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Anklage gegen Linke Maja T. erhobenUngarn droht mit jahrelanger Haft

Im Juni 2024 wurde An­ti­fa­schis­t*in Maja T. nach Ungarn ausgeliefert. Nun wurde Anklage erhoben – mit drakonischen Strafandrohungen.

Protestierende forderten im August in Erfurt die Rückholung von Maja T. nach Deutschland Foto: PM Cheung/ Adorapress

Berlin taz | Es war eine nächtliche Hauruck-Aktion, mit der Maja T. im Juni vergangenen Jahres von der JVA Dresden nach Budapest geschafft wurde. Nun haben die ungarischen Behörden Anklage gegen die 24-jährige, nonbinäre Thü­rin­ge­r*in erhoben, und fordern eine jahrelange Haftstrafe. Der Vorwurf: schwere Angriffe auf Teilnehmende des rechtsextremen Aufmarschs „Tag der Ehre“ in Budapest im Februar 2023.

Neben Maja T. wird laut Generalstaatsanwaltschaft Budapest auch der Italiener Gabriele M. angeklagt. Dieser allerdings befindet sich weiterhin in Italien – ein Gericht in Mailand hatte seine Auslieferung abgelehnt, wegen Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn. Gegen Gabriele M. soll nun in Abwesenheit verhandelt werden. Maja T. sitzt dagegen in Budapest in U-Haft.

Die Anklage wirft Maja T. und Gabriele M. vor, Teil einer kriminellen linksextremen Vereinigung zu sein. In den Tagen um den 11. Februar 2023 hätten sie mit anderen Autonomen in Budapest mehrere schwere Angriffe auf Teilnehmende des rechtsextremen Aufmarschs „Tag der Ehre“ verübt, einem europäischen Szenetreffen. Die Angriffe seien konspirativ vorbereitet gewesen, mit klaren Rollenverteilungen, auch Schlagwerkzeuge seien eingesetzt worden. Insgesamt sechs Personen seien schwer verletzt worden, Ziel seien lebensgefährliche Verletzungen gewesen.

Maja T. wird vorgeworfen, sich an vier Angriffen beteiligt zu haben, an einer Metro-Station, vor einer Bank und auf einem Platz im Stadtteil Gazdagrét. Teils sei T. dabei An­grei­fe­r*in gewesen, teils Beobachter*in. Die Vorwürfe lauten auf versuchte lebensgefährliche oder schwere Körperverletzung als Teil einer kriminellen Vereinigung. Gabriele M. wird die Beteiligung an drei Angriffen vorgeworfen.

„Krasses Missverhältnis“

Sven Richwin, Anwalt von Maja T., bestätigte der taz die Anklage. Er kritisierte die erhobenen Strafandrohungen. Demnach habe die Staatsanwaltschaft bei einem Geständnis von Maja T. ohne Verhandlung eine Strafe von 14 Jahren angeboten, mit Verbüßung unter „besonders strengen Haftbedingungen“. Ansonsten stehe eine Haftstrafe von 24 Jahren im Raum, so Richwin. Er sprach von einem „krassen Missverhältnis“ zu den Tatfolgen – zu Platzwunden, die in wenigen Tagen heilten.

Mit einem Prozessbeginn sei nun Ende Februar zu rechnen, so Richwin. Er rechne mit einer „entwürdigenden Vorführung“ von Maja T., wie sie schon gegen die Italienerin Illaria Salis erfolgte, die direkt nach den Angriffen im Februar 2023 in Budapest festgenommen wurde, zusammen mit einer Ungarin und den Ber­li­ne­r*in­nen Maria M. und Tobias E. Salis war bei ihrem Prozessauftakt in Budapest in Ketten vorgeführt worden.

Richwin und sein Kanzleikollege Maik Elster kritisieren auch die Haftbedingungen von Maja T. „Die hygienischen Zustände und Verpflegung sind schlecht“, so Richwin. Mehrere Monate sei Maja T. rund um die Uhr in der Zelle videoüberwacht worden, T. befinde sich weiter in Isolationshaft. Dem deutschen Konsulat sei eine Visite der Haftzelle verweigert worden. Auch ein eigener Gefängnisbesuch im Dezember sei ihnen als Anwälten erst erlaubt worden, nachdem man dies gerichtlich durchgesetzt habe, klagt Richwin.

Auch Angehörige und Un­ter­stüt­ze­r*in­nen von Maja T. hatten zuletzt die Haftbedingungen kritisiert. Sie forderten eine Rückholung nach Deutschland – und keine weiteren Auslieferungen von Linken nach Ungarn.

