Strengere Hartz-IV-Sanktionen geplant: Ohne Leistung keine Leistungen
Hartz-IV-Empfänger, die ihre Hilfsbedürftigkeit selbst herbeiführen oder verschärft haben, sollen künftig erhaltene Leistungen für bis zu drei Jahre zurückzahlen.
afp | Die Bundesagentur für Arbeit will einem Bericht zufolge schärfer gegen Hartz-IV-Empfänger vorgehen, die ihre Bedürftigkeit selbst verursacht oder verschlimmert haben. Demnach sollen Betroffene, die ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeiführen, sie verschärfen oder nicht verringern, künftig sämtliche erhaltenen Leistungen für bis zu drei Jahre zurückzahlen müssen, berichtete die Bild unter Berufung auf eine neue Weisung der BA an die Jobcenter. Selbst der Wert von Essens-Gutscheinen müsste dann erstattet werden.
Strenger ahnden sollen die Ämter demnach auch „sozialwidriges Verhalten“ von Hartz-Empfängern. Bisher konnten sie nur zur Rückerstattung gezwungen werden, wenn sie ihre Notlage selbst verursacht haben – etwa durch den Verlust ihres Vermögens beim Glücksspiel. Ab sofort solle die Rückerstattung dem Bericht zufolge auch für jene Fälle gelten, in denen die Betroffenen während des Hartz-Bezugs nichts tun, um aus ihrer Notlage herauszukommen oder diese verschärfen.
In der Weisung der BA an die Jobcenter sind dem Bericht zufolge konkrete Beispiele aufgeführt. Betroffen seien etwa Berufskraftfahrer, die den Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer verlieren und dann auf Hartz angewiesen sind, oder Hartz-Empfänger, die bezahlte Jobs grundlos ablehnen und deshalb weiter von Hartz IV abhängig bleiben.
Die schärferen Bestimmungen könnten demnach auch Mütter treffen, die sich weigern, die Namen der Väter ihrer Kinder zu nennen. Denn dieser müsste möglicherweise Unterhalt zahlen, das Jobcenter müsste dann weniger Leistungen an die Mütter überweisen. Ebenso betroffen sein könnten Menschen, die ihren Job freiwillig aufgeben, um sich in einem Bereich weiterzubilden, für den es keine Arbeitsplatzaussicht gebe.
In solchen Fällen könnten die Jobcenter dem Bericht zufolge künftig für eine Dauer von bis zu drei Jahren sämtliche Leistungen zurückverlangen. Das gelte auch für die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Gutscheine.
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