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Rechtliche Konsequenzen von Sylt-VideoAuch Ras­sis­t:in­nen geschützt

„Ausländer Raus“-Rufe allein sind nicht strafbar, es braucht weitere Begleitumstände. Arbeitsrechtliche Konsequenzen gibt es nur für Be­am­t:in­nen.

Hat das Sylt-Video nicht gesehen: Eine Statue der Justitia hält eine Waage in der Hand Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa

Die rassistischen Gesänge „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ im teuren Pony-Club auf Sylt können straf- und arbeitsrechtliche Folgen haben – aber vermutlich weniger als allgemein angenommen wird. Das Zeigen des Hitlergrußes ist grundsätzlich strafbar. Es gilt als Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, so das Strafgesetzbuch (§ 86a).

Nicht strafbar ist dagegen das Andeuten eines Hitler-Bärtchens. Das schmale Hitler-Bärtchen ist ein Kennzeichen von Adolf Hitler, aber nicht der NSDAP. Parolen wie „Ausländer raus“ gelten nicht per se als strafbar. Um eine strafbare Volksverhetzung anzunehmen, müssen weitere Begleitumstände hinzutreten, etwa die Verwendung von NS-Kennzeichen. Dies entschied schon 1984 der Bundesgerichtshof.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verurteilte 2001 einen Rechtsextremisten wegen Volksverhetzung, weil er in Guben in einer etwa 50-köpfigen Gruppe mitging, aus der heraus unter anderem „Ausländer raus“ gerufen wurde und er selbst eine Reichskriegsflagge trug. Die Gruppe, der auch junge Männer in Bomberjacken und mit Springerstiefeln angehörten, habe so bedrohlich gewirkt, dass mehrere Anwohner die Polizei riefen.

Vor dem Hintergrund von zuvor erfolgten rechtsextremen Gewalttätigkeiten gegen Ausländer in Guben und ganz Brandenburg sah das OLG hier gleich zwei Formen der Volksverhetzung erfüllt, zum einen die Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, zum anderen die Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese.

Auslegungssache?

Das Bundesverfassungsgericht erinnerte 2010 daran, dass die bloße Forderung nach „Ausländerrückführung“ auf einem Plakat nicht zwingend strafbar ist, auch nicht mit dem Zusatz „für ein lebenswertes Augsburg“. Die bayerischen Gerichte hatten das Plakat so ausgelegt, dass eine Stadt mit Ausländern dabei als „nicht lebenswert“ dargestellt werde.

Das Verfassungsgericht hielt das Plakat aber für mehrdeutig. Denkbar sei auch, dass Ausländer zwar als Problem verstanden, „nicht aber notwendig als verächtlich hingestellt werden“. Das Verfassungsgericht hob die Verurteilung wegen Volksverhetzung auf, da sie die Meinungsfreiheit verletzte.

Eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen Grölens von „Ausländer raus“-Parolen in der Freizeit ist nicht möglich. Das politische Verhalten in der Freizeit geht den Arbeitgeber nichts an, auch wenn er sich selbst als weltoffen und tolerant versteht. Erforderlich wäre eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens, wenn die Parole etwa auf einer Betriebsfeier in Anwesenheit von ausländischen Beschäftigten skandiert werde.

Strenger ist die Rechtslage im öffentlichen Dienst, besonders bei Beamt:innen. Diese müssen sich auch außerdienstlich mäßigen und zeigen, dass sie für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen.

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39 Kommentare

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  • Moderation , Moderator

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  • @GÜNTER PICKART

    Und... wenn ich unverschuldet in einen Shitstorm gerate: kann mich meine Chefin dann auch rauskicken?

    Danke aber auch,

  • Ich kann mich nicht erinnern, dass in den letzten 30, 40 Jahren mal keine Rechtsradikalen "Auslaender raus" gegroelt haben. Das ist doch einer der Standardparolen.



    Das einzig "besondere" ist, dass es diesmal Besoffene aus der "Oberschicht" waren. Ich bezweifel stark ob das eine Reaktion des Kanzlers erfordert.



    Wahlkampf....

  • Ich bezweifle, ob am Ende das BAG die Kündigungen so ohne Weiteres einkassieren wird.



    Es steht zur Abwägung ob die gemachte Äußerungen uneingeschränkt als unter der Meinungsfreiheit fallen oder ob hier u.U. eine Verletzung der arbeitsvertrageliche Nebenpflichten in betracht kommt.