Maja T. war im Dezember 2023 in Berlin von deutschen Zielfahndern festgenommen worden, anschließend saß T. in der JVA Dresden in U-Haft. Im Juni 2024 erfolgte nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts die Auslieferung nach Ungarn in einer Blitzaktion: Ohne die Entscheidung über einen Eilantrag der Anwälte vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten, wurde Maja T. nach Ungarn gebracht. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung vorerst abgelehnt, als es bereits zu spät war. Wegen des Vorgangs haben die Anwälte von Maja T. Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Mehrere Antifas sind abgetaucht

Seit den Angriffen von Budapest sind ein knappes Dutzend deutscher An­ti­fa­schis­t*in­nen abgetaucht. Nach ihnen suchen ungarische wie deutsche Behörden. Gegen die bereits in Budapest festgenommenen Anna M. und Illaria Salis, die inzwischen Europaabgeordnete ist, läuft bereits ein Prozess in Budapest.

Auch Tobias E. war dort angeklagt, hatte aber ein Geständnis abgelegt und auf eine Beweisaufnahme verzichtet. Er war darauf zu drei Jahren Haft verurteilt worden, die später auf ein Jahr und zehn Monate reduziert wurden. Im Dezember war Tobias E. nach Deutschland ausgeliefert worden – wo er sofort wieder festgenommen wurde, weil ihm hierzulande weitere Vorwürfe gemacht werden. Seine Anwältin kritisierte das als „nicht nachvollziehbar“. Tobias E. habe seine Strafe bereits verbüßt und sei auch bei weiteren Vorwürfen immer bereit gewesen, sich diesen zu stellen.

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52 Kommentare

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  • Da die Auslieferung nicht rechtmäßig war, sollte überlegt werden, gegen alle an dieser Auslieferung Beteiligten wegen Freiheitsberaubung, Entführung und anderer Straftaten zu ermitteln.



    Wie ich aber unseren Rechtsstaat einschätze, wird genau das nicht passieren.

    • @Aurego:

      Nach Durchsicht der Anordnung des BVerfG per Beschluss v. 28.06.24, ist meiner Ansicht nach keine Grundlage für eine Amtshaftung des Kammergerichts Berlin ersichtlich.

      Anders als in meinem vorherigen Kommentar angenommen, wurde von ungarischer Seite auch eine Garantieerklärung abgegeben.

      Das BVerfG legt dar, das die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offen sind und der Erlass der einstweiligen Anordnung aufgrund der gebotenen Folgeabwägung erfolgte.

      Zu dieser gehört die Risikoanalyse hinsichtlich jeglicher Gefährdungslage für die Unterbringung einer non binären Person in ungarischen Haftanstalten. Diese ist nach Auffassung des Gerichts, allein aufgrund der Garantieerklärung der Landeskommandantur des ungarischen Justizvollzugs, unzureichend.

      Zudem vertritt das Gericht den Standpunkt, dass es weiterer verfassungsgerichtlicher Prüfung bedürfe, ob das Kammergericht Berlin die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh (UN Charta, Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) und die damit verbundenen Aufklärungspflichten in Bezug auf die den Antragsteller in Ungarn erwartenden Haftbedingungen in ausreichendem Maße berücksichtigt hat.

  • Um welches Strafmaß geht es in Ungarn? Auch in DE ist schwere Körperverletzung ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft. Bei Maja T. geht es gleich um vier Angriffe.

    • @Rudolf Fissner:

      Deutschland muss aus historischer Sicht alle Mittel gegen den Faschismus einsetzen. Es gibt Gesetze, die den Faschismus unterbinden sollen, es gibt Aufklärungs- und Bildungskampangen, aber wenn der Deutsche Staat der Pflicht nicht nachkommt, muss der Bürger den Faschismus eindämmen.

      Dafür sollte niemand bestraft werden. Weder der deutsche Staat, noch seine Bürger.

      • @Troll Eulenspiegel:

        Ist das ihr Ernst? Alle Mittel? Ohne Tabus?

        • @Ahnungsloser:

          Demokratie und Menschenrechte müssen auch mit Gewalt verteidigt werden. Sie müssen auch einmal gewaltsam beschützt werden, wie aktuell vor Russland gegen die Ukraine.

          Sie muss auch mitunter gewaltsam eingeführt werden. Oder gibt es etwa Zweifel? Dann darfst du dir gerne wünschen, Amerika oder die Alliierten hätten uns nie befreit und uns in Deutschland zur heutigen Demokratie gebracht - trotz kapitalistischer Schattenseiten.

  • "Platzwunden, die in wenigen Tagen heilten."

