Urteil des VGH München zu BDS: Gegen Boykott des Israel-Boykotts
Veranstaltungen zu BDS in städtischen Räumen verbieten? Damit hat der Stadtrat München die Meinungsfreiheit verletzt, so der Verwaltungsgerichtshof.
BDS steht für “Boykott, Desinvestition, Sanktionen“. Die 2005 gegründete internationale Bewegung will Israel durch politischen und wirtschaftlichen Druck zum Rückzug aus den besetzten palästinensischen Gebieten zwingen. Die Bewegung ist nicht zuletzt deshalb umstritten, weil aus ihren Reihen immer wieder das Existenzrecht Israels in Frage gestellt wird. Kritiker werfen BDS unter anderem deshalb Antisemitismus vor.
Im Dezember 2017 beschloss der Münchener Stadtrat mit großer Mehrheit, in städischen Räumen keine Veranstaltungen mehr zuzulassen, die sich mit der BDS-Kampagne „befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“. Gegen den Beschluss stimmten die Linke, die ÖDP, eine NPD-Tarnliste und Teile der Grünen.
Daraufhin plante eine Gruppe von Bürgern um den pensionierten Physiker Klaus Ried eine Diskussion über den Stadtratsbeschluss und beantragte dafür städtische Räume. Doch die Räume – es ging um das Stadtmuseum – wurden von der Stadt verweigert, weil die Diskussion sich wohl auch mit den Inhalten der BDS-Bewegung „befassen“ werde.
Stadtratsbeschluss „nicht meinungsneutral“
Ried klagte gegen die Raumverweigerung, doch das Verwaltungsgericht München entschied 2019 zugunsten der Stadt. Die Meinungsfreiheit sei nicht verletzt, da jede Befassung mit der BDS-Kampagne – zustimmend oder kritisch – verboten wurde.
In der Berufung hatte Ried nun aber beim VGH München Erfolg. Dieser sah die Meinungsfreiheit nun doch verletzt. Die Beschränkung sei „nicht meinungsneutral“, denn dem Stadtratsbeschluss habe eindeutig eine negative Bewertung der BDS-Kampagne zugrundegelegen, heißt es im VGH-Urteil, das der taz vorliegt.
Ein generelles Verbot wäre nur möglich, so die Richter, wenn es bei BDS-Veranstaltungen typischerweise zu Straftaten oder zur Störung der öffentlichen Ordnung komme. Es sei aber nicht erkennbar, dass bei solchen Diskussionen regelmäßig Volksverhetzung, Beleidigungen oder ähnliche Delikte begangen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, so das Urteil weiter, dass die BDS-Bewegung in Deutschland zum Hass gegen die hiesige jüdische Bevölkerung aufstachele und so den öffentlichen Frieden bedrohe.
Die Richter ließen ausdrücklich offen, ob sie die BDS-Bewegung als antisemitisch einstufen, wie dies 2019 der Bundestag getan hatte. Denn darauf komme es in diesem Verfahren nicht an. Zwar verstießen antisemitische Konzepte gegen die Menschenwürde und seien deshalb verfassungswidrig, so die Richter, doch der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasse auch extremistische, rassistische und antisemitische Äußerungen. Dass die Anerkennung des Existenzrechts Israels schon seit langem zu den Maximen der deutschen Politik gehöre, ändere nichts am Vorrang der Meinungsfreiheit, die die Stadt auch bei der Vergabe staatlicher Räume beachten müsse.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Münchener Richter ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (Az: 4 B 19.1358)
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