet nicht auf ein umfassendes Verfolgungsinteresse hin.
Derzeit finden keine Abschiebungen nach Syrien statt. Diese werden erst dann virulent, wenn sich die Lage in Syrien deutlich verbessert hat.
Zudem ist dann niemand gezwungen, sich auf dem Luftweg über den Flughafen Damaskus abschieben zu lassen. Eine freiwillige Ausreise, ggf. unter Inanspruchnahme von finanziellen Rückkehrhilfen und freier Wahl des Reiseweges - z. B. über die Türkei oder den Libanon auf dem Landweg - ist immer möglich.
zum Beitrag26.01.2017 , 13:31 Uhr
Dem kann ich auch nur zustimmen. Wie groß mag wohl der Einfluss der organisierten Kriminalität auf Politik, Verwaltung, Rechtsprechung (und Medien?) sowie die Korruption und Korrumpierbarkeit in diesem Bereich schon sein?
zum Beitrag26.01.2017 , 13:18 Uhr
1. Das "Abweisen" von Nicht-EU-Staatsbürgern ohne gültige Einreisepapiere an einer EU-Binnengrenze ist zulässig, da für sie keine Freizügigkeit gilt und eine Asylbeantragung in dem EU-Staat, aus dem sie einreisen wollen, möglich und zumutbar ist.
2. In den Nachbarstaaten der Länder Polen, Ungarn, Bulgarien, Tschechien und Slowenien, die nicht zur EU gehören, droht einer Person, deienach eigenen Angaben ein Flüchtling ist, ebenfalls weder Folter noch Todesstrafe, weder politische Verfolgung noch eine Gefahr für Leib und Leben.
3. Warum also die Aufregung?
zum Beitrag22.01.2017 , 21:11 Uhr
Zum besseren Verständnis: Das Thema Hitler und alles was damit zusammenhängt, wird derart übertrieben intensiv in diversen schulischen Fächern und medial behandelt, dass es den meisten meiner Generation nicht nur zum Hals heraushängt. Anderes auch Vermittelnswerte wird dafür nicht oder zu kurz behandelt. Deswegen muss man noch lange nicht politisch oder geschichtlich desinteressiert oder gar Fan des Ohnsorg-Theaters oder von Dieter Bohlen sein. Das Übertreiben führt zur Ablehnung, nicht das Diskutieren in einem vernünftigen Umfang. Die Wahrheit zu sagen war noch nie ein Zeichen von Dummheit!
zum Beitrag22.01.2017 , 00:17 Uhr
Jene 12 Jahre sind jetzt 72 Jahre vergangen. Die Täter sind tot, die Opfer auch, oder stehen zumindest im neunten Lebenjahrzehnt. Schon meine Großeltern hatten nichts mehr mit den Nazis zu tun. Für mich ist Hitler emotional ebenso weit weg wie Napoleon oder Julius Cäsar. Die Täter sind tot, die Opfer auch oder stehen weit in den 90ern. Meine Generation hat ein Recht darauf, nicht mehr genervt zu werden und wir werden uns dieses Recht nehmen.
zum Beitrag21.01.2017 , 01:40 Uhr
Du solltest den Faschismus mit solchen Sprüchen nicht verharmlosen. Denn dann fehlt dir das richtige Wort, wenn einmal wirkliche Faschisten kommen!
zum Beitrag27.12.2016 , 18:35 Uhr
Unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand. Strafmündig ist man ab 14. Ob das behauptete Alter jeweils den Tatsachen entspricht wird zu überprüfen sein. Als Tatvorwurf könnte auch gemeinschaftlich versuchter Mord (niedrige Beweggründe) in Frage kommen. Da sind dann auch 10 Jahre Jugendhaft bei allen unter 18 Jahren möglich. Ab 18 kann und sollte nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden, was eine vorzeitige Entlassung aus der Haft verhindert.
zum Beitrag26.12.2016 , 20:20 Uhr
Wer trotz vollziehbarer Ausreiseaufforderung das Land nicht verlässt, die kommt so lange in Erzwingungshaft, bis er das Land verlässt. Und dabei ist das Vorhandensein von (angeblich immer gern verlorenen) Papieren nebensächlich. Wer illegal einreist, der kann auch illegal wieder ausreisen. Das ist zumutbar.
zum Beitrag10.10.2015 , 14:47 Uhr
Ihr Hinweis auf die GKR und das Flüchtlingsabkommen führt nicht weiter, da Personen, die aus Österreich, der Schweiz, Frankreich usw. illegal ins Bundesgebiet einreisen wollen gerade nicht "unmittelbar" aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war, weshalb die Zurückweisung an der Grenze in die Schengenstaaten, aus denen eingereist werden soll, zulässig ist.
zum Beitrag12.08.2015 , 17:19 Uhr
Es liegt doch ein deutlicher Unterschied darin, Deutschen bei der Ausreise aus einem deutschen Unrechtsstaat, der auf Ausreisewillige schießt, in einen deutschen Rechtsstaat zu helfen oder ob man Ausländer aus EU-Staaten, in denen ihnen überhaupt nichts droht, ins Bundesgebiet einschleust.
