Assistierter Suizid bei Depressionen: Wie frei entscheiden psychisch Kranke?

Nach einer Suizidbeihilfe für eine hochdepressive Frau steht ein Berliner Arzt wegen Totschlag unter Anklage. Es könnte ein Präzedenzfall werden.

Eine Frau steht hinter der Glasscheibe

„Man kann psychisch Kranken die Entscheidungsfähigkeit nicht einfach so absprechen“, sagt T Foto: imago

Es ist ein umstrittenes Thema beim ärztlich assistierten Suizid: Sollen Ärz­t:in­nen auch depressiven Menschen zur Selbsttötung verhelfen können? Ein Berliner Hausarzt im Ruhestand, Herr T., soll laut Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin einer „an schweren Depressionen leidenden Studentin“ zweimal Medikamente zur Selbsttötung überlassen haben. Beim zweiten Mal verstarb die 37-Jährige.

Gegen den Arzt wurde Anklage erhoben wegen „Totschlags in mittelbarer Täterschaft in zwei Fällen, einmal wegen Versuchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“, so die Mitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft. Die Frau soll bereits seit 2005 an einer schweren Depression erkrankt gewesen sein.

Am 24. Juni 2021 hatte der heute 73-jährige Arzt der Studentin tödlich wirkende Tabletten zur Verfügung gestellt. Die Frau erbrach jedoch die Medikamente und überlebte. Zweieinhalb Wochen später legte T. ihr dann eine Infusion, die die Suizidwillige selbst auslöste. Daran verstarb sie.

Laut Anklage soll es der Frau aufgrund einer akuten Phase der Depression „nicht mehr möglich gewesen sein, einen freien Willen zu bilden“. Der Sterbewunsch sei „Teil des Krankheitsbildes einer Depression“, erklärte die Staatsanwaltschaft. Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 ist die ärztliche Beihilfe zum Suizid nur dann straffrei, wenn die Entscheidung zur Selbsttötung „freiverantwortlich“ gefallen ist.

16 Jahre Depression

Dass der Sterbewunsch Teil des Krankheitsbildes einer Depression sei, sei dem Arzt bewusst gewesen, so die Anklage. Dennoch soll T. die Frau in ihrer Ansicht bestärkt haben, dass es keine weiteren zielführenden Therapiemöglichkeiten und damit keine Hoffnung auf eine langfristige Besserung ihrer gesundheitlichen Situation mehr gebe.

Dieser Text stammt aus der wochentaz. Unserer Wochenzeitung von links! In der wochentaz geht es jede Woche um die Welt, wie sie ist – und wie sie sein könnte. Eine linke Wochenzeitung mit Stimme, Haltung und dem besonderen taz-Blick auf die Welt. Jeden Samstag neu am Kiosk und natürlich im Abo.

Im Gespräch mit der wochentaz stellt T., der nicht mit seinem vollen Namen in der Zeitung stehen möchte, den Fall anders dar. Die Frau, eine Studentin der Tiermedizin, habe eine lange Geschichte der Depression hinter sich gehabt, mit ständiger Behandlung seit 16 Jahren ohne Erfolg durch Medikamente oder Psychotherapie. Sie habe sich an ihn gewandt, um Suizidbeihilfe gebeten und in einem langen Gespräch erklärt, „die Depressionen kommen immer wieder, ich kann nicht mehr“, berichtet T. Zu jedem Zeitpunkt habe die Frau voll entscheidungsfähig und nicht in ihrer Freiverantwortlichkeit eingeschränkt gewirkt.

Die Studentin hatte in jungen Jahren bereits einen Suizidversuch unternommen und die Operation eines gutartigen Hirntumors hinter sich, die eine Störung der Feinmotorik einer Hand hinterließ. T. berichtet, sie habe in jüngeren Jahren nach Drogenkonsum auch einmal eine manische Episode gehabt, die sich aber nicht wiederholte.

Gutachter, der die Freiverantwortlichkeit attestiert

Vom ersten Gespräch bis zum vollendeten assistierten Suizid hat der Kontakt laut T. 30 Tage lang gedauert. Er gab seine Hausarztpraxis vor acht Jahren auf und hat bislang in rund 70 Fällen einen assistierten Suizid durchgeführt, meist über die Vermittlung durch die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). In diesem Fall war die DGHS allerdings nicht beteiligt, erklärt T.

