Bundesbehörde darf nicht kündigen: Gendern umschifft
Einer Chemikerin, die sich weigerte, einen amtlichen Text zu gendern, darf nicht gekündigt werden. Sie bekam allerdings bloß aus formalen Gründen Recht.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) darf einer Mitarbeiterin nicht kündigen, weil sie sich weigerte, ein amtliches Dokument durchgehend zu gendern. Das Landesarbeitsgericht Hamburg begründete dies mit dem formalen Status der Mitarbeiterin. Zugleich ließ das Gericht durchblicken, dass Arbeitgeber wohl grundsätzlich von ihren Mitarbeitern verlangen könnten, in dienstlichen Dokumenten zu gendern.
Der kleine Gerichtsaal im Landesarbeitsgericht war am Donnerstagmorgen so voll, dass mindestens ein Viertel der Besucher stehen musste. Mobilisiert hatten die Whistleblowing-Plattform „Stoppt Gendern“ und der Verein Deutsche Sprache, der die Klage der BSH-Mitarbeiterin Stefanie Sch. gegen zwei Abmahnungen und eine schriftliche Kündigung unterstützt hatte.
Beim Gendern gehe es darum, eine Weltanschauung sprachlich durchzusetzen, erläuterte Sabine Mertens von „Stoppt Gendern“ vor dem Saal. „Man kann das von den Leuten nicht per Verordnung verlangen.“
Stefanie Sch., promovierte Chemikerin und Strahlenschutzbeauftragte des BSH, hatte den Auftrag bekommen, die Strahlenschutzanweisung des Amtes zu überarbeiten und im Zuge dessen zu gendern, indem sie neutrale Formulierungen wählen oder beide Geschlechter nennen sollte.
Besonderheit des Strahlenschutzrechts
Sch. genderte, allerdings nicht durchgehend – wie sie selbst sagt, nicht den Begriff des „Strahlenschutzbeauftragten“. Auf die Frage „Warum?“ sagt sie: „Weil es die Regelung nicht hergab.“ Dabei habe es sich um eine interne Anweisung des damaligen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) gehandelt.
Aus Sicht des Gerichts kam es darauf an, ob Stefanie Sch. den Auftrag in ihrer besonderen Rolle als Strahlenschutzbeauftragte bekam, nicht schlicht als Arbeitnehmerin. Die Aufgabe, die Strahlenschutzanweisung zu überarbeiten, hätte der Strahlenschutzverantwortliche der Strahlenschutzbeauftragten demnach in schriftlicher Form zuweisen müssen – was nicht geschah.
Dabei handele es sich um eine Besonderheit im Strahlenschutzrecht, erläuterte Esko Horn, der Präsident des Arbeitsgerichtes. Beim Strahlenschutz sei eine klare Übertragung von Aufgaben erforderlich.
Der Anwalt des BSH, Matthias Ginkel, hatte ebenfalls argumentiert, die Überarbeitung einer Strahlenschutzanweisung gehöre nicht zum Pflichtenkanon einer Strahlenschutzbeauftragten. Er zog daraus aber einen anderen Schluss: „Beim Abfassen der Vorschrift hatte sie den Hut eines normalen Arbeitnehmers auf.“ Als solcher könne sie angewiesen werden zu gendern.
Matthias Ginkel, Anwalt des BSH
Dabei steht dem BSH-Anwalt zufolge das Recht des Arbeitgebers auf dem Spiel, seine Dokumente nach eigenem Gusto zu gestalten. „Wer hier gendert, ist der Arbeitgeber“, sagte Ginkel. „Die Klägerin wird nicht gezwungen, sie kann ihre E-Mails schreiben, wie sie möchte.“ Mit Ausnahmen zu gendern, reiche nicht, sagte Ginkel. Wer sein Auto rot lackiert sehen möchte, wolle auch nicht mit einer blauen Tür leben.
Auch das Argument der Klägerin, durch das Gendern werde der Text unverständlich, ließ Ginkel nicht gelten. Stefanie Sch. hatte angegeben, das Gendern sei nicht mit ihrem christlichen Werteverständnis vereinbar, weil es manchen Leuten, etwa Legasthenikern, das Lesen erschwere. „Die Klägerin begibt sich auf eine Position, wo sie sich über ihren Weisungsgeber stellt“, kritisierte der Anwalt. Im Übrigen müsse der Arbeitgeber nicht begründen, was er anweise. Es müsse bloß rechtens sein.
Die Anwältin der Klägerin, Wiltrud Fromm, versuchte stark zu machen, dass auch das Gendern inhaltliche und nicht bloß redaktionelle Arbeit sei, also etwas mit der besonderen Fachkompetenz zu tun habe: „Wie wirke ich auf den Text ein, dass er inhaltlich nicht verfälscht wird und verständlich bleibt?“ Ob man „ermächtigender Arzt“ schreibe oder „fachärztliche Person“ mache eben einen Unterschied.
Keine Entscheidung übers Gendern
Der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bot den Parteien zur gütlichen Lösung ein gerichtliches Mediationsverfahren an. Anwältin Fromm lehnte das ab: „Es geht der Klägerin um den Kern ihrer Aufgaben“, sagte sie. „Für uns muss das Urteil geschrieben werden.“
Am Ende wies das Gericht die Berufung des BSH gegen das erstinstanzliche Urteil, das bereits zugunsten von Stefanie Sch. ausgefallen war, zurück und ließ keine Revision zu. Eine Beschwerde dagegen ist möglich.
Richtig zufrieden ist Stefanie Sch. nach dem Urteil nicht. „Ich habe schon befürchtet, dass das Gericht nicht über das allgemeine Thema entscheiden wird“, sagte sie der taz. Warum sie sich dem Risiko ausgesetzt habe, einen sicheren Arbeitsplatz zu verlieren? „Weil ich nichts falsch gemacht habe.“
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