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Rechtsextreme MedienDoch kein „Compact“-Verbot

Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Klage des rechtsextremistischen Verlags statt. „Compact“-Inhalte seien überwiegend nicht verfassungswidrig.

Elasässer lacht sich ins Fäustchen, ob der richterlichen Kurzsicht Foto: Hendrik Schmidt/dpa

Das Verbot der Compact Magazin Gmbh durch das Bundesinnenministerium war rechtswidrig. Das entschied an diesem Dienstag das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig und hob das Verbot auf. Die verfassungswidrigen Inhalte von Compact seien „nicht prägend“ für das Magazin.

Der Compact Verlag um Chefredakteur Jürgen Elsässer gibt das Monatsmagazin Compact mit einer verkauften Auflage von rund 40.000 Exemplaren heraus. Noch einflussreicher ist CompactTV, das auf Youtube täglich eine Schwerpunkt-Sendung produziert und inzwischen rund 516.000 Abo­nenn­t:in­nen hat.

Im Juli 2024 verbot die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) die Compact Magazin GmbH und angeschlossene Gesellschaften unter Berufung auf das Vereinsgesetz. Die Gesellschaften richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so Faeser. Straftaten wurden Compact nicht vorgeworfen.

Compact konnte Bekanntheit steigern

Compact klagte gegen das Verbot beim BVerwG und erreichte mit einem Eilantrag, dass das Verbot bis zur Entscheidung über die Klage wieder ausgesetzt wurde. Compact konnte in den letzten Monaten also weiter arbeiten und konnte durch den Konflikt seine Bekanntheit stark steigern. Jetzt hat das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht Faesers Verbot ausdrücklich als „rechtswidrig“ eingestuft, Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.

Dies war kein Grundsatzurteil für die Pressefreiheit. Denn laut BVerwG können Medien durchaus nach dem Vereinsgesetz verboten werden. Das Vereinsgesetz schütze gegen die von Kollektiven ausgehenden Gefahren und sei „blind“ für den Zweck der jeweiligen Organisation. Allerdings müsse das Grundrecht in der Abwägung berücksichtigt werden, so das Gericht.

Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft begründete die Aufhebung des Compact-Verbots mit zwei Argumentationslinien. Zum einen sei Compact kein reines Medienunternehmen, sondern verfolge eine politische Agenda, organisiere Veranstaltungen und Kampagnen. Compact sehe sich „als Teil einer Bewegung, für die es auf eine Machtperspektive hinarbeitet“. Gemeint ist offensichtlich die AfD, auf die sich Compact mit seinen „Blaue Welle“-Veranstaltungen bezog.

Verbot sei nicht verhältnismäßig

Das Verbot sei aber auch nicht verhältnismäßig, so die zweite Argumentationslinie des Gerichts. Compact verbreite zwar Inhalte, die sich gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ richten, also gegen Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat. Diese Inhalte aber könnten ein Compact-Verbot nur tragen, wenn sie für Compact „prägend“ wären. Schließlich garantiere das Grundgesetz auch den „Feinden der Freiheit“ die Meinungs- und Pressefreiheit, so Richter Kraft.

Als verbotsträchtig wertete das Gericht die Remigrations-Programmatik des identitären Rechtsextremisten Martin Sellner, dem Compact „seit Jahren ohne jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt“. Dabei werden Deutsche mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse angesehen. Wenn sie sich nach Meinung Sellners nicht genügend „assimilieren“ sollen sie mit Druck zur „Remigration“ in ihre Herkunftsstaaten gedrängt werden. Diese Programmatik verstoße gegen das von Menschenwürde und Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der deutschen Staatsangehörigkeit, so das BVerwG.

Diese verbotsträchtigen Inhalte seien aber nicht prägend für Compact, das auch viele andere Inhalte vertrete. Als nicht verbotsträchtig wertete das Gericht eine zugespitzte Kritik an der deutschen Migrations- und Einbürgerungspolitik, wozu Richter Kraft auch „migrationsfeindliche“ Äußerungen zählte. Als nicht verbotsträchtig sah das Gericht zudem die Kritik von Compact an den Corona-Maßnahmen, die Berichterstattung zum Krieg in der Ukraine sowie die in Compact regelmäßig präsentierten „Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Betrachtungen“ an.

