Gerichtsurteil zu Hartz IV: Sanktionen teils verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Kürzungen von mehr als 30 Prozent seien beim Arbeitslosengeld II nicht verhältnismäßig.
afp | Das Bundesverfassungsgericht hat die möglichen Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger erheblich eingeschränkt. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag die bei Pflichtverletzungen drohenden Leistungskürzungen teilweise für verfassungswidrig. Grundsätzlich sind Sanktionen demnach zwar möglich, beim Arbeitslosengeld II halten die Verfassungsrichter aber Kürzungen von mehr als 30 Prozent nicht mehr für verhältnismäßig. Der Gesetzgeber muss das Sanktionssystem nun neu regeln. (Az. 1 BvL 7/16)
Die bisherige Regelung sieht drei Sanktionsstufen vor, wenn Hartz-IV-Empfänger etwa eine als zumutbar eingestufte Arbeit ablehnen. Zunächst wird der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, bei einer Wiederholung bereits um 60 Prozent. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt das Arbeitslosengeld II komplett. Die Kürzungen gelten jeweils für drei Monate. Das Verfassungsgericht befasste sich nicht mit der Kürzung von 10 Prozent der Bezüge, die bei versäumten Terminen droht. Dies ist die mit Abstand häufigste Sanktion.
Die Verfassungsrichter halten es im derzeitigen System lediglich für möglich, die Leistung um 30 Prozent zu kürzen. Als unvereinbar mit dem Grundgesetz stuften sie es allerdings auch in dieser Sanktionsstufe ein, dass die Leistung selbst bei Härtefällen zwingend verringert werden muss. Die starre Dauer von drei Monaten bei jeder Kürzung ist demnach ebenfalls nicht haltbar. Eine Kürzung um 60 Prozent oder gar ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengelds II sind dem Urteil zufolge gar nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Auslöser für das Verfahren in Karlsruhe war die Klage eines Arbeitslosen aus Thüringen, dem Leistungen gekürzt worden waren. Das Sozialgericht Gotha rief in dem Rechtsstreit das höchste deutsche Gericht an, weil es die Vorschriften für verfassungswidrig hielt. Es war der Ansicht, dass mit der vom Gesetzgeber gewählten Höhe des Regelsatzes bereits das vom Grundgesetz garantierte Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum festgelegt wurde und dies nicht unterschritten werden darf.
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