    Blanker Zynismus ist das. Es gibt zumindest ein öffentliches Video zu einem der Überfälle. Da attackieren 8 Leute einen Mann von hinten und schlagen und treten immer wieder auf ihn ein. Mit Teleskopschlagstöcken und anderen Knüppeln. Mit gegen den Kopf, als er schon lang am Boden liegt. Wer sowas macht nimmt schwerste Verletzungen in Kauf und kann auch bei uns mit einer harten Strafe rechnen. Da spielts auch keinerlei Rolle, dass das Opfer mutmaßlich ein Nazi-Vollpfosten ist.



    Was ungarische Gesetze und Haftbedingungen angeht, steht auf einem anderen Blatt. Auch mutmaßliche Straftäter müssen -je nach Landesgestzen- fair behandelt werden.

    • @Deep South:

      Man muß Strafverteidiger nicht mögen, solange man sie nicht selber braucht. Aber die sind nicht dazu da, ihre Mandanten öffentlich, gegenüber der Presse, in die Pfanne zu hauen.

      • @dtx:

        Sicher. Zwischen "in die Pfanne hauen" und schwere Gewalttaten als lächerliche Lappalien abtun, liegt aber schon noch sehr viel. Oder wird ein solcher Angriff mit Waffen nur dann zur gefährlichen Körperverrletzung, wenn der Geschädigte bleibende Schäden davonträgt?

  • Das Ungarn rechtslastig regiert wird und vor allem gegen Linke hart ins Feld zieht ist und war hinreichend bekannt.



    Das ist wie wenn ich in Urlaub nach Bali fliege, mich dann dort mit Drogen erwischen lasse und dann hinterher entsetzt jammere, weil ich für lapidare Mengen mich plötzlich im Todestrakt wiederfinde oder lebenslang einsitzen darf...



    Alle mutmaßlich Beteiligten wussten genau worauf sie sich einlassen - die sind absichtlich nach Ungarn gereist, das war kein Versehen.



    On top kommt noch das die Überfälle vor Metrostationen und auf einem öffentlichen Platz begangen wurden. Im ungarischen Fernsehen liefen die Aufnahmen von mehreren Überwachungskameras rauf und runter, im Internet sind sie noch abrufbar - da ist schon ziemlich klar zu erkennen wer da was vollführt hat...



    Pro-Tipp: Vermummung und Sonnenbrille sind nichts wert wenn man drei Straßen weiter diese wieder abnimmt, ist halt das 21. Jahrhundert - big brother is always watching you 🎥



    Insofern ist es persönlich dramatisch was diesen jungen Menschen dort blüht, aber sie haben es sich selbst zuzuschreiben.



    Die Auslieferung bei Nacht und Nebel hat allerdings den Beigeschmack das da Tatsachen geschaffen werden sollten 🫤

    • @Farang:

      Soweit ich verstanden habe, ist Maja T. Deutsche. Fakt ist, dass wir eigene Staatsbürger an ein keineswegs rechtsstaatliches Regime ausliefern, das ganz offiziell deswegen von der EU sanktioniert wird.



      Deutsche Juristen. Sie haben nix gelernt. Man muss sich das klar machen: eine protofaschistische Regierung in Italien schützt die eigenen Staatsbürger besser gegen die Verfolgung durch eine andere Rechtsaußen-Regierung in der EU als Deutschland.



      Was auch immer Ungarn gegen Maja T. vorbringen kann, könnte hier verhandelt werden. Denn es ist wohl auch hier strafbar. Denn ein paar tatsächliche Juristen gibt's hier in Deutschland hoffentlich noch.



      Preisfrage : Ob eine Weidel Regierung ausgeliefert hätte?

    • @Farang:

      Wieso vollendete Tatsachen? Wenn das Kammergericht nun planmäßig die letzte Instanz war, die Auslieferung durchgewunken hat, man für längere Haftaufenthalte gute Begründungen braucht und, noch dazu, bekanntermaßen die wenigsten Rechtsmittel in Karlsruhe von Erfolg gekrönt sind ...

      Machen wir uns nichts vor: Einen Zweizeiler an den Schlossbezirk 3 zu schicken und den danach so zu begründen, daß er die Richter dort mit einiger Wahrscheinlichkeit überzeugt, sind für einen Anwalt zwei grundverschiedene Dinge.

      Wer also glaubt, in Karlsruhe hätte man sich mit dem Beschluß um 10:50 Uhr schon auf den Verfahrensausgang festgelegt ...

      Und was die Vermummung anbelangt: Glaubt jemand ernsthaft, daß es in Budapest nicht auffiele, wären die den ganzen Tag so rumgelaufen?

      • @dtx:

        Das ist Schönrederei eines Unrechtssystems. Die sächsische Polizei hat das zu verantworten, das war eine sehr klare und offensichtlich ganz bewusst begangene Rechtsbeugung durch rechte Seilschaften innerhalb der ostdeutschen Behörden. Selbstverständlich war jedem klar, dass das Verfassungsgericht die Auslieferung wahrscheinlich stoppen würde. Nur deshalb gab es ja diese Eile.