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38 Kommentare

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  • Sehr gut. Ich hatte mir schon Sorgen um die Meinungsfreiheit gemacht.

  • Jürgen Elsässer verbreitet sehr gefährliche Inhalte und strebt nach Macht bzw. wünscht sich eine AfD-Regierung, aber das darf er, solange er sich dazu nicht total versteifft und flächendeckend ein Magazin für Rassismus, Intoleranz und Regierungssturz produziert. Die Argumentation macht in meinen Augen schon Sinn, aber Jürgen Elsässer bleibt damit immer noch ein Mensch, der Angst und Schrecken verbreiten will, der rechtsextreme Methoden zur Machtübernahme gut findet. Natürlich feiert Compac und Elsässer das Ganze als vollen Erfolg, umgekehrt steht wenigstens in diesem Urteil klar drinn, was für ein übles Blatt er da produziert und dass es eben auch gefährlich ist, aber eben nicht genug für ein Verbot. Hier sieht man eben, dass diese Demokratie den Intoleranten gegenüber tolerant sein muss, außer sie fokussieren sich nur auf verfassungsfeindliche Ziele.



    Das dürfte in der AfD einige jetzt beruhen, schließlich sind sie ja nicht nur Nationalisten, Rassisten und intolerante Menschenaussortierer, sondern sie wollen ja unsere Volkswirtschaft neobliberal KO hauen, die DM wieder einführen. Bei einer Partei dürfte die Logik des Urteils aber anders ausfallen.

  • Ausriß



    “… In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten noch nicht die Schwelle der Prägung. Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den COMPACT-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen.

    Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

    Darüber hinaus enthalten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so e

  • Das Verbot ging also voll nach hinten los. Und all die Befürworter müssen sich natürlich nicht rechtfertigen. Denn selbst wenn bei Verboten Feuer gelegt wird zählt allein das here Ziel dabei.

  • Wieder einmal die bösen Rechten.



    Gefühlt ist Alles und Jeder gleich ein Nazi, der nicht links der Mitte ist.



    Würde ein linksextremes Magazin auch verboten werden, oder mehr eine Auszeichnung erhalten?

    • @Fifnwvgpszfj:

      Naja, bei Menschen, die in Verdacht standen/stehen, mit der Radikal zu tun zu haben, gab es eher Haussuchungen als Medienpreise.

  • Das höchste Verwaltungsgericht hat entschieden. Wir haben das zu akzeptieren.



    Meinungen und Publikationen mögen uns nicht gefallen aber solange diese nicht strafrechtlich relevant sind müssen wir das aushalten, das ist Meinungs- und Pressefreiheit.

    • @Filou:

      Volle Zustimmung.

    • @Filou:

      Auf den Punkt gebracht.

  • www.belltower.news...itet-voran-160727/

    Zitat: "Das ist ein fatales Zeichen. Es bestärkt jene, die Medienfreiheit missbrauchen, um die Demokratie von innen heraus zu bekämpfen."

    Oder: Compact muss veboten werden! Jetzt erst recht!

  • [...] Beitrag entfernt. Bitte beachten Sie die Netiquette. Vielen Dank! Die Moderation

    • @Truhe:

      Gerichte bestehen auch nur aus Menschen. Rechte Gesinnungen kommen da genauso vor, wie anderswo. Das wird komischerweise oft vergessen. Man denke an die verurteilte Reichsbürgerin, die auch Richterin war. Freisler war auch ausgebildeter Volljurist und Richter. Kennt noch jemand Freisler?

      de.wikipedia.org/wiki/Roland_Freisler



      Summa cum laude.

    • @Truhe:

      Also dass das Gericht einseitig zugunsten der Rechten geurteilt hätte, weil es deren Ideologie womöglich teilt, kann man dem BVerwG nicht vorwerfen.



