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Warnschuss für AsylpolitikDublin statt Dobrindt

Kommentar von Franziska Drohsel

Die Zurückweisungen der Bundesregierung an den deutschen Grenzen sind rechtswidrig. Wer die Dublin-Verordnungen versteht, wusste das schon vorher.

Das Verhalten der Polizei am deutschen Grenzübergang ist umstritten und nun als rechtswidrig eingestuft worden Foto: Patrick Pleul/dpa

D as Verwaltungsgericht Berlin hat am Montag über die Rückweisungen an den deutschen Grenzen entschieden (VG 6 L 191/25): Der Antragstellerin in dem Verfahren ist der Grenzübertritt zu gestatten. Sie hat einen Anspruch aus der Dublin-III-Verordnung auf Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats. Das derzeitige Vorgehen der Rückweisungen wird als rechtswidrig angesehen.

Noch nicht lange im Amt, hatte die Bundesregierung aus Union und SPD begonnen, Rückweisungen an den Grenzen vorzunehmen. Geflüchtete Menschen, die an der Grenze stehen und nach Deutschland einreisen wollen, sollten fortan nicht mehr einreisen. Es sei denn, sie gehören zu einer vulnerablen Gruppe. Schon damals wiesen viele auf die Gefährdung des Grundrechts auf Asyl und den Bruch europarechtlicher Vorgaben hin.

Im Koalitionsvertrag heißt es dazu: „Wir werden in Abstimmung mit unseren europäischen Nachbarn Zurückweisungen an den Grenzen auch bei Asylgesuchen vornehmen.“ Dass eine solche Abstimmung erfolgt ist, durfte schon bezweifelt werden. Die Europäische Kommission in Brüssel jedenfalls sah sich veranlasst, an die deutsche Bundesregierung zu appellieren, sich eng mit ihren Nachbarn abzustimmen.

Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) schrieb einen Brief an den Präsidenten der Bundespolizei, dass Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedsstaat die Einreise verweigert werden kann. Da es sich bei Deutschlands Nachbarstaaten um EU-Staaten und die Schweiz handelt, betrifft diese Weisung alle Außengrenzen Deutschlands. Lediglich für vulnerable Gruppen gilt diese sofortige Zurückweisung nicht.

Ein kritischer Blick auf die Asylgesetze

Bei Rückweisungen geht es um die Anwendung einer Norm im Asylgesetz, die der Grundgesetzänderung aus dem Jahre 1993 entspricht. „Dem Ausländer“, heißt es in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Asylgesetz, „ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat“ einreist.

Nach dem Grundgesetz genießen politisch Verfolgte Asyl, wenn sie nicht aus einem sicheren Drittstaat einreisen. Um dies in der EU einheitlich zu regeln, sind die Dublin-Verordnungen erlassen worden. Dort wird bestimmt, wer für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Die Dublin-III-Verordnung der EU legt fest, wo eine schutzsuchende Person das Asylverfahren durchführen muss. Das ist meist der EU-Staat, der zuerst betreten wurde. Dies herauszufinden, braucht Zeit und erfordert eine Überprüfung. Danach erst kann eine Überstellung an den zuerst betretenen Staat erfolgen. Seither darf an Deutschlands Grenzen nicht sofort zurückgewiesen werden. Es ist vorher diese Prüfung durchzuführen.

Keine Notlage in Sicht

Die Dublin-Verordnungen sind derzeit geltendes Recht. Teilweise wird diskutiert, ob dieser Verstoß gerechtfertigt werden kann. Dabei wird auf Art. 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU verwiesen. Danach geht es um „die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“.

Ein Aussetzen der Regeln mit dem Verweis auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit erscheint grundsätzlich nicht überzeugend. Weder die öffentliche Ordnung noch die Sicherheit sind derzeit durch geflüchtete Menschen gefährdet.

Es steht eher andersherum infrage, ob der Umgang mit geflüchteten Menschen dem Grundgesetz entspricht. Zum Beispiel mit Blick auf die geringen Existenzsicherungsleistungen oder die Verbringung in Abschiebehaft, die der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot trotzen.

Die Behauptung eines kompletten Scheiterns des Systems, einer Notlage oder ähnlichem dient eher populistischen Zwecken. Ein nationaler Notstand wurde vom Bundeskanzler bisher auch nicht ausgerufen.

Gegenwärtig scheint dies angesichts sinkender Zahlen von schutzsuchenden Menschen an deutschen Grenzen erst recht nicht plausibel, da es früher gelungen ist, einer erheblich größeren Zahl von Schutzsuchenden die Einreise zu ermöglichen.