  • Wenn man ein Problem mit diesen "drakonischen Strafen" hat, sollte man es sich vermutlich zweimal überlegen, ob man in Ungarn schwere Straftaten begeht.

    Und nicht im Nachhinein Jammern.

  • Also halten wir mal fest, eine Überstellung ist seit 2004 innerhalb Europas juristisch korrekt, wenn es einen europäischen Haftbefehl gibt. Also alles richtig gemacht. wenn dies jemanden nicht gefällt, dann hätte man halt Umgarn nicht in die Eu lassen sollen. Aber jetzt gibt es Gesetze die gültig sind. Wenn man das ändern will, die nächste Europawahl wäre eine Gelegenheit. Auch die Diskussion über das Strafmaß etc ist hinfällig, das EU Gesetz lässt sogar Verurteilungen zu, für Delikte die in Deutschland gar nicht strafbar sind. wer solche Delikte im EU Ausland begeht, muss damit rechnen auch als deutscher Staatsbürger ausgeliefert zu werden, sobald ein EU Haftbefehl erstellt wird.

    • @Thomas Zwarkat:

      Italien sieht es offenbar anders. Und die Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit Ungarns sind ebenso offiziell wie Auslieferungsvereinbarung, und EU-Haftbefehl: genau deswegen wird Ungarn ja sanktioniert.



      Man hätte also nicht ausliefern müssen. Aber es geht ja um die zugegeben extreme Linke. Oder was Ungarn dafür hält.



      Richtig spannend wirds mit Auslieferungen an die USA unter Trump.

    • @Thomas Zwarkat:

      "Auch die Diskussion über das Strafmaß etc ist hinfällig"

      Keineswegs. Bitte einmal einen Blick in die UN Charta werfen. Artikel 49 "Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen"

      In Absatz 3 heißt es dann "Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein"

      Und ihr Hinweis auf die nicht notwendige beiderseitige Strafbarkeit im Rahmen eines EuHb gilt gerade einmal für 32 Straftatbestände und auch nur dann, wenn die Freiheitsstrafe max 3 Jahre beträgt.

      • @Sam Spade:

        "Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein"

        Auch wenn Sie es noch so oft in Ihren Kommentaren schreiben, ist diese Aussage nicht anwendbar, es sei denn Sie und nicht die Gerichte souveränener Staaten entscheiden was was unverhältnismäßig ist.

        Wäre der Fall z.B. in Österreich vor Gericht und das Opfer hätte Dauerfolgen, was jetzt noch niemand beurteilen kann, wäre es "Absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren". Also weit weg von Ihren 3 Jahren. Auch linke Menschen können schwere Straftaten begehen!

  • Welche Folgen hat die übereilte Fehlentscheidung des Berliner Kammergerichtes für das Kammergericht nach Entscheidung des Verfassungsgerichtes? Konsequenzenlos? Kann hier eine Nebenklage wegen Verstosses gegen die Verfassung gegen den Richter, die Richterin erhoben werden?

    • @Sonnenhaus:

      Ungarn ist EU-Mitglied, Unterzeichner der EMRK und damit bis auf Widerruf als Rechtsstaat ausgewiesen. Man KANN sich auf den Standpunkt stellen, dass das nicht reicht. Aber auch die Rechtssprechung des BVerfG mahnt in innereuropäischen Fällen zu Vorsicht und grundsätzlichem Vertrauen auf die europäischen Institutionen. Von daher fällt es schwer, dem zuständigen Senat des KG da Rechtsbeugung o. ä. vorzuwerfen. Es hat einfach eine Meinung vertreten, die man so sehen kann oder aber auch anders.

      Ober sticht natürlich Unter. Wenn also das BVerfG den konkreten Fall am Ende anders beurteilt, geht seine Meinung vor. Aber wenn man Richter immer gleich bestrafen würde, wenn sie mal eine Entscheidung kassiert bekommen, fände sich niemand mehr für den Job.

      • @Normalo:

        Es geht nicht um die Entscheidung des Kammergerichts, sondern um die übereilige Vollziehung der Auslieferung durch die sächsische Polizei, mit oder ohne Kollusion aus der Verwaltung des Kammergerichts. Damit sollte offenkundig ganz bewusst dem Rechtsweg vorgegriffen und die Beschwerde in Karlsruhe unwirksam gemacht werden. Wer da nicht die Handschrift rechter Netzwerke in den ostdeutschen Behörden erkennt, kann auch gleich AfD wählen.