      Der Vorsitzende Richter, Ingo Kraft, der auch den Tenor verlas, ist sogar in der Flüchtlingshilfe tätig und lehrt in bezug auf das Asylrecht.

      Das Gericht hat sich daher die Entscheidung bestimmt nicht leicht gemacht.



      Aber sie können eben nicht nach Gutdünken entscheiden.



      Das Grundgesetz gilt für alle - auch für Hasser und Hetzer. Verhalten sich diese Personen strafbar, dann gibt es StGB-Paragraphen, mit denen sie zur Rechenschaft gezogen werden können.



      Beim Compact-Magazin ist das vorher aber nie passiert. Es gab bislang wohl kein einziges Strafverfahren gegen das Blatt und ihre Herausgeber. Und ohne dass so etwas passiert, wäre ein gänzliches Verbot eher sehr unwahrscheinlich.

      Aus der Geschichte zu lernen, heißt nicht, Gesetze willkürlich auszulegen und zu glauben, nur weil man auf der richtigen Seite steht, könne man Grundrechte der Gegenseite aushebeln.



      Das Gericht hat eingangs klargemacht: Grundrechte gelten egalitär. D.h. jeder hat sie, auch eben die Macher eines rechtsextremem Magazins.

  • Sehr schade dass das Gericht der Meinung ist dass die Kaffeekanne in der Gemeinschaftsküche noch immer trinkbaren Kaffee enthält obwohl, zwar nicht jeden Tag, aber immer wieder gleiche seine kleine braune Körperabsonderung in die Kanne verrichtet... wohl bekomm's dem Gericht, aber bitte nicht wundern wenn doch mal die AfD den Bundeskanzler stellt und dieser nach Manier von Hitler, Trump und Co als erstes die Gerichte "aufräumt"...

  • Ein Paradebeispiel für politischen Aktionismus, der voll nach hinten losgegangen ist. Mehr Werbung hätte man für Compact nicht machen können. Elsässer kann sich nun vor noch größerem Publikum als Helden der Meinungsfreiheit verkaufen. Zudem wirkt der Fokus auf ein deutsches Prinmedium wie von Vorvorgestern. Die rechtsextreme Propaganda verbreitet sich doch vor allem über die Social Media und kommt zudem meist auch noch aus ausländischen Quellen, ganz vorne weg von Trump und Musk. Diese Flut zu ignorieren und stattdessen sich an Compact abzuarbeiten wirkt bemitleidenswert hilflos.

  • Wieso wird das Sezession-Magazin, in dem Martin Sellner, Benedikt Kaiser, Götz Kubitschek schreiben nicht versucht zu verbieten, aber das Blatt von Elsässer schon? Ich versteh es nicht.

  • O. k., ich würde mal sagen, wenn jetzt auch die Gerichte nichts mehr gegen Faschisten und Volksverhetzung unternehmen, ist es jetzt anscheinend an der Zeit, dass wir als Zivilbevölkerung die Demokratie nach Art. 20, Abs. 4 GG schützen müssen.

    • @Truhe:

      Wie darf man das verstehen? Soll das eine Andeutung zur Selbstjustiz sein?

  • Schon eine interessante Feststellung. Sollte ich mal vor Gericht stehen werde ich mich darauf berufen, überwiegend nicht kriminell gewesen zu sein.

  • Soviel zu „wehrhafter Demokratie.“ Aber wehe, das Käseblättchen hätte die Eigentumsverhältnisse in diesem Land infrage gestellt.

    • @Muckelpu:

      Es gibt genug „Käseblättchen“, die die Eigentumsverhältnisse in Frage stellen, etwa Neues Deutschland, Junge Welt, Jungle World. Keines davon ist im Gegensatz zu Ihrer Andeutung verboten oder von einem Verbot bedroht.

  • Die wichtigste Lehre aus diesem Urteil scheint mir seine Konsequenz für die Faesersche Beweis-Methode zu sein.