    Wenn dieses Argument vor Gericht vorgebracht wird, wird das Gericht beurteilen müssen ob in diesem Fall das Bild des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit dermaßen geschädigt wurden ist, dass eine weitere Beschäftigung unzumutbar wäre. In eine solche Abwägung würde mitspielen, was genau der Beschäftigte im Unternehmen gemacht hat. Jemanden der nach Außen "das Gesicht" des Arbeitgebers ist, muss mit schwerere Konsequenzen rechnen.

    Zudem muss abgewogen werden ob die in der Öffentlichkeit gemachte Äußerungen u.U. den Betriebsfrieden nachhaltig so stören, dass eine weitere Beschäftigung alleine deswegen schon unzumutbar wäre. Ich könnte mir vorstellen, dass dies bei ein Unternehmen mit viele Beschäftigten mit Migrationshintergrund der Fall sein könnte.

    Warten wir also die Kündigungsschutzverfahren bis zum BAG ab.

  • Wobei Verschiedenes in Kombination dann doch wieder die Schwelle von der Unanständigkeit zur strafbaren oder kündigungsrelevanten Unanständigkeit überschreiten kann.



    In dubio aber selbst für Schickeriafascho.

    Und haben wir schon vergessen, wie Unionsleute im durchgeschwitzten Oberhemd 'Layla' in Mikrofone brüllten?

    • @Janix:

      Whataboutism at its best.



      Faschist bleibt Faschist, egal ob Glatze, Polohemd oder Anzug.



      Faschismus hatten wir schon, war Sch..ße!

      • @2Cents more :

        Wie hatten Sie mich gerade genau verstanden?



        Etwa als Verharmloser von Faschos?



        Im Gegenteil!



        Wir hatten häufig in Medien das reduzierte Zerrbild, dass Nazis nur Unterschichten-Glatzen mit Bierdosen wären oder (noch perfider), dass "die Ausländer" doch eigentlich die Antisemiten wären. Weit gefehlt!

        Und mein Beispiel Layla zeigt, wie alkoholisiertes Singen in der Masse schon längst auch politisch als Zeichen gegen die angebliches Wokes eingesetzt wurde.

        Davon trennen müssen wir die rechtliche Seite. Recht kann heißen, dass eigentlich Verurteilenswertes nicht bestraft wird. Ich bin auch mehr Universalist als Legalist, doch so einfach ist es nicht.

  • Mich interessiert an dieser Angelegenheit in erster Linie nicht, was daran strafrechtlich relevant sein könnte, sondern, ob einer von denen aus meinem Umfeld stammt, damit ich ihn dann meiden kann.



    Denn mit Rassisten möchte ich nichts zu tun haben, ich möchte auch nicht mit ihnen vollkommen unverfänglich bei einem Fest Kaffee trinkend nebeneinander stehen.

    Ich möchte mich von solchen Leuten klar angrenzen, und das sollte jeder tun.

  • Mehr davon!

    Christian Rath sollte mit seinen sachlich-analytischen Beiträgen öfter zu Wort kommen!



    Sehr begrüßen würde ich z.B. seine Expertise zur Standard-Parole „Das isso, das bleibt so, hier ist Rechtsstaat!“, die inzwischen als Argument vorgeschoben wird und dem bequem Zurücklehnen dient, als müsse alles hingenommen werden - eben nicht!

    Vielmehr sollte unter dem „Prinzip der Rechtsstaatlichkeit“ gelten, dass Gesetze selbstverständlich angepasst werden müssen, wenn veränderte Verhältnisse und neue Phänomene diese Anpassungen erforderlich machen.

    Ich hoffe, ich habe mich insoweit staats-rechtlich korrekt ausgedrückt…

  • Diese fundierte juristische Expertise wird wohl viele Leser der taz überraschen.

  • Für mein Rechtsempfinden ist diese haarspalterische Juristerei einfach schrecklich. Wer z.B. mit seinen Fingern dieses "Hitlerbärtchen" im Kontext von Hetze gegen Ausländer macht, propagiert ganz eindeutig Nazi-Faschismus, und sowas gehört verboten. Und dann diese groteske Begründung, wonach erst die NSDAP ein Verbotsgrund sei, Adolf Hitler aber noch nicht ?!