Der Präsident der DGHS, Robert Roßbruch, sagte der wochentaz, in Fällen von psychiatrischen Diagnosen würden Suizidbeihilfen über die DGHS in der Regel „ausscheiden“. Im Zweifelsfall würden psychiatrische Gutachter hinzugezogen, um die „freie Entscheidungsfähigkeit“ des Suizidwilligen zu attestieren. Diese freie Entscheidungsfähigkeit sei eine Voraussetzung für die ärztliche Beihilfe.

T. sagt, er habe erwogen, einen psychiatrischen Gutachter hinzuzuziehen, um die Freiverantwortlichkeit attestieren zu lassen. Aber dies sei erstens eine Geldfrage gewesen, die Studentin habe über sehr wenig Mittel verfügt. Ein privates Gutachten, um die Freiverantwortlichkeit festzustellen, hätte sie selbst bezahlen müssen. Außerdem „war der Leidensdruck extrem, sodass eine zeitliche Verzögerung durch ein Gutachten für die zum gewaltsamen Suizid entschlossene Frau nicht akzeptabel war“, erklärt T. Die Studentin habe angekündigt, sich unmittelbar zu Hause zu erhängen, wenn er ihr nicht helfe. Er nahm von der Frau kein Honorar für die Beihilfe.

Der erste Versuch

Nach dem ersten Versuch des assistierten Suizides hatten Bekannte einen Notarzt gerufen, die Studentin wurde in die Psychiatrie eingewiesen. Zweieinhalb Wochen später wurde sie entlassen. Direkt am Entlassungstag ließ sie sich in ein von ihr gebuchtes Hotelzimmer in Berlin-Lichterfelde fahren und rief T. zu sich. Er legte die tödlich wirkende Infusion, die sie selbst in Gang setzte.

Danach rief er die Kriminalpolizei, wie es bei assistierten Suiziden üblich ist. Alle Dokumente wie die sogenannte Freitoderklärung, die Entbindung von der Garantenpflicht (der Hilfeleistungspflicht durch den Arzt), die Patientenverfügung, lagen vor, sagt T. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Unterlagen zu dem Fall gesichtet hatte, ließ sie den Leichnam obduzieren und fing an, eingehender zu ermitteln.

Im Februar 2022 fand bei T. eine Hausdurchsuchung statt, iPad und Handy wurden konfisziert. Im Umfeld der Verstorbenen wurden von der Kriminalpolizei mehr als ein Dutzend Zeugen befragt, darunter Freundinnen, Angehörige und Behandler. Wie aus den Vernehmungsprotokollen in der Ermittlungsakte hervorgeht, über die T. verfügt und die von der wochentaz teilweise eingesehen werden konnte, hat der behandelnde Psychotherapeut der Frau geäußert, seine Patientin sei aufgrund ihrer Erkrankung „sehr eingeengt in ihrer Sicht“ gewesen.

Sterbewunsch als Ausdruck der Depression

Der Sterbewunsch sei Ausdruck der Depression gewesen. Da die Studentin in der Vergangenheit eine manische Episode erlebt hatte, stand zudem die Diagnose einer bipolaren Störung in ihrer Krankenakte. „Bei einer bipolaren Störung sind Suizidgedanken ein Symptom, das verschwindet, wenn sich die Krankheit bessert“, erklärte der Psychotherapeut. Auch die langjährige Psychiaterin der Verstorbenen hielt den Sterbewunsch für die Folge einer Depression.

Auf Grundlage der Vernehmungsprotokolle der Zeu­g:in­nen wurde ein Gutachten angefertigt, auf das sich die Anklage jetzt stützt. In diesem Gutachten, das Teil der Akte ist, heißt es: „Die Kognitionen von Frau R. waren […] durch die Depression verzerrt und unterlagen nicht mehr der Willensbildung, zu der sie außerhalb der Depression fähig war“.