    In den Unterlagen für das Verbot hat ihr Ministerium eine Unmenge von Zitaten zusammengetragen - von denen die überwiegende Mehrheit einer Überprüfung vor Gericht als zulässig standhielt.



    Das schien die Behörde vorher auch zu ahnen. Sie argumentierte daher, dass die Zitate ja irgendwie zu den tatsächlich verfassungsfeindlichen Aussagen passen, dass man also das wenige relevante Material damit strecken dürfe.



    Und außerdem seien die Aussagen ja nur "exemplarisch", das heißt, man könnte den Umfang bei Bedarf weiter aufblähen.



    Das BVerwG hat nun klargestellt, dass Masse Klasse nicht schlägt.



    Das ist insbesondere daher wichtig, da das AfD-Gutachten aus Faesers letzten Amtstagen ähnlich strukturiert ist.

    • @Frauke Z:

      Exakt so ist es. Ein Sammelsurium an beanstandenswerten Zitaten ist höchstens eine nette Fleißarbeit. Aber mit echter nachrichtendienstlicher Tätigkeit hat das nicht viel zu tun.



      Im Prinzip hat der Verfassungsschutz einen Zusammentrag an längst öffentlich bekannten Äußerungen vorgenommen, die vorher schon das Forum für Demokratie, mehrere ÖRR-Sender und Campact zusammengestellt haben.

      Für ein Verbotsverfahren sollte man daher mit deutlich mehr aufwarten, andernfalls geht es so aus, wie hier im vorliegenden Fall. Und bei einer ganzen Partei, die inzwischen eine sehr hohe Relevanz hat und in praktisch allen Parlamenten sitzt, werden nochmal ganz andere Maßstäbe angelegt werden, als eine Zeitschrift, die weniger Auflage hat als das Bordmagazin einer kleinen Airline.

  • Ich finde, „… lacht sich ins Fäustchen“ ist (typisch deutsche?) Larmoyanz, ja, … der lacht auch noch! Was ist damit gesagt? Heulen oder betroffen tun wird er wohl kaum wenn‘s für ihn recht gut läuft.

  • Der ganze Verbotsrummel hat diesem Erzeugnis ja zu ungeahnter Popularität verholfen. Aus vergangenen Versuchen dieser Art scheint man ja so gar nicht lernen zu wollen. Folgt jetzt ein Aufkleber mit einer Warnung der Regierung auf jeder Zeitung?



    Warum können wir nicht einfach souverän unsere Werte der Meinungsfreiheit hochhalten, auch wenn das bei den Schwurblern zugegebenermaßen manchmal schwer fällt.



    Zeitungen verbieten läuft bei mir unter einer der Sachen die unsere Gegner tun würden und die ich deshalb genau wie Parteiverbote niemals unterstützen werde.

  • War das bei diesem anderen Verbot… duweisst.schonwer… nicht derselbe Vorsitzende?

  • "Diese verbotsträchtigen Inhalte seien aber nicht prägend für Compact, das auch viele andere Inhalte vertrete. Als nicht verbotsträchtig wertete das Gericht eine zugespitzte Kritik an der deutschen Migrations- und Einbürgerungspolitik, wozu Richter Kraft auch „migrationsfeindliche“ Äußerungen zählte. Als nicht verbotsträchtig sah das Gericht zudem die Kritik von Compact an den Corona-Maßnahmen, die Berichterstattung zum Krieg in der Ukraine sowie die in Compact regelmäßig präsentierten „Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Betrachtungen“ an."



    --> Dies gilt auch in Bezug auf das Verbot der AfD, die noch dazu mit dem grundrechtlich geschützten Parteienprivileg wedeln darf. Gegen die Menschenwürde verstößt eben nur die Ungleichbehandlung von Personen mit einem deutschen Pass und gerade nicht die - zuletzt von führenden Funktionären der AfD (z.B. von Storch) - Beschränkung der Vergabe der Deutschen Staatsangehörigkeit. Hier war von Storch im Interview mit der ARD sehr clever: "Wir wissen, dass wir Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht unterschiedlich behandeln dürfen. Deswegen wollen wir die Vergabe derselben weitestmöglich einschränken." Letzteres ist legal

  • QED. Und die Moral von der Geschicht: Hände weg von einem AFD-Verbotsantrag. Auch dort würden Juristen geltend machen, daß höchstens Einzelfälle hetzerisch sind. Und natürlich würde es auch dort nicht für ein Verbot reichen. Die dann einsetzende Feixerei sollten wir uns ersparen.