Die Dublin-III-Verordnung gilt

Das Verwaltungsgericht Berlin ist klar in seiner Entscheidung. Weder auf § 18 des Asylgesetzes noch auf die Ausnahmevorschrift des Art. 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU könne sich die Zurückweisung stützen. Die Regelung im Asylgesetz kann nicht als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, weil das Unionsrecht Vorrang hat.

Die Dublin-III-Verordnung gilt: Der zuständige Mitgliedsstaat muss ermittelt werden. Das Dublin-System möchte so vermeiden, dass sich kein Mitgliedsstaat für zuständig hält. Daraus folgt, dass kein Mitgliedsstaat seine Nichtzuständigkeit rein negativ erklären kann, sondern es muss eine positive Zuständigkeitsentscheidung erfolgen. Diese Entscheidung muss gerichtlich voll überprüft werden können, denn jede Person hat ein Recht auf die richtige Zuständigkeit.

Eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen die Dublin-III-Verordnung erfolgt auch nicht durch ein Berufen auf die Ausnahmeklausel des Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU.

Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Vorschrift sieht das Gericht nicht. Im Übrigen scheitert ein Berufen darauf schon daran, dass die Gefahr nicht hinreichend dargelegt ist.

Rechtsbruch wird in Kauf genommen

Rechtlich dürfte das Vorgehen der Bundesregierung nicht haltbar sein. Politisch bleibt es ohnehin kritisch. Forderungen von rechts-außen werden übernommen, Rechtsbruch wird in Kauf genommen. Die vermeintliche Rechtfertigung, damit populistische Stimmen zu „beruhigen“, sind verheerend. So gelangen Rechts-außen-Positionen in die Mitte der Gesellschaft.

Vor allem werden Menschen, die Schutz suchen, alleingelassen. Das Grundrecht auf Asyl ist eine Lehre des deutschen Faschismus. Es ist ein Ausdruck von Menschlichkeit, Schutzsuchende nicht sich selbst zu überlassen. Vielleicht können zumindest die Gerichte die Bundesregierung zum Umdenken bewegen.

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24 Kommentare

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  • Das Problem: der/die Geflüchtete müsste nach Dublin im ersten europäischen Land den Asylantrag stellen und dürfte gar nicht von Polen nach Deutschland weiter flüchten. Der erste Rechtsbruch wurde daher jeweils von allen Flüchtlingen begangen, die versuchen die versuchen die deutsche Grenze illegal zu überschreiten.

    • @Barbara Schmelzer:

      Die Zuständigkeit des ersten Lands ergibt noch nicht automatisch eine Pflicht für die Flüchtlinge, auch fort den Antrag zu stellen. Sie begehen damit auch keinen Rechtsbruch.

      • @Francesco:

        "Die Zuständigkeit des ersten Lands ergibt noch nicht automatisch eine Pflicht für die Flüchtlinge, auch fort den Antrag zu stellen. Sie begehen damit auch keinen Rechtsbruch."



        Korrekt.



        Ebenso kein Rechtsbruch, dass das Land in das ein- oder durchgereist wird, keine Prüfung durchführt. Es wurde ja kein Antrag gestellt.



        Die offene Frage hierbei: wie kam der Asylsuchende in die EU?

  • "Ein nationaler Notstand wurde vom Bundeskanzler bisher auch nicht ausgerufen."

    Ein Mitgliedstaat beruft sich auf Art. 72 AEUV um verbindliche Unionsrechtsakte nicht anzuwenden. Das "berufen" ist hierbei auf die Argumentation der Regierung vor Gericht bezogen. Die Regierung muss weder einen Notstand bekannt machen, noch ausrufen sondern sie kann die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Notlage einfach nach nationalen Recht vollziehen. Siehe auch EuGH, Urt. v. 02.04.2020, Az. C‑715/17.

    Auch ist die Hemmschwelle hinsichtlich einer Gefährdung weitaus niedriger angesiedelt, als oftmals behauptet wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine hinreichende Begründung hinsichtlich der Aufnahmekapazitäten oder die Überlastung der Behörden vor dem EuGH Bestand hat.

    Zu dem Berliner Urteil sei kurz angemerkt, nicht die Zurückweisung "an den Grenzen" sondern im Inland wurde als rechtswidrig erachtet. Und auch die Einschätzung des Gerichts zur Notstandsklausel hat eine eher geringe Gewichtung, basiert sie doch auf Auskünften der Bundespolizei, die sich lediglich auf das Asylaufkommen bezogen und dazu noch mit veralteten Daten aufwarteten. Da wird die Regierung anders auftreten.

    • @Sam Spade:

      Und noch ein Hinweis der sehr gut zur Subline "wer die Dublin Verordnung versteht.." passt.

