Entscheidung zum Klimaschutzgesetz: Karlsruhe for Future
Das Bundesverfassungsgericht erklärt das deutsche Klimagesetz für verfassungswidrig – und fordert „Entwicklungsdruck“ für klimaneutrale Lösungen.
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Dabei hatte das Gericht eine Nachbesserung des Klimaschutzgesetzes gefordert. Die Reduzierung der Treibhausgase ab 2030 soll jetzt schon festgelegt werden, damit sich die Gesellschaft besser und schneller auf die erforderliche Klimaneutralität vorbereiten kann. Nur so könnten unverhältnismäßige Eingriffe in die Freiheit künftiger Generationen vermieden werden.
Das Klimaschutzgesetz war 2019 nur unter großen Mühen in der Großen Koalition durchgesetzt worden. Es legt nicht nur fest, dass die deutschen Emissionen bis 2050 bei null sein müssen und nennt minus 55 Prozent als Verpflichtung bis 2030. Auf dem Weg dahin definiert es für jedes Jahr ein Reduktionsziel.
Gerade von CDU und CSU war dagegen immer wieder der Vorwurf erhoben worden, diese Jahresziele seien „Planwirtschaft“ und nicht akzeptabel. Nun befindet das Bundesverfassungsgericht, zumindest die Regeln für die Fortschreibung des Reduktionspfades nach 2031 „reichen nicht aus“.
Konkret musste das Karlsruher Gericht über vier Verfassungsbeschwerden entscheiden, hinter denen große Teile der Umweltbewegung standen: Greenpeace, der BUND, die Deutsche Umwelthilfe und Protect the Planet. Als Kläger:innen ließ das Gericht aber nur reale Personen zu, zum Beispiel Luisa Neubauer, die bekannteste Aktivistin von Fridays for Future, und Jugendliche von der Nordseeinsel Pellworm. Auch 15 Personen aus Bangladesch und Nepal wurden als beschwerdebefugt anerkannt.
Grundgesetz verpflichtet
Das Gericht stellte fest, dass sich aus dem Grundgesetz – vor allem aus dem Staatsziel Umweltschutz in Artikel 20a – auch eine Pflicht zum Klimaschutz ergibt. Der Staat dürfe der Erderwärmung nicht einfach zusehen und auf Anpassungsmaßnahmen wie Deichbauten vertrauen. Ziel müsse vielmehr die Klimaneutralität Deutschlands sein.
Die Ziele des Abkommens von Paris – die Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs deutlich unter 2 Grad, möglichst auf 1,5 Grad – werden faktisch in den Verfassungsrang gehoben. Je weiter der Klimawandel voranschreitet, umso mehr Gewicht habe dieses Klimaschutzgebot gegenüber anderen Interessen.
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Die Richter:innen sehen allerdings die Gefahr, dass, wenn jetzt zu wenig getan wird, die junge Generation ab 2030 ganz unverhältnismäßig belastet wird. Es dürfe nicht „einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen“ würde. So entstehe ein großes Risiko für die Freiheitsrechte, weil fast jede Freiheitsausübung – etwa Reisen oder Einkaufen – derzeit noch mit der Produktion von Treibhausgasen verbunden ist.
Mit dieser Argumentation haben die Richter:innen zwei wichtige Weichen gestellt. Zum einen ist nun klar, wer warum gegen die deutsche Klimapolitik klagen kann: alle, die durch spätere Einschränkungen in ihren Freiheitsrechten beschränkt sein werden. Es geht also nicht um die Einschränkungen durch den Klimawandel selbst, sondern durch die später unvermeidlichen strengen staatlichen Klimaschutzmaßnahmen.
Die zweite Weichenstellung betrifft die „CO2-Budgets“. Die Richter:innen zitieren das globale CO2-Budget, das vom Weltklimarat IPCC errechnet wurde, und das nationale CO2-Budget, das der Sachverständigenrat für Umweltfragen vorlegte. Das Umweltministerium hat es stets abgelehnt, diese Rechenweise einzuführen, weil sie nicht den Regeln des Pariser Abkommens entspreche. Insofern ist es ein großer Erfolg der Umweltbewegung, dass das Gericht die Budgetkonzeption nun dem Beschluss zugrunde legt.
Einstimmige Entscheidung
Karlsruhe geht nun aber nicht so weit, sofort eine radikale Reduktion der Treibhausgasemissionen zu fordern, um die jüngere Generation zu entlasten. In der einstimmig ergangenen Entscheidung des Ersten Senats wird als Mindestanforderung für den Gesetzgeber vielmehr ein anderer Weg skizziert. Der Gesetzgeber soll bereits jetzt die Anforderungen an Verkehr, Industrie, Land- und Energiewirtschaft ab 2030 definieren, damit der Weg zur Klimaneutralität schneller und besser gelingt.