      • @Normalo:

        Sanktionen der EU gegen Ungarn taugen nicht zum Widerruf der Annahme rechtsstaatlicher Verfahren in Ungarn? Haftbedingungen mit Dauervideoüberwachung sind schon grenzwertig. Verweigerter Zugang für konsularische Betreuung ein weiterer Hinweis.



        Nee, so eine Auslieferung hätte nicht sein müssen. Wäre bei anderer politischer Couleur der Angeklagten nach meiner Ansicht auch nicht passiert.

      • @Normalo:

        "Aber wenn man Richter immer gleich bestrafen würde.."

        Da würde ich aber gerne zu anmerken, dass es sich in diesem Fall um eine Überstellung handelt und daher das anspruchsausschließende Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht greift.

        Ein für den Amtshaftungsanspruch notwendiger Schuldvorwurf der Amtspflichtverletzung durch richterliche Anordnung ist u.a schon angelegt in dem Verzicht auf die Garantie, welche sich aus der Vollstreckung eines EuHb ergibt und zwar in der Form, dass die Haftstrafe im Vollstreckungsstaat verbüsst wird. Es wurde von Seiten des Gerichts nicht als Bedingung für eine Überstellung angeführt. Im Rahmen der richterlichen Vertretbarkeit kann dieses schon als grober Verstoß mit Vorsatz oder als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden.

        Die Defizite hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn aufzuführen wäre ein eigenes Kapitel für sich. Von den Haftbedingungen bis zum Strafmaß.

        Daher sei nur ein Verweis erwähnt und zwar auf die UN Charta Artikel 49 Abs 3 "Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein"

        Siehe hierzu auch



        BGH Urteil v. 03.07.2003 - III ZR 326/02

        OLG München, Beschl. v. 25.11.2011, Az. 1 W 2105/11

      • @Normalo:

        Vielleicht nicht jedem geläufig: Das Berliner Kammergericht ist alles andere als eine "untere Instanz". Da durfte die Exekutive dem Beschluß schon mit einem gewissen Maß an Vertrauen begegnen.

        Was die Auslieferungspraxis zwischen EU-Staaten anbelangt, muß man schon darauf achten, daß vorgetragene Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit Ungrns bezüglich der Strafverfolgung nicht einfach auf Hörensagen oder dem schlechten Leumund des Orban-Clans beruhen, sondern erwiesene Substanz haben.

        Schließlich ist das ein Geschäft auf "Gegenseitigkeit", käme doch Deutschland mit Sicherheit bald in die ungarischen Dörfer "um Buttermilch", sprich, mit Auslieferungsersuchen hier gesuchter Straftäter. Und da funktioniert das System eben nur, wenn sich alle an die Spielregeln halten.

    • @Sonnenhaus:

      Es gibt keine übereilte Entscheidung des Kammergerichts, es hat also auch keine Folgen. Zu dem Zeitpunkt als Maja T. ausgeflogen wurde lag noch kein Antrag beim Bundesverfassungsgericht vor. Erst Recht lag keine Entscheidung über die Aussetzung der Auslieferung vor. Gegen welchen Verfassungssatz soll denn jetzt verstossen worden sein. Wenn Maja T. nach der Entscheidung ausgeflogen worden wäre das eine Mißachtung des Verfassungsgerichts gewesen, so aber nicht.

      www.sachsen-fernse...lt-werden-1750122/



      Wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte, wurde es am Freitag von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin um 11:47 Uhr per E-Mail informiert, dass Maja T. bereits um 10:00 Uhr an die ungarischen Behörden übergeben worden sei. Die Richter hatten nach eigenen Angaben um 10:50 Uhr die Auslieferung untersagt.

      • @Martin Sauer:

        Technisch war die Übergabe sogar schon früher, nämlich an der deutsch-österreichischen Grenze erfolgt, da die österreichische Polizei bei der Überstellung im Auftrag der ungarischen Justiz handelte. Bereits sie hätte also Maja T. schon nur noch auf DEREN Anordnung zurückgeben dürfen.

        Das Problem liegt eher darin, dass die Auslieferung wohl ungewöhnlich zackig vollzogen wurde und das im Zweifel in Antizipation eines Eilantrags in Karlsruhe geschah. Dass die bloße Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, ist zwar richtig und grundsätzlich sinnvoll. Aber es ist eigentlich für den Fall gedacht, dass man NICHT weiß, ob die Beschwerde auch erhoben wird. Hier deutet Vieles darauf hin, dass das LKA fest damit rechnete und bewusst schnell Fakten schuf, um die Beschwerde ins Leere gehen zu lassen. Da kann man schon mal die Frage stellen, ob das dem Anspruch der Verfassung an die Exekutive, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wirklich gerecht wird.

