Fragen und Antworten zu Insolvenzen: Nicht das Ende der Welt

Huch, das KaDeWe ist insolvent. Das muss nicht das Ende sein. Solche Verfahren sind keine Seltenheit, häufig können so Unternehmen gerettet werden.

Eine abgelegte goldene Uhr

Kann man trotz Insolvenz wohl auch künftig im KaDeWe kaufen: goldene Rolex Foto: David Prince/plainpicture

Das KaDeWe hat Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das?

Für eine Insolvenz gibt es viele Synonyme: Konkurs, Bankrott, Pleite, Zahlungsunfähigkeit. Ursprünglich kommt das Wort vom lateinischen „solvere“ für zahlen. Von Insolvenz spricht man also, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson nicht in der Lage sind, ihre Schulden beziehungsweise Verbindlichkeiten zu begleichen. Dem KaDeWