piwik no script img

Keine Ausnahme für AutistenChat statt Verhandlung unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage eines Autisten ab. Er fühlte sich von mündlicher Kommunikation vor Gericht überfordert.

Christian Rath

Aus Freiburg

Christian Rath

Ein Autist kann nicht verlangen, dass ein Gerichtsprozess wie ein Internetchat geführt wird. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Konkret ging es um einen 42-jährigen Mann aus Sachsen. Gutachter bescheinigten ihm Autismus in Form des Asperger-Syndroms. Seine Integration in den Arbeitsmarkt und das öffentliche Leben seien „hochgradig“ beeinträchtigt. Die Behörden stuften den „Grad der Behinderung“ daraufhin auf 70 Prozent ein. Der Mann klagte auf einen höheren Grad.

An der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen wollte der Mann jedoch nicht teilnehmen, weil ihn eine derartige Situation überfordere. Stattdessen schlug er vor, das Verfahren über Wochen hinweg per Computer zu führen, wie in einem Onlineforum. Das LSG bot ihm daraufhin an, dass er in der Verhandlung nicht reden müsse, sondern seine Beiträge in den Laptop tippen könne. Auch das lehnte der Mann ab.

In seiner Verfassungsbeschwerde berief sich der Autist auf die grundgesetzliche Garantie: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Auch die UN-Behindertenrechts-Konvention garantiere einen „wirksamen Zugang zur Justiz“.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage nun aber in einer mit drei Richtern besetzten Kammer ab. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlange grundsätzlich eine durch die mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz. Diese könne nicht durch einen Onlinechat ersetzt werden. Außerdem seien die personellen Ressourcen der Justiz so einzusetzen, dass möglichst viele Verfahren zeitsparend und rechtsstaatlich behandelt und entschieden werden.

Der Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe sei nicht verletzt, so Karlsruhe, denn der Kläger hätte sich vor Gericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können. Auch hätte er einen Beistand zu seiner Unterstützung mitbringen dürfen. Das Gericht hätte zudem Pausen einlegen können, damit sich der Kläger auf seine Beiträge hätte vorbereiten können.

Der drohende Erfolg der AfD bei den kommenden Landtagswahlen zeigt, wie stark rechtsextreme Kräfte inzwischen geworden sind. Gerade jetzt braucht es Zusammenhalt und Solidarität. Auch und vor allem mit den Menschen, die sich vor Ort für eine starke Zivilgesellschaft einsetzen. Die taz kooperiert deshalb mit "Alles beginnt im Zentrum". Die Kampagne unterstützt bundesweit linke, selbstverwaltete Orte und baut einen solidarischen Fonds für deren Schutz und Erhalt auf. Eine offene Gesellschaft braucht guten, frei zugänglichen Journalismus – und zivilgesellschaftliches Engagement. Finden Sie auch? Dann machen Sie mit und unterstützen Sie unsere Aktion. Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

1 Kommentar

 / 
  • Cristi

    Ein wenig richtige Rechtsterminologie könnte in einem derartigen Artikel des rechtspolitischen Korrespondenten nicht schaden. Das Bundesverfassungsgericht "lehnte die Klage nicht in einer mit drei Richtern besetzten Kammer ab". Vielmehr hat hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.