        Kürzer ausgedrückt: Dass Karlsruhe irgendwo anruft und "Stopp!“ schreit und nur ein "Uups, zu spät." zurückbekommt, KANN vorkommen, sollte aber nicht absichtlich herbeigeführt werden.

  • Ob die Strafandrohung drakonisch ist, lässt sich anhand ded Artikels gar nicht bewerten, da nicht klat ist, welche Strafen für solche Vergehen in Ungarn in der Regel vorgesehen und verhängt werden. Sollte es sich tatsächlich um Angriffe mit Werkzeugen gehandelt haben, stünde auch in Deutschland schwere Körperverletzung im Raum, ungeachtet der körperlichen Folgen. Mir wäre auch neu, das es sich bei einem gezielten Angriff aufbden Kopf mit einem Werkzeug nicht um versuchten Totschlag handeln kann, nur weil es im Endergebnis "nur" zu Platzwunden geführt hat. Wichtig ist dabei erst einmal die Intention, nicht das Ergebnis aber wie soll der Anwalt sich auch sonst äußern

    • @Christian Deinhart:

      Korrekt. Und da die Tat nicht aus irgendeiner Dynamik heraus passierte, sondern den Opfern heimtückisch aufgelauert wurde, wäre sogar eine Anklage wegen versuchten Mordes drin.

      • @Juleischka :

        Aber selbst bei vollendetem Mord wäre hierzulande, von einer eventuellen Sicherungsverwahrung abgesehen, bei 15 Jahren Schluß. Und wenn es nicht auf Mord hinausliefe, müßte man gute Gründe finden, den Strafrahmen bis zum Anschlag auszureizen. Also ist die Bezeichnung "drakonisch" aus hiesiger Sicht allemal gerechtfertigt, in Anbetracht der nach den Berichten unterdurchschnittlichen Haftbedingungen ohnehin.

        • @dtx:

          Die Straftat wurde aber in Ungarn verübt. Und wenn hier das Gesetz eine längere Haft vorschreibt, dann ist das so.



          Vielleicht beim nächsten Mal einfach die Menschen in Ruhe lassen, dann passiert einem juristisch auch nichts.

        • @dtx:

          Das ist nicht korrekt. Mord wird in Deutschland mit einer lebenslangen Haftstrafe bestraft. Nach den berühmten 15 Jahren kann man einen Antrag auf Bewährung stellen.

  • 1) Es ist richtig dass Menschen die mutmaßlich so schwere Straftaten begangen haben, vor Gericht kommen und verurteilt werden.



    2) Es ist falsch, wenn wir in Länder ausliefern, bei der Körperverletzung doppelt so lang bestraft werden kann wie bei uns Mord.



    3) Es ist sowieso falsch bei Ungarn von einem Rechtsstaat zu reden und auszuliefern.

    • @Hans Dampf:

      Warum ist es falsch, an ein Land auszuliefern, das härtere Strafen verhängt?

      Die Strafnormen sind nun einmal europaweit noch nicht vereinheitlicht.

      Die Taten wurden in Ungarn begangen. Es ist doch klar, dass nach ungarischem Recht abgeurteilt wird. Die Beteiligten hätten sich vorher überlegen können, ob sie Straftaten in Ungarn begehen wollen.

      • @thd:

        Es wurde an ein Land ausgeliefert, das wie die Haftbedingungen von Maja T. deutlich machen, sich nicht an das Völkerrecht hält. Ihre lange Isolationshaft verstößt dagegen, da sie zu physischen und psychischen Folgeschäden führt. Sie wird in der Psychologie auch weiße Folter genannt.

    • @Hans Dampf:

      1. Ja, was könnte daran fraglich sein?



      2. Es ist falsch in ein Land zu Reisen um geplant Straftaten und Körperverletzung zu begehen. Wenn bei uns Mord mit Minimalstrafen abgehandelt werden ist das eher unser Problem.



      3. Ungarn ist in Mitteleuropa und hat eine mehrfach frei gewählte Regierung . Ob die uns gefällt oder nicht.

    • @Hans Dampf:

      Zu 1.) Zustimmung



      Zu 2.) Warum haben Sie diese Auffassung?



      Wer in einem anderen Land eine Straftat begeht unterliegt in der Regel der Rechichtsbarkeit des Landes. Klar kann man gegen die Auslieferung sein, aber das kann auch schnell zum Nachteil werden. (Beispiel: Mord in Deutschland Gesuchter in z.B. Griechenland. Griechenland sagt nein zur Auslieferung da Strafen hier zu gering sind...)



      3.) Vorsicht ganz dünnes Eis.

    • @Hans Dampf:

      Wenn das ganze als versuchter Mord bewertet wird, bei uns in Deutschland ist da bei uns die Höchststrafe lebenslänglich.