Die Richter:innen fordern „Entwicklungsdruck“ für klimaneutrale Lösungen und vor allem „Planungssicherheit“. Der Übergang zur Klimaneutralität soll „rechtzeitig“ eingeleitet werden. Nur so seien die nach 2030 drohenden Reduktionslasten „schonend“ zu bewältigen. Das Klimaschutzgesetz sieht vor, dass die Bundesregierung erst 2025 sagt, wie es nach 2030 weitergeht. Das genügt den Verfassungsrichtern nicht.
Sie fordern eine Anpassung des Klimaschutzgesetzes schon bis Ende 2022. Grundsätzlich darf die Festlegung der Details sogar weiterhin der Bundesregierung überlassen bleiben, alle wesentlichen Fragen müsse aber der Bundestag im Gesetz regeln und die Vorgaben für die Zukunft dann auch regelmäßig fortschreiben.
Die Kläger:innen zeigten sich nach Veröffentlichung der Entscheidung begeistert. Damit habe des Verfassungsgericht ein „Recht auf Zukunft“ anerkannt, sagte Anwalt Remo Klinger. Luisa Neubauer sprach von einem „Grundrecht auf Klimaschutz“.
Klinger räumte ein, dass die konkreten Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht sehr radikal seien. Aber er geht davon aus, dass die Feststellungen des Gerichts dennoch helfen, politischen Druck zu entfalten. „Wenn das CO2-Budget nach derzeitiger Planung schon 2030 aufgebraucht ist, liegt es nahe, bereits bis dahin die Emissionen deutlich zu senken.“
Vorsichtige Zustimmung aus der Wirtschaft
Anwältin Roda Verheyen geht davon aus, dass der Karlsruher Beschluss der Umweltbewegung nun auf allen Feldern der Klimapolitik Rückenwind geben wird, etwa beim Kohleausstieg oder bei der Förderung erneuerbarer Energien. Rechtsprofessor Felix Ekardt erkannte einen Auftrag an Deutschland, in der EU eine andere Rolle zu spielen: „Deutschland muss vom Bremser zum Antreiber werden.“
Die umweltpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marie-Luise Dött, war weniger euphorisch als ihr Parteifreund Peter Altmaier. Die Entscheidung der Karlsruher Richter:innen sei „zu akzeptieren“, sagte sie, der nächste Bundestag hätte das Gesetz ohnehin anpassen müssen, um die höheren EU-Klimaziele zu erreichen. Sie teilt auch nicht die Planungsfreude der Richter:innen, es sei „für den heutigen Gesetzgeber beinahe unmöglich, bereits zehn Jahre im Voraus sektorscharfe Emissionsreduktionen und Klimaschutzmaßnahmen zu beschließen“.
Eine „Stärkung für den Klimaschutz“ sieht Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) in dem Beschluss. Sie hätte bei der Schaffung des Klimaschutzgesetzes gern ein Zwischenziel für die 2030er Jahre im Gesetz gehabt, „aber dafür gab es keine Mehrheit“. Nun werde ihr Ministerium noch im Sommer Eckpunkte für eine Verschärfung des Gesetzes vorlegen. Ohnehin müsse durch das höhere EU-Ziel zum Klimaschutz der Emissionshandel verschärft werden, was zu „deutlich mehr Klimaschutz auch in Deutschland schon in den 2020er Jahren“ führen werde.
„Diese Bundesregierung ist zu echtem Klimaschutz nicht in der Lage“, meinte die klimapolitische Sprecherin der bündnisgrünen Bundestagsfraktion, Lisa Badum. Das Gesetz müsse geändert werden, um konkrete Reduktionsziele über den gesamten Zeitraum bis zur Klimaneutralität festzulegen und das Klimaziel 2030 auf minus 70 Prozent anzuheben.
Aus der Wirtschaft kam vorsichtige Zustimmung: „Die Politik muss transparent gangbare Klimapfade bis 2050 aufzeigen“, hieß es vom Bundesverband der deutschen Industrie. Das schaffe Planungssicherheit für die Industrie. Vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hieß es, das Urteil „könnte eine Chance für eine langfristiger ausgerichtete Energiepolitik im Sinne des Pariser Abkommens sein“ – mit mehr Erneuerbaren, Wasserstoff und klimaneutralen Gebäuden und Verkehr.
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