    Wer Nazi-Faschismus und terroristische Ideologien propagiert oder ähnliche Volksverhetzung betreibt, muss sofort auf die Finger kriegen! Hier müssen die Gesetze klarer, eindeutiger, also deutlich vereinfacht (entbürokratisiert) werden. Die beschriebenen Fälle sind teure, sinnlose ABM für Juristen, auf allen Ebenen, durch alle Instanzen.

    • @vom 3. Stern:

      "haarspalterische Juristerei" und entbürokratisierte Strafverfolgung.



      Jawoll, so ist's richtig.



      Ich bin froh, dass Herr Rath einen differenzierteren Blick auf die Causa Sylt (in meinen Augen etwas zu sehr zur Staatskrise hochgezjazzt) wagt.

    • @vom 3. Stern:

      Rechtssicherheit ist eben ein flüchtiges Wild. Ohne ein paar ganz klare Regeln, die dann auch keine "fransigen Grenzbereiche" kennen, funktioniert sie gar nicht.

      Zu diesen Regeln gehört "Keine Strafe ohne Gesetz." Das bedeutet unter anderem, dass man in Straftatbestände nicht nach Rechtsempfinden oder sonstwas irgendwelche Strafbarkeiten reininterpretieren darf, die sich aus dem Wortlaut nicht ergeben. Und der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nunmal (leicht verkürzt) auf verbotene und/oder als rechtskräftig als verfassungwidrig festgestellte "Parteien oder Vereingungen". Und die verbotenen Symbole sind definiert als "Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen". Eine Namensliste von Leuten, die oder deren markante körperliche Merkmale zu imitieren nicht nur geschmacklos sondern strafbar ist, gibt es nicht, und sie wäre wahrscheinlich auch wenig zielführend.

    • @vom 3. Stern:

      Sie müssen klar dazwischen unterscheiden, welche strafrechtliche Relevanz solch ein Verhalten für Rassisten hat, und welche Schlussfolgerungen Sie im Umgang mit solchen Menschen ziehen.

    • @vom 3. Stern:

      Das ist eine laienhafte Fehleinschätzung mit gefährlich populistischem Potenzial. Da liegen grundlegende Missverständnisse vor. Das Problem ist nicht irgendwelche "Bürokratie", sondern die Genauigkeit und Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung. Sorgfältige "Juristerei" ist kein Spaß für unterbeschäftigte Juristen, sondern die Grundbedingung für genau das, was Sie verlangen (dass Nazis "auf die Finger kriegen").



      Wäre die Justiz schlampiger oder weniger "haarspalterisch", könnte jeder von uns unverschuldet wegen irgendwelcher Missverständnisse oder Willküraktionen "auf die Finger kriegen", das wären paradiesische Bedingungen für den Faschismus. Gerade diese populistische Abneigung gegen rechtsstaatlich geregelte Strafverfolgung ist doch ein Markenzeichen des Faschismus.



      Zu den Einzelheiten Ihrer Einwendung könnte man auch noch etwas sagen. Das "Bärtchen" zum Beispiel wird von der ermittelnden Staatsanwaltschaft durchaus berücksichtigt, nur eben nicht als Straftat, sondern als Indiz für das tatsächliche Zeigen des Hitlergrußes (kein "Winken").



      www.youtube.com/watch?v=_RjsGaDy234

  • 8 Unternehmen und Institutionen planen, Vorwürfe zu prüfen und ihre mutmaßlich beteiligten Mitarbeitenden gegebenenfalls freizustellen oder zu entlassen. Auf Instagram berichtete auch ein weiterer Club aus Kampen von einem Rassismus-Vorfall.

    Von der Deutschen Bank bis Vodafone reichen die Statements, in denen die Unternehmen gegen Rassismus Stellung beziehen und Konsequenzen für ihre mutmaßlich beteiligten Beschäftigten ankündigen. 2 Arbeitgeber sagten bereits am Freitag, dass sie ihren Mitarbeitenden gekündigt hätten.

    Auf der Plattform X schreibt die Landespolizei Schleswig-Holstein zum Video und den rassistischen Parolen: "Zurzeit kursiert in den Sozialen Medien ein Video von Feiernden auf Sylt. Dieses Video ist uns bekannt und wird hinsichtlich strafrechtlich relevanter Inhalte geprüft.."