zum Beitrag09.08.2015 , 15:08 Uhr
Sorry Leute, aber in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft muss man auch mit Leuten leben, die etwas vertreten und eine Meinung haben, die uns nicht gefällt. Ich werde solche Auffassungen nicht teilen, aber frei nach Rosa Luxemburg dafür kämpfen, dass sie sanktionslos vertreten werden dürfen. Jemandem seine Arbeit oder seine Existenz zu nehmen, weil er einem rechten (oder linken oder islamischen...) Verein vorsitzt, ohne dass damit strafrechtliche Kriterien erfüllt wären? Geht's noch? Eine Entlassung zu fordern offenbart eine erschreckende, antidemokratische und antipluralistische Grundhaltung und ist in der Struktur (Meinung böse - deshalb arbeitslos machen und materiell vernichten, also für die "falsche" Meinung bestrafen) selbst faschistisch! Der nächste Schritt sind dann Bücherverbrennungen und Einweisungen in Lager oder Psychiatrien für die mit "falschen" Meinungen?
zum Beitrag06.08.2015 , 15:57 Uhr
1. Es gibt kein Grund- oder Menschenrecht auf illegale Einreise in ein Land, dessen Staatsbürger man nicht ist.
2. Jedes Land hat das Recht, selbst zu bestimmen, welchen Ausländern es zu welchen Bedingungen (Pass, Visum usw.) Zutritt gewähren will. Das ist Völkerrecht und nennt sich Staatssouveränität.
3. Wer in Frankreich (und zuvor in Italien usw.) war oder ist, kann dort problemlos Asyl beantragen, wenn er denn verfolgt ist. Einer Weiterreise in ein anderes EU-Land bedarf es nicht. Benötigt er soziale Unterstützung, so möge er sich an die Auslandsvertretung seines Heimatlandes wenden.
zum Beitrag06.08.2015 , 15:43 Uhr
Hm. Sich für Fremde statt für die eigenen Bedürftigen einzusetzen ist also "anständig"? Wer definiert das? Was ist, wenn viele genau das "unanständig" finden?
zum Beitrag03.08.2015 , 19:09 Uhr
Erstens hat er nicht "Anzeige wegen Landesverrrats" erstattet sondern Anzeige gegen Unbekannt wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände; die generalbundesanwaltschaft prüft dabei auch den Landesverrat, was zulässig ist.
Zweitens ergibt sich die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung aus § 44 Abs. 4 und 5 der Geheimschutzverodnung (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_31032006_IS46065201.htm), §§ 94 ff., 257 Abs. 1, 258, 336, 353b StGB, §§ 70, 77 BBG (Bundesbeamtengesetz).
zum Beitrag02.08.2015 , 21:26 Uhr
Ohne ideologische Brille sieht man klarer!
Der Präsident einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern ist kein "subalterner Beamter".
Wenn behördliche Informationen nach der Geheimschutzverordnung klassifiziert sind, dann stellt deren Veröffentlichung einen Straftatbestand dar. Erlangt der Präsident einer Behörde Kenntnis davon, das aus seinem Hause Unterlagen derartige Unterlagen an die Öffentlichkeit gelangt sind, dann ist er sogar verpflichtet, eine Strafanzeige zu erstatten; täte er dies nicht, würde er pflichtwidrig handeln und ggf. selbst bestraft werden.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Vorwurf nachzugehen und zu prüfen.
Dies geschieht jetzt.
Deshalb muss und wird weder ein Generalbundesanwalt noch der Präsident des BfV noch der Bundesinnenminister zurücktreten.
Ich halte all diese Forderungen für hysterischen Alarmismus im Sommerloch.
zum Beitrag02.08.2015 , 13:58 Uhr
Ich verstehe die Aufregung nicht. Ist der Tatbestand erfüllt, erfolgt eine Anklage und ggf. eine Verurteilung. Ist er nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung der Ermittlungen oder ggf. ein Freispruch. So etwas kann einem jeden passieren. Es gibt keine Sonderrechte für Journalisten, auch wenn diese das gerne so hätten. Sie sind nicht sakrosankt, sondern haben sich - auch z. B. dann, wenn sie über Menschen falsch berichten - für ihre Fehler zu verantworten.
zum Beitrag29.07.2015 , 11:42 Uhr
Das ist sachlich falsch. Das Asylrecht besteht weiterhin, was sich z. B. daran zeigt, dass Deutschland Monat für Monat mehr Asylbewerber aufnimmt als die USA, Kanada, Australien, Russland, China, Frankreich, Großbritannien und Spanien zusammen. Und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch umgerechnet pro Kopf der Bevölkerung. 1993 wurde nur klar gestellt, dass in Deutschland derjenige kein Asyl mehr beantragen kann, der zuvor in einem EU-Staat oder in einem sicheren Drittstaat war, in dem die Anwendung der GFK sichergestellt ist. Und dass ist auch gut so, den Asyl soll dem Schutz vor Verfolgung und nicht der Suche nach dem Land mit den besten Sozialleistungen dienen.
zum Beitrag28.04.2015 , 20:27 Uhr
Lesen bildet: "Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.", Art. 4 Abs. 3 d) EMRK. Wer Leistungen vom Staat wie Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, kostenlose Heilfürsorge und Taschengled erhält sowie arbeitsfähig ist, dem kann somit auch als Asyklbewerber eine Gegenleistung in Form von Arbeit erwartet werden. Das ist auch in Deutschland geltendes Recht, siehe
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):
"§ 5 Arbeitsgelegenheiten
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt.
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.
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