Urteil zu Asylpolitik: Zurückweisungen sind rechtswidrig
Das Berliner Verwaltungsgericht gibt der Klage von drei Somalier:innen statt. Der Eilbeschluss ist nicht anfechtbar.

Es war eines der zentralen Wahlkampf-Versprechen von Friedrich Merz. Schon an seinem ersten Arbeitstag als Kanzler sollten keine Asylsuchenden mehr nach Deutschland einreisen dürfen. Tatsächlich hat der neue Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) gleich am 7. Mai die Bundespolizei angewiesen, Asylsuchende an der deutschen Grenze ins jeweilige Nachbarland zurückzuweisen. Nur „vulnerable“ Asylsuchende, etwa Kinder und Schwangere, sollten weiterhin einreisen dürfen.
Dobrindt berief sich auf Paragraf 18 des deutschen Asylgesetzes, der solche Zurückweisungen tatsächlich erlaubt, wenn jemand aus einem sicheren Drittstaat einreist. Allerdings wird die Vorschrift schon lange von vorrangigem EU-Recht überlagert. So verlangt die Dublin-3-Verordnung der EU, dass zunächst der EU-Staat festgestellt wird, der für das Asylverfahren zuständig ist. Diese EU-Vorschrift wollte Dobrindt jedoch nicht anwenden, erklärte er in einer Pressekonferenz am selben Tag. Er berief sich dabei auf Artikel 72 des EU-Arbeitsvertrags (AEUV), der als Ausnahme- oder Notlagenklausel bekannt ist. Unter Jurist:innen galt als sicher, dass Dobrindt mit dieser Begründung keinen Erfolg haben wird.
Geklagt haben nun drei Somalier:innen; eine minderjährige Frau und zwei junge Männer. Die drei Flüchtlinge wollten am 9. Mai aus Polen per Zug nach Deutschland einreisen. Doch die Bundespolizei in Frankfurt/Oder schickte sie nach Polen zurück, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist waren. Die Asylgesuche der drei Somalier:innen ignorierten die Polizist:innen. Die Flüchtlinge wurden von der Organisation Pro Asyl unterstützt.
In einem nicht mehr anfechtbaren Eilbeschluss, erlaubte das Verwaltungsgericht Berlin nun die Einreise. Das Dublin-Verfahren zur Feststellung des EU-Staats, der für das Asylverfahren zuständig ist, müsse in Deutschland durchgeführt werden. Die Zurückweisung der Asylsuchenden an der deutschen Grenze sei daher „rechtswidrig“.
Notlagenklausel zieht nicht
Auch Dobrindts Verweis auf die Notlagenklausel des Artikel 72 AEUV ließen die Richter nicht gelten. Es fehle bereits an der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Kein Wunder, die Zahlen der Asylanträge sind derzeit deutlich niedriger als noch vor ein, zwei Jahren.
Die als „Asylwende“ verkündete Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze hatte sich ohnehin als große symbolische Show erwiesen. In der ersten Woche waren gerade 32 Asylsuchende zurückgewiesen worden. Viele Flüchtlinge haben vermutlich direkt den Weg über die nur schlecht kontrollierten grünen Grenzen Deutschlands genommen.
Die drei somalischen Flüchtlinge können sich nun wohl nicht frei im Bundesgebiet bewegen. Das Dublin-Verfahren könne auch „an der Grenze oder im grenznahen Bereich“ durchgeführt werden, so das Verwaltungsgericht.
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