      Dann es gibt Vereinbarungen. Zum Beispiel den vereinfachten EU Haftbefehl. Diese Vereinbarung hat Deutschland auch unterzeichnet. Da nirgendwo in der EU die Todestrafe möglich ist wird auch überall hin ausgeliefert. Wr sich in ein fremdes Land begibt um dort Straftaten zu verüben unterwirft sich automatisch der Rechtssprechung.

    • @Hans Dampf:

      Warum sollte Punkt 2 falsch sein? Wenn das geltenes umgarisches Recht ist und nicht nur bei Maja so angewandt wird, ist das vollkommen ok, denn das hätte den Tätern bei der Begehung der Tat klar sein müssen

  • Das war voraussehbar. Warum hört man nichts -auch nicht in der TAZ !!!- ob gegenüber den Verantwortlichen der rechtswidrigen Auslieferung irgendwelche Maßnahmen eingeleitet wurden? Dürfen die einfach gesetzwidrig handeln, ohne Konsequenzen? Warum wird das in den Medien nicht thematisiert? Wenn Staatsbedienstete Rechtsbruch begehen, dann halte ich das für extrem schlimm. Das geht gar nicht.

    • @Perkele:

      Weil die Auslieferung zwar wohl nicht verfassungrechtlich einwandfrei und unter biestiger Nutzung aller verfahrensrechtlichen Kniffe erfolgte, aber geltendem Recht formal entsprach:

      1. Die inhaltlich Hauptfrage, ob man dem EU-Mitgliedsland Ungarn die Auslieferung wegen mangelnder Rechtsstaatlichkeit hätte verweigern können oder gar müssen, ist Ansichtssache. Das Kammergericht hat für die Auslieferung entschieden, was es nach dem seinerzeitigen Stand der Rechtssprechung durfte, selbst wenn das Verfassungsgericht später zu einer anderen Einschätzung kommt.

      Gleichermaßen hatte die Nacht-und Nebel-Verbringung nach Österreich und dann Ungarn zwar ein (wenig rechtsstaatliches) G'schmäckle, aber formal verließ Maja T. den Gewahrsam deutscher Behörden, NACHDEM das Kammergericht das letztinstanzlich genehmigt hatte und BEVOR durch den Eilantrag und die einsweilige Anordnung des BVerfG ein neuer, verbindlicher Hinderungsgrund geschaffen war. Dass der nur kurz danach dann doch kam, ändert daran nichts. Man kann Beamte nicht dafür bestrafen, dass sie ihren Job "zügig" erledigen, und Karlsruhe ist halt keine ordinäre Revisionsinstanz. Das kann Vor- oder - wie hier - Nachteile haben.

      • @Normalo:

        Danke für diese Information. Ich wusste das nicht - und dennoch: es riecht ein wenig merkwürdig. Wahrscheinlich sollte man das "höher" aufhängen. Und ein Skandal ist es dennoch - wenn auch offenbar nicht formal. Wäre es gegen Rechtsextremisten gegangen, es wäre wahrscheinlich nicht so abgelaufen - das glaube ich felsenfest.

        • @Perkele:

          Ich habe auch keine Zweifel, dass da jemand diese Auslieferung wirklich richtig wollte. Ob es wirklich um Maja T. persönlich ging oder die Verantwortlichen generell Frust über Rechtsmittel schoben - namentlich deren für Staatsdiener zutiefst lästige Angewohnheit, Abläufe zu stören und ewig auszudehnen - ist allerdings nicht soo sicher zu sagen.

          Das von Ihnen angesprochene äquivalente Ausgangsszenario - rechte Schläger wären irgendwo hingefahren, um dort linke Aktivisten oder irgendwen sonst auf ihrer Hassliste brutal zusammenzuschlagen, und ihnen würden dort drakonische Strafen drohen - erscheint mir freilich eher theoretisch. Zum Einen tendieren Gesellschaften mit einem starken Widerwillen gegen Rechts zu eher milden, "pädagogischen" Strafrechtssystemen. Zum Anderen kommt mir rechte Gewalt (abgesehen von islamistischer) weniger "politisch-strategisch" vor als linke. Wenn die prügeln oder töten, dann wen sie hassen (und das sind eben eher Nichtweiße, Queere etc., die einfach nur ihr Leben leben wollen) und wen sie vor ihrer Nase finden. Das Ausland ist da die falsche Baustelle. Was hätte z. B. den NSU bewegt, nach Paris zu fahren und dort im Banlieu seine Rohrbomben zu setzen?