    Nach Angaben der Polizei Flensburg ermittelt der Staatsschutz wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

    Staatsanwaltschaft Flensburg bestätigte, dass bereits zahlreiche Online-Anzeigen vorliegen und das Ermittlungsverfahren läuft. "Aus unserer Sicht sind die Parolen 'Deutschland den Deutschen' und 'Ausländer raus' strafbewehrt."

  • Na ja, der Hitlergruß war ja offenbar dabei

    www.morgenpost.de/...gedreht-haben.html

    Und damit in Verbindung dürfte auch "Ausländer raus!" strafbar sein.

    Dann ist es m.E. auch arbeitsrechtlich die Frage, ob Volksverhetzung - selbst wenn sie in der Freizeit stattfindet - nicht doch relevant ist.

    Das müssen aber wirklich Gerichte entscheiden - was gar nicht geht ist, sich in "gerechter Empörung" auf Bild-Niveau zu begeben und Namen, unverpixelte Gesichter auf Internetprangern auszustellen.

    Selbstjustiz auf Mittelalter-Niveau mit den Mitteln der modernen Informationsgesellschaft...

  • Am Ende werden Arbeitsgerichte individuell entschieden, wenn die Gekündigten Kündigungsschutzklage erheben.

    Und selbst wenn es schon Entscheidungen gab, in denen solche Kündigungen vor Gericht kassiert wurden, bedeutet das nicht, dass es in diesen Fällen immer genauso sein wird.

    Das Arbeitsrecht verändert sich ständig und auch von früheren abweichende Urteile sind nicht selten.

    Hoffentlich berichtet die Taz von den Verfahren, wenn es zu solchen kommt.

  • @AUREGO

    Andererseits... gibt es auch das Arbeitsrecht, und das mit gutem Grund.

    Für mich als Arbeitgeber wäre so etwas (so es zum ersten Mal vorkommt) sicher Anlass für ein ernstes Gespräch, ggf, auch für eine ofizielle Abmahnung.

    • @tomás zerolo:

      Es geht ja auch um die Außenwirkung durch die Sozialen Medien. Wenn einer privat mal bei sowas erwischt wird oder vielleicht sogar straffällig wird und im Betrieb fast niemand davon weiß, kannst du ihn warnen. Aber hier sind die Gesichter und Namen dieser Leute und ihrer Arbeitgeber europaweit (und bis nach Amerika und Indien) in den Zeitungen und im Internet. Da kannst du als Arbeitgeber schon sagen, sorry, aber du bist für meine Firma nicht mehr tragbar.

      • @Günter Picart:

        "Da kannst du als Arbeitgeber schon sagen, sorry, aber du bist für meine Firma nicht mehr tragbar."

        Was für eine Firma nicht tragbar ist, ist ein dehnbares Ding. Da würde man Arbeitgebern eine Macht über das politische Verhalten ihrer Angestellten geben, die ihnen absolut nicht zu gesteht. Angestellte sind keine Leibeigene.

  • Danke für diese interessanten Informationen!

    Spontan gefiel mir die Reaktion der ArbeitgeberInnen, nun weiß ich, dass sie rechtlich anfechtbar ist.



    Was mir grundsätzlich wenig gefällt, ist das Anprangern von Menschen in den sozialen Medien.



    Es ist schon korrekt, dass Namen in der Presse nur verkürzt genannt werden.



    Aus dem nun Gelesenen wir klar, dass trotz der Empörung, nur bedingt ein Straftatbestand vorliegt.



    Eine Vorverurteilung ist daher unangebracht.



    Wir können froh sein, in einem Land mit einer unabhängigen Justiz zu leben.



    Das sollten wir nicht relativieren oder gar aufs Spiel setzen.



    Wer mangels juristischer Mittel moralische Verpflichtungen in der Sache anführt, sollte dabei korrekt bleiben.



    Allzu schnell kann sich die Argumentation ins Gegenteil und Undemokratische wenden.



    Bei Aller " moralischen Empörung" sind kürzlich erfolgte tätliche Angriffe auf Vertreter der "afd" eben genau das.



    Dass die Angegriffenen dies geschickt für Ihre Opfererzählung nutzen, ist keine Neuigkeit.



    DemokratInnen sollte mehr einfallen, als Gewalt.



    Nazis stellen, gut, aber bitte verbal und am Besten mit guten Argumenten.

    • @Philippo1000:

      "Nazis stellen, gut, aber bitte verbal und am Besten mit guten Argumenten."

      Das wäre sicherlich auch dein Tipp an die sechs Millionen Juden gewesen, die die Faschisten und ihre willfährigen Handlanger ermordet haben.

      Ist das jetzt nur naiv oder menschenverachtend?



      Du kannst vielleicht mal hier dokumentieren, was du da so machst und wie erfolgreich du damit bist.

      • @Tiene Wiecherts:

        Der Aufruf zur gewaltfreiheit ist menschenverachtend? Geht’s noch ne Stufe drüber?



        Wo würden Sie denn dann die Grenze ziehen?jeden AfD Wähler verprügeln oder nur den Funktionären auflauern? was halten sie von präventivem tyrannenmord?



        Das Gewalt eigentlich nie eine Lösung ist wissen wir eigentlich schon lange, wird langsam Zeit sich dran zu halten.

  • "Das Verfassungsgericht hielt das Plakat aber für mehrdeutig. Denkbar sei auch, dass Ausländer zwar als Problem verstanden, „nicht aber notwendig als verächtlich hingestellt werden“. Das Verfassungsgericht hob die Verurteilung wegen Volksverhetzung auf, da sie die Meinungsfreiheit verletzte."

    Woran man wieder sehen kann, dass die beste Verfassung nichts nützt, wenn die Verfassungsrichter unfähig sind, sie zu verstehen.

    Rassismus und Diskriminierung ist nun mal keine legitime Meinung, sondern ein Verstoß gegen die menschliche Gleichberechtigung, siehe auch Grundgesetz, Artikel 5 Absatz 2 sowie § 130 Absatz 5 StGB usw.

    So viel zur 75-Jahr-Feier des Grundgesetzes.

    • @Uns Uwe:

      Rassismus an sich ist gar keine Meinung sondern eine innere Einstellung. Die ist nicht strafbar, weil wir hierzulande kein "thought crime" haben. Von Rassismus getragene Meinungen können(!) Volksverhetzungen oder Beleidigungen sein, wenn sie vorsätzlich erfolgen. Ist das nicht nachweisbar (ist also z. B. eine Äußerung auch anders interpretierbar) gilt "Im Zweifel für den Angeklagten".

      Und wenn Sie mir zeigen können, wo im Grundgesetz steht, wie man bestraft wird, wenn man als Privatperson das Gleichheitsprinzip nicht voll achtet, wissen Sie tatsächlich mehr als jeder Verfassungsrichter. Kleiner Tipp: Mal Artikel 1 zuende lesen und darauf achten, wer bei der Bindungswirkung genannt wird und wer nicht. Wenn es um "das Grundgesetz Verstehen" geht, wäre das jedenfalls mal ein guter allererster Anfang.

    • @Uns Uwe:

      Sie offenbaren ein merkwürdiges Verständnis des Begriffs "Rechtsstaat".



      So sehr uns das in diesem Fall missfällt: Die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich zu Recht ein stark geschütztes Rechtsgut. Das heisst, auch Interpretation, die insbesondere für Sie nicht primär auf der Hand liegen, muss das Gericht würdigen Wie auch im Fall des Spruchs: "Alle Soldaten sind Mörder".

    • @Uns Uwe:

      "Woran man wieder sehen kann, dass die beste Verfassung nichts nützt, wenn die Verfassungsrichter unfähig sind, sie zu verstehen."

      Sie sind also qualifizierter als die Verfassungsrichter in Verfassungsfragen ?

      An welchem Jura-Lehrstuhl lehren Sie ?

  • Danke für die Einschätzung.



    Widerliches Verhalten ist nur im Betrieb selbst ein Kündigungsgrund, fasse ich mal so zusammen.



    Ein Rechtsstaat ist komplizierter als das persönliche Rechtsempfinden. Ich befürchte, das Thema wir medial zu hoch gehängt... wehe wenn das jetzt von den Rechten als Dauerprovokation aufgenommen wird. Dass Veranstalter nun den Song schon verbieten spielen zu lassen, um das zu verhindern, zeigt das Problem!

    • @Tom Farmer:

      Rechtsextreme fühlen sich schon provoziert und suhlen sich in der Rolle des Opfers, wenn man ihre (kruden) Thesen nicht teilt.

  • Vor weniger als 10 Jahren ist ein Azubi bei Porsche ziemlich prominent gekündigt worden, weil er rassistischen Dreck ins Internet geschrieben hat.



    Man kann Leute sehr wohl wegen solchen Verhaltensweisen rausschmeißen.

  • Der Betriebsfrieden ist bereits dann nachhaltig gestört, wenn Leute, die sich in dieser Weise als rechtsradikal und rassistisch outen, in einem Betrieb arbeiten, der auch Menschen mit Migrationshintergrund beschäftigt. Für mich wäre ein solcher Mitarbeiter, der für jeden im Internet sichtbar rassistische Parolen in die Kamera brüllt, in diesem Moment nicht mehr tragbar. Das Vertrauensverhältnis wäre zerrüttet. Es handelt sich dabei auch nicht nur lediglich um ein "politisches Verhalten", sondern um einen verbalen Angriff und die Schmähung anderer Mitarbeiter mit Migrationshintergrund. Das Argument mit der Betriebsfeier ist geradezu lächerlich, wenn ein solches Video wie das von Sylt im Internet für jeden einsehbar ist.

    • @Aurego:

      Nur, das was tragbar ist entscheiden ggf. Gerichte.Das Urteil des



      Bundesverfasungsgerichts ist da eindeutig. Es ist ein Unterschied ob ein Arbeitnehmer im Betrieb sich rasistisch äussert oder ausserhalb. Und Gerichte halten sich in der Regel an die Entscheidungen des Verfassungsgerichts.

    • @Aurego:

      Insbesondere sollte dieser Mitarbeiter Personalverantwortung tragen.

    • @Aurego:

      Stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter das Video selbst ins Internet gestellt hat. Wenn nein ist ihm die öffentliche Wahrnehmung nicht zuzurechnen.



      Und natürlich sind diese Menschen aus den ihnen genannten Gründen gentlassen worden, bzw. weil die Verantwortlichen genau ihren Blickwinkel befürchten. Das heißt aber nicht, dass es richtig ist - die Gerichte werden sich mit diesen Vorgängen wohl noch zu beschäftigen haben.

    • @Aurego:

      Ich wäre mit solchen Argumenten sehr vorsichtig; bedenken Sie, dass das deutsche Arbeitsrecht keine Sonderregelungen für Rassisten kennt (und solche vermutlich schwer einzuführen wären). Wenn man bereit ist, politische Äußerungen ausserhalb des Arbeitsplatzes als Kündigungsgrund zu akzeptieren, bedeutet das insgesamt einen Verlust an Arbeitnehmer-Rechten: genau mit demselben Argument könnte man gegen Gewerkschaftler, Klima-Schützer oder Fans des falschen Fussballvereins vorgehen. Sie geben damit den Arbeitgebern unglaubliche Macht über ihre Mitarbeiter - und zwar auch im privaten Rahmen. Es gilt hier wie in so vielen anderen Fällen: manchmal sind Rechte - bürgerliche Freiheiten wie auch Arbeitnehmerrechte ein Wert an sich - auch wenn sie von politischen Gegnern in Anspruch genommen werden.

      • @O.F.:

        Gewerkschaftler, Klima-Schützer oder Fans des falschen Fussballvereins stören weder den Betriebsfrieden noch beeinträchtigen sie die Beziehungen zu Kunden, wenn ein Mitarbeiter aber krude Äußerungen oder verbotene Abzeichen/Tätigkeiten freiwillig in den sogenannten sozialen Netzwerken verbreitet, kann es dazu führen.



        Bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.



        Inwiefern das

    • @Aurego:

      Dann muß man sich mit dem unerwünschten Mitarbeiter einigen. Eine Kündigung dürfte vom Arbeitsgericht kassiert werden.

  • "Eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen Grölens von 'Ausländer raus'-Parolen in der Freizeit ist nicht möglich."



    Ganz sicher ist das möglich, wenn dadurch das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit erheblich beschädigt wird. Das dürfte immer dann der Fall sein, wenn der grölende Mensch einem Unternehmen zugeordnet werden kann; z.B. durch das Tragen von Dienstkleidung; aber auch andere Zuordnungen sind natürlich denkbar.