      In bisherigen Urteilen hat der EuGH ein besonderes Augenmerk auf die Anwendung der Dublin Verordnung bei den beklagten Staaten gelegt. Da die Dysfunktionalität derzeit klar Deutschland benachteiligt ist das ebenfalls ein wichtiger Faktor mit dem Deutschland vor dem EuGH punkten kann.

      Zumal die Regierung klug genug war keine Kollektivzurückweisungen vorzunehmen und vulnerable Gruppen nicht abgewiesen hat.

      Beides könnte ausschlaggebend dafür sein, dass der EuGH Deutschland einen weitaus größeren Ermessensspielraum gewährt als viele derzeit denken.

  • Bedeutet dann aber: Mit Dublin hat Deutschland grundgesetzwidrige Asylpraktiken in Europa vereinbart. Das muss also in Europa korrigiert werden.

    • @Ansgar Reb:

      Nein. Dass das Grundgesetz für Einreisende aus Drittstaaten kein Grundrecht auf Asyl garantiert, schließt nicht aus, dass der Staat durch einfaches Gesetz oder internationale Vereinbarungen trotzdem Asyl gewährt.

  • "Es ist vorher diese Prüfung durchzuführen" - richtig. Der strittige Punkt ist wohl die Frage, wer die Pflicht hat, diese Prüfung durchzuführen. Warum sollte das Deutschland sein, wenn sich jemand an der Grenze zu bswp Polen steht und nach Deutschland einreisen will? Derjenige ist bereits in Polen und Polen hat es somit während seiner Durchreise nicht geschafft, ihn zu registrieren oder zu prüfen. Der Rechtsbruch der Dublin-Verordnung hat also längst stattgefunden. Die konsequenten Maßnahmen der neuen Bundesregierung machen dieses Problem jetzt sichtbarer. Es ist also keineswegs Deutschland, welches hier das EU-Recht bricht, sondern die Nachbarn, die potentielle Asylbewerber einfach durchwinken. Das lässt sich Deutschland jetzt nicht länger gefallen.

    • @Winnetaz:

      Polen hat keine Pflicht diese Menschen auzugreifen. Wo soll da der Rechtsbruch liegen?

    • @Winnetaz:

      Das "Problem" ist, dass wir ca. ein Viertel der EU-Gelder alleine bezahlen, obwohl wir doch ca. 27 Mitgliedsstaaten haben.

      Es gab ca. 2014 (!) eine Abfrage unter nahezu allen Bundesbeamten (also nicht Polizei, da damals Landesbehörden) - wie einer evtl. humanitären Notlage



      gegenüber getreten würde.

      Durch die Bank rieten wir dazu, jedweden Einwanderer zu registrieren und zu erfassen, EGAL wie lange es dauert.

      Mit einem einzigen Handstreich wurde dies weggewischt -



      Wir schaffen dass.

      Wozu vorher die Kollegen fragen, die es, gleich welcher Form, hinterher ausbaden müssen?!?

      In meiner persönlichen Einschätzung üben wir ERST JETZT (!) das Dublin-Abkommen richtig aus.

      Es ist eben gerade NICHT jeder Neuankömmling als Kriegsflüchtling zu sehen.

      Die bestens integrierten Bosnier durften - gegen Ende des Jugoslawien-Krieges - ja auch wieder nach 8 1/2 Jahren das Land verlassen...

      • @Altbayer:

        Jeder darf das Land verlassen. Oder meinten Sie "mussten"?

  • Wer die Dublin Vereinbarung versteht hätte wissen müssen, dass das Ankunftsland für den Asylanten zuständig ist. Das Durchwinken der illegalen Grenzuebetreter verstößt mindestens genauso gehen og. Vereinbarung.

    • @maxwaldo:

      Wer die Dublin Vereinbarungen versteht hätte wissen müssen, dass sie der gescheiterte Versuch sind, den Staaten an der EU Außengrenze den schwarzen Pater zuzuschieben.

  • "Das Grundrecht auf Asyl ist eine Lehre des deutschen Faschismus."

    Naja: Asyl betrifft ja nur einen winzigen Teil der Flüchtlinge. Ansonsten greifen ziemliche "Hintenrum-Konstruktionen". Mit dem Wort "Asyl" darf man über die Grenze, dann greifen komplexe andere Dinge. Soll das ein toller, gesetzlich klarer, fundamentaler Schutz sein?

    Die erste Lehre aus dem Faschismus wäre es für mich auch nicht frontal gegen die Wand weltfremden Idealen hinterherzulaufen. Wir sollten bei allem auch bedenken: wären die Menschen in der Welt einverstanden, wenn wir unser Ideal für alle verpflichtend machten. Die Antwort darauf wäre im Moment: viele ja, aber eine sehr große Mehrheit nein.

    • @Markus Michaelis:

      Und die Entscheidung, ob ein Asylbegehren tatsächlich besteht soll dann der Grenzbeamte treffen?

  • Ich glaube, dass es nicht gut ist, hier den Rechtsstaat so zu betonen. Natürlich wollen wir uns an dieses Prinzip halten, um Chaos und Misstrauen zu vermeiden. Das ist gut, aber der Preis für diese technische Funktionalität des Rechtsstaats (es müssen eben stur irgendwelche Gesetze eingehalten werden) sind natürlcih oft politische Grotesken, die sich gegen alle gesellschaftlichen Gruppen wenden können (auch gegen Flüchtlinge, Naturschutz).

    Das Hauptaugenmerk sollte daher immer darauf liegen politische Klarheit heute zu schaffen (nicht mit Gesetzen aus den 90ern) und entsprechende Gesetze zu erlassen. So sollte man auch argumentieren. Europa ist auch kein gutes Argument, weil die meisten Länder über D als Magnet oder Bremser verärgert waren und sind.

    Mit dem Argument, dass kein Notstand nirgends in Sicht sei, wäre ich vorsichtiger. Mit derselben Auslegung bei anderen Fragen könnten andere sagen, dass wir nirgends irgendeinen Notstand bei Problemen von rechts, beim Klima, bei sozialen Fragen etc. haben. Nirgendwo ist da überzeugend mehr greifbarer Notstand vorhanden. Dann kann sich jeder zurücklehnen und wir müssen nirgends nichts verändern?

  • Nur kann die Prüfung genau so gut auch in dem Land erfolgen, in dem er sich gerade befindet. Es ist nicht notwendig, dass er dem deutschen Zollbeamten über den Zaun ruft, wenn er sich in einem anderen Land befindet.

    Der Flüchtling ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Die Gefahr, dass sich kein Land für zuständig hält, ist nicht gegeben, den der Flüchtling an der deutschen Grenze befindet sich bereits in einem Land des Schengenraumes.

    • @DiMa:

      Doch, die Gefahr, dass sich kein Land für zuständig hält manifestiert sich ja gerade dadurch, dass an der deutschen Grenze einfach gesagt wird: Wir sind nicht zuständig!



      Vielleicht einfach den Artikel nochmal vollständig lesen. Da ist das doch ausführlich erklärt.

      • @Life is Life:

        Der Flüchtling befindet sich ja bereits in einem sicheren Land und kann genausogut auch dort seinen Antrag anbringen. Die Prüfung findet dann dort statt. Wie gesagt, damit gibt es das Problem der Unzuständigkeit nicht.

        • @DiMa:

          Wenn der Flüchtling den Antrag stellt, ist er schon in Deutschland.

          • @Francesco:

            Es geht um Zurückweisung an der Grenze, insbesondere vor Grenzübertritt.

  • Ich persönlich halte die Zurückweisung an der Grenze für rechtlich problematisch. Gleichzeitig muss aber Dublin 2 aber pragmatisch funktionieren, d.h. letztendlich das die 6-Monatsfrist und die häufige faktische einschläfern/verschleppen durch die anderen Staaten sofort zu unterbinden.

    Pragmatisch würde ich die 6-Monats-Regel unterlaufen und den Aussengrenzenstaaten eine Frist setzen, dass die Verfahren signifikant wahrnehmbar ordentlich laufen.

    Sollte das nicht eintreten, wird halt abgewiesen. Per Definition ist ja jedes EU Land erstmal sicher im Vergleich zu Krieg und Vertreibung…

    • @Andi S:

      Das verstehe ich nicht. Die 6-Monate-Frist gilt für den Staat, der über die Zuständigkeit entscheiden muss. Das Problem liegt bei uns, wenn wir das nicht innerhalb von 6 Monaten schaffen.

      • @Francesco:

        Es gibt ja mehrere Fristen. Eine besteht darin, dass die Überstellung innerhalb von sechs Monaten ab Zustimmung des eigentlich verantwortlichen Mitgliedstaates zu erfolgen hat. Wenn der Mitgliedsstaat zustimmt, aber dann die Abschiebung nur in begrenzten Volumina zu bestimmten Zeiten mit jeweils wochenlanger Voranmeldung des konkreten Termins erlaubt, so wie es viele Länder es durchführen, hat Deutschland wieder das Problem. Darauf baut ja z.B. das sogenannte Kirchenasyl.