  • Es gab auch zuvor kein einziges erfolgreiches Verfahren gegen Compact. Da Pressefreiheit ein hohes Gut ist, was das Ergebnis klar zu erwarten. Das hätte Frau Faeser eigentlich wissen müssen. Passt aber lückenlos zum durch Frau Faeser angewiesenen AFD-Bericht durch den Verfassungsschutz. Der Wunsch allein ist nicht ausreichend und kann, wie man sieht, durchaus kontraproduktiv sein.

  • D.h. einzelne Artikel könnten rechtlich relevant sein. D.h. wiederum: jede Ausgabe sofort prüfen und ggf. eine einstweilige Verfügung zwecks Indizierung der Ausgabe beantragen.

    • @Ciro:

      Bevor man fordert sollte man sich vielleicht informieren wie es so mit Indizierungen und Beschlagnahmen in Deutschland funktioniert. Da ist nichts mit "einstweilige Verfügung" etc. Meine Güte informieren!

      • @Sentinel2150:

        Okay, ab jetzt dürfen nur noch Jurist/innen hier kommentieren.

    • @Ciro:

      // jede Ausgabe sofort prüfen

      Oh, das klingt nach Überwachungsstaat. Nicht gut.

      • @Der Cleo Patra:

        Wer Wind sät. Es geht ja nicht um eine allgemeine flächendeckende Prüfung, sondern um bekannte Hetze.

    • @Ciro:

      PS. gemeint ist Beschlagnahmung oder wie ein Verbot von Printhetze auch heißen mag, nicht Indizierung.

      • @Ciro:

        Man kann es nennen, wie man es will. Selbst das Innenministerium hat keinen einzigen Artikel in der Zeitschrift und kein einziges Video bei Youtube gefunden, welches strafrechtlich relevant ist und damit zur Indizierung, Beschlagnahme oder ähnlichen Maßnahmen des Presserechts ausreicht.

        Das ist ja der Kern des gesamten Rechtstreits: Das Bundesinnenministerium hat ein Medium verboten bzw. wollte ein Medium verbieten, welches jederzeit völlig legal agierte. Darauf nahm die Verbotsverfügung sogar in einem Halbsatz Bezug: "... dass die Aussagen der Verbotsempfängerin jede für sich genommen das Spektrum der geschützten Presse- und Meinungsfreiheit nicht verletzen, steht der Verbotsverfügung nicht entgegen."

        Das ist ja der eigentliche Politikskandal: Faeser wollte eine vollkommen legale Meinung und Zeitung einfach verbieten. Presserecht im Stile Orbans. Die Frau müsste angesichts dessen von allen Ämtern sofort zurücktreten.

        Das Compact widerlich ist, ist kein Verbotsgrund. Auch widerliche Meinungen genießen die Meinungsfreiheit. Oder wie es BVerfG und BVerwG sagen: "Schließlich garantiere das Grundgesetz auch den „Feinden der Freiheit“ die Meinungs- und Pressefreiheit"

        • @Kriebs:

          Volksverhetzung ist strafrechtlich relevant.

          • @Ciro:

            Der Satz stimmt, ABER es wurde nunmal gerade höchstrichterlich festgestellt, dass dies scheinbar nicht zutrifft. Sie dürfen diese Meinung ja selbstverständlich haben, aber die stimmt, scheinbar, nicht mit der Rechtssprechung überein. Diese sollte man nicht in Frage stellen, sonst unterscheidet man sich nicht von Ländern die wir oft diesbezüglich anprangern!