    • @Perkele:

      >Dürfen die einfach gesetzwidrig handeln, ohne Konsequenzen?<

      Es gab wohl die Mitteilung der Rechtsanwälte, dass Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei. Dadurch wird die Abschiebung noch nicht rechtswidrig. Ob sie rechtswidrig war, weiß man erst hinterher wenn das BVerfG das irgendwann so entscheiden sollte.

      14 bis 24 Jahre ist für die vorgeworfene Straftat sicher außer Verhältnis. Bei uns wären das vielleicht fünf Jahre. Allerdings dürfte das Vorgehen der ungarischen Behörden präventiven Charakter haben. Der nächste Nazi-Auflauf in Ungarn wird sicher nicht mehr durch linke ausländische Gruppen gestört werden.

  • Ich erinnere nochmal kurz daran, dass das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung Maja Ts gestoppt hat bzw stoppen wollte.

    Und jetzt zeigt sich, welche Folgen für die Menschen das hat, wenn sich die Verwaltung bzw die Justiz zum Büttel eines Unrechtsregimes macht.

    Und das gänzlich ungestraft.

    Vor einem solchen System kann man doch nur angewidet ausspucken.

  • Das passiert, wenn man sich mit anderen zusammenrottet und Menschen schwer verletzt. Das ist übrigens kein Antifaschismus, sondern schlicht verbrecherisch.

  • Ein Vorgeschmack auf das was jedem blüht der in Schland das Maul aufmacht wenn die nationalsozialistische Alternative am Drücker ist.

    • @David Palme:

      Das Maul auf macht. Maja T. ist wegen Mordversuch angeklagt. Nicht hier in Ungarn. niemand hat das Recht nach Ungarn zu fahren um Selbstjustiz auszuführen.

      Wenn ein Ungar nach Deutschland kommt und versucht einen antifaschistischen Demonstranten zu töten wird der hier auch verurteilt. Da verweist niemand darauf das man (ein Ungar) hier "nicht das Maul aufmachen darf".

  • "... ein Gericht in Mailand hatte seine Auslieferung abgelehnt, wegen Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn."

    So hätte das hier auch ablaufen müssen. Eventuell muss Maja da jetzt jahrelang im Gefängniss sitzen, weil sie in einem Gerichtsverfahren verurteilt wird, welches nicht den Maßstäben unserer Gerichte enstpricht.

    • @Andreas_2020:

      Ja, und was sollen wir noch aus dem rechtsradikalen Italien übernehmen. Die Flüchtlingspolitik? Ausreisepflichtige Asylbewerber Zb. erhalten keinerlei Leistungen mehr. Auch wenn sie in Italien bleiben. So etwas läßt das Bundesverfassungsgericht nicht zu. Hier muss jeder eine Unterkunft, Nahrung usw. bekommen. Ist auch richtig so.

      Zitat TAZ



      "Auch Tobias E. war dort angeklagt, hatte aber ein Geständnis abgelegt und auf eine Beweisaufnahme verzichtet. Er war darauf zu drei Jahren Haft verurteilt worden, die später auf ein Jahr und zehn Monate reduziert wurden. Im Dezember war Tobias E. nach Deutschland ausgeliefert worden ". Zitat Ende.

      Tobias E. hat weniger als 2 /3 seiner Strafe in Ungarn abgesessen. Böser Unrechtsstaat?

    • @Andreas_2020:

      zunächst mal muss die Person ggf. jahrelang sitzen, weil sie der Meinung war, Selbstjustiz ausüben zu müssen. Die Auslieferung ist nur ein Nebenaspekt, zentral ist erst mal die Straftat, ohne die sich die Frage der Auslieferung gar nicht gestellt hätte.

    • @Andreas_2020:

      "..weil sie in einem Gerichtsverfahren verurteilt wird, welches nicht den Maßstäben unserer Gerichte enstpricht...."

      Weil wir uns unsere Regeln nicht der Maßstab für die ganze Welt sind. Es sollte keine große Überraschung sein, dass wenn man eine Straftat in einem anderen land begeht, man sich der Gerichtsbarkeit dieses Landes unterstellt. Der Hinweis, dass das örtliche Gericht eventuell nach anderen Maßstäben (= Gesetzen) arbeitet als in Deutschland, ist ein bisschen lächerlich.

      • @Bommel:

        "Der Hinweis, dass das örtliche Gericht eventuell nach anderen Maßstäben (= Gesetzen) arbeitet als in Deutschland, ist ein bisschen lächerlich"

        Keineswegs. Bei einer Überstellung aufgrund eines EuHb muss gewährleistet sein, dass die Voraussetzungen der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt sind. Ausnahmen gelten nur wenn das Strafmaß unter drei Jahren Freiheitsstrafe liegt.

        Dazu greift die UN Charta gemäß Artikel 49 "Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen"

        In Absatz 3 heißt es dazu

        "Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein"