Rechtsstreit in Hamburg beendet: Kopftuch wird geduldet
Eine Erzieherin darf wieder in ihrer Kita arbeiten. Ihr Arbeitgeber wollte ihren Hidschab verbieten. Doch dafür gelten sehr hohe Hürden.
„Ich bin sehr froh, dass ich wieder arbeiten kann und meine Klage Erfolg hatte“, sagt die 32-Jährige. Sie ist Heilerziehungspflegerin und war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Herbst 2016 in einer Kita im Süden der Stadt in einem Viertel mit hohem Migrationsanteil tätig. „Ich hab da sehr gerne gearbeitet. Die Kinder, die KollegInnen und ich hatten viel Spaß“, sagt O., die ihren Namen nicht in der Zeitung lesen will.
Sie entschied sich in der Elternzeit fürs Kopftuch. Weil bekannt war, dass der Träger das missbilligt, wandte sie sich vor ihrer Rückkehr an die Antidiskriminierungsberatungsstelle „Amira“ des Vereins „Basis & Woge“. Doch es kam zu keiner Einigung. Man bot ihr an, Mütze zu tragen. Ihr Arbeitgeber, der 25 Kitas in Hamburg und an anderen Orten betreibt, berief sich auf eine gerade erlassene „Neutralitätsanordnung“, die ein Kopftuch und weitere religiöse Symbole untersagt.
„Als ich zurückkam, sagte man mir im Büro, ich sollte das Kopftuch ablegen. Andernfalls müsse ich nach Hause geschickt werden“, erinnert sich Frau O. Doch sie finde es wichtig, dass Kinder Vielfalt erleben. „Diversität darf nicht nur auf Flyern stehen, sondern muss gelebt werden. Dazu gehören Menschen, die wie ich ein Kopftuch tragen, und das nicht nur in der Küche und der Reinigung, sondern in allen Bereichen.“ Für die Kinder und Eltern in der Kita vor Ort sei der Hidschab kein Problem gewesen.
Europäischer Gerichtshof sollte vorab entscheiden
Der Fall ging schnell vors Arbeitsgericht. Die Hamburger Richter legten den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur „Vorabentscheidung“ vor, denn in der Sache könnten jüngste deutsche und europäische Entscheidungen kollidieren. So entschied erst im März 2015 das Bundesverfassungsgericht, dass ein Kopftuchverbot an Schulen nur zu rechtfertigen ist, wenn eine „konkrete Gefahr“, etwa für den Schulfrieden, festgestellt ist. Das gilt auch für staatliche Kitas. Der EuGH hatte 2017 Kopftuchverbote bei Privatfirmen für rechtmäßig erklärt, wenn sie alle religiösen Zeichen verbieten.
Das 27-seitige Urteil des EuGH kam diesen Juli. Der Träger Wabe deutet es so: Das Neutralitätsgebot sei für „rechtmäßig“ erklärt worden, und privaten Arbeitgebern würde „grundsätzlich ein Verbot von religiösen Symbolen unter bestimmten Rahmenbedingungen zugebilligt“. So zu lesen in einer Pressemitteilung von vergangener Woche. Die Geschäftsführung reiche der Mitarbeiterin „die versöhnende Hand“, da ein Rechtsstreit „womöglich noch Jahre gedauert hätte“.
Doch nach Einschätzung des Anwalts Klaus Bertelsmann und der „Amira“-Beraterin Birte Weiß hätte O. den Prozess am Montag höchst wahrscheinlich gewonnen. Denn der EuGH verwies darauf, dass der private Arbeitgeber vor Einführung solcher „Neutralitätsgebote“ eine „hinreichend konkrete Gefahr“ belegen muss, wie etwa Unruhe im Unternehmen oder Ertragseinbußen.
„Das Urteil des EuGH war klar“, sagt Bertelsmann. Für Verbote von mit religiösem Bezug getragenen Kopftüchern gebe es „sehr hohe Hürden“. Ungleichbehandlung wegen Religion setze Störungen voraus. „Die Arbeit mit Kopftuch ist aber auch im Erziehungsbereich ganz normal möglich“, sagt der Anwalt. „Die Kinder kennen das ja aus ihrem täglichen Erleben.“
Erzieherin O., Klägerin vor dem Hamburger Arbeitsgericht
Frau O. will im März in die Kita zurück. Auch wenn sie de facto zu ihrem Recht kommt, wäre ihr ein Urteil schwarz auf weiß lieber. „Viele Bekannte von mir haben das gleiche Problem“, sagt sie. „Mir ist wichtig, dass alle Betroffenen wissen, dass sie das Recht haben, mit Kopftuch zu arbeiten, wie alle anderen Menschen auch.“ Und ohne die Antidiskriminierungsstelle „Amira“ hätte sie nicht den Mut zur Klage und einen Anwalt gefunden. „Wir haben viele Fälle in der Beratung, wo Frauen mit Kopftuch der Zugang verwehrt wird“, sagt Birte Weiß. Teils treffe dies auch Fitness-Studios. Sie hoffe, dass das Urteil Arbeitgeber überzeugt. „Berufsverbote sind nicht hilfreich“, sagt Weiß.
Der Träger will sich auf taz-Nachfrage hin nicht weiter äußern. In der Pressemitteilung heißt es: „Unser Neutralitätsgebot hat sich nie gegen die Mitarbeiterin gerichtet, sondern war und ist Kernelement unseres pädagogischen Konzepts.“
Für Bertelsmann ist nach dem EuGH-Urteil klar, dass nicht nur für Schulen, sondern auch für private Firmen ein pauschales Kopftuchverbot unzulässig ist. Auch ein Einzelverbot wäre unzulässig „wegen direkter Religionsdiskriminierung“.
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