Knast für Klimakleber: Vergeltung ist kein Strafzweck
Der Kolumnist Thomas Fischer befürwortet eine Haftstrafe für Klimakleber. Das sei Vergeltung für unliebsame Menschen, sagt Anwalt Johannes Eisenberg.
E in Amtsrichter ausgerechnet im grün regierten Baden-Württemberg greift jetzt gegen die Klimakleber durch: Drei Monate beziehungsweise zwei Monate Knast ohne Bewährung für zwei Angeklagte. Der Deutschlandfunk hat hierzu den als „früheren Vorsitzenden Richter am BGH“ vorgestellten Spiegel-Kolumnisten Thomas Fischer interviewt. Der Interviewte gehört – wie ich – der Generation an, die bedenkenlos die Klimakrise durch ihren Lebensstil generiert hat.
Der Mann ist der Leitkommentator des deutschen Strafgesetzes; sein Werk steht auf jedem Richtertisch. Der Interviewte sieht keinerlei Zweifel an der Strafbarkeit der Protestform und faselt von „Nötigung“ und „Gewalt“ der Protestierer. Er findet die Strafen angemessen, wenn die Leute sagen, dass sie es wieder machen werden und damit keine günstige Kriminalprognose für eine Bewährung möglich ist. Er hat gute Chancen, dass Amtsrichter ihm folgen.
Tatsächlich aber zwingt die Erklärung der Angeklagten, weiter machen zu wollen, eine Prüfung auf: Ob sie nämlich überhaupt bestraft werden dürfen, da auch eine Freiheitsstrafe sie nicht vom Forttun abhalten wird. Die Freiheitsstrafe verfehlt also völlig den Strafzweck. Dazu stellt sich die Frage, ob ein Regelbrecher unbestraft davonkommen kann. Das hängt davon ab, ob sein Verhalten als „sozialschädlich“ anzusehen ist. Die Frage zu stellen heißt, sie mit Nein zu beantworten. Die Konsequenz aus § 46 StGB, „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe“, muss in einem solchen Fall dazu führen, dass nicht bestraft wird. Strafzweck ist nicht Vergeltung, jedenfalls nicht ausschließlich.
Johannes Eisenberg ist Strafverteidiger und Anwalt für Presserecht. Er vertritt die taz in presserechtlichen Fragen.
Die Strafe wirkt nicht generalpräventiv, weil die Mehrheit der Bevölkerung es den Aktivisten nicht gleichtun wird. Sie wirkt nicht spezialpräventiv, weil die Klimakleber sich dadurch nicht von ihrem Tun abhalten lassen. Damit wirken die Urteile als Vergeltung an Leuten, die sich nicht fügen, und sie zielen darauf, die Leute zu brechen. Das ist kein legitimer, aber auch kein legaler Strafzumessungsgesichtspunkt, denn er ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, dem Art. 1 GG „Menschenwürde“, nicht vereinbar.
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