Diese Einschätzung ist der springende Punkt. Inwieweit eine Depression bedeutet, dass diesem Menschen keine freiverantwortliche Entscheidung mehr zugestanden werden sollte, ist nicht eindeutig geklärt. Der Bochumer Psychiater Johann Friedrich Spittler etwa verweist auf eine Untersuchung an Menschen mit einem „Suizid-Behilfe-Ansinnen“, die sich an Sterbehilfevereine gewandt hatten. Er kam zu dem Schluss, dass die Urteilsfähigkeit auch bei Personen mit psychischer Störung, die ein solches Ansinnen hatten, „überwiegend hinreichend klar“ war.

Man kann Entscheidungsfähigkeit nicht einfach absprechen

„Man kann psychisch Kranken die Entscheidungsfähigkeit nicht einfach so absprechen“, sagt T., „das ist auch eine Diskriminierung psychisch Kranker. Nur weil ich die Diagnose einer psychischen Störung habe, kann ich doch trotzdem freiverantwortlich handeln.“ T. sieht seinen Fall als Präzedenzfall. „Ich bin entschlossen, das durchzustehen, auch über mehrere Instanzen“, sagt er, „wahrscheinlich muss in höheren Instanzen geklärt werden, inwieweit man Menschen mit psychischen Diagnosen eine freie Willensbildung zugesteht oder nicht.“

T. ist vor Gericht kein Unbekannter. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2019 einen Freispruch des Landgerichts Berlin für ihn bestätigt. T. stand damals in Berlin wegen unterlassener Hilfeleistung vor Gericht. Nach der Einnahme eines tödlichen Medikaments war eine Sterbewillige ins Koma gefallen und erst nach zwei Tagen verstorben. T. hatte wie abgesprochen jeden Rettungsversuch unterlassen.

Der Deutsche Ethikrat hat im September 2022 eine Stellungnahme zur Freiverantwortlichkeit beim ärztlich assistierten Suizid veröffentlicht. Danach schließen „psychische Störungen“ die Fähigkeit zu einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung „nicht automatisch“ aus. Bei Depressionen sei der Ausschluss der Fähigkeit zu einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung „vom Ausprägungsgrad der Erkrankung abhängig.“ Bei affektiven Störungen, darunter auch schweren depressiven Episoden, liege in aller Regel eine „normativ relevante Beeinträchtigung der Selbstbestimmungsfähigkeit“ vor, heißt es in der Stellungnahme.

Menschen mit schweren, jahrelangen Depressionen

Folgt man dieser Logik des Ethikrates, würde ein Mensch, der unter einer leichten Depression leidet und vielleicht aufgrund vieler Alterseinschränkungen ärztliche Hilfe zum Suizid erbittet, diese legal bekommen können, weil seine Selbstbestimmungsfähigkeit als nicht eingeschränkt gilt. Wer aber eine sehr schwere, jahrelange, behandlungsresistente Depression hat, dem würde die Selbstbestimmungsfähigkeit abgesprochen. Es bliebe dann nur die Selbsttötung ohne ärztliche Hilfe durch oft gewaltsame Methoden.

Wird T. wegen Totschlags verurteilt, drohen dem Arzt, der derzeit Haftverschonung hat, mindestens fünf Jahre Gefängnis.

Die Anklage könnte auch die parlamentarische Diskussion um die Gesetzentwürfe zur Suizidbeihilfe beeinflussen. Noch vor der Sommerpause soll ein neuer Gesetzentwurf kommen. Dieser soll zwei der bereits vorgelegten Entwürfe zusammenführen. Diese beiden Entwürfe kommen von einer Gruppe um die Abgeordnete Kathrin Helling-Plahr (FDP) und einer Gruppe um Renate Künast (Grüne). Beide Entwürfe sehen eine Pflicht zur Beratung, ähnlich wie bei Schwangerschaftsabbrüchen, vor. Es gibt aber keine Pflicht zu einer psychiatrischen Begutachtung der Sterbewilligen als Voraussetzung für einen ärztlich assistierten Suizid.

Zur Diskussion steht auch der dritte Entwurf einer Gruppe um den Abgeordneten Lars Castellucci (SPD), der deutlich rigider ist. Danach sollen Sterbewillige zweimal von Psych­ia­te­r:in­nen untersucht werden müssen, um die „Freiverantwortlichkeit“ festzustellen. Der Entwurf will den ärztlich assistierten Suizid ansonsten wieder unter Strafe stellen. Der Prozesstermin für T. ist für November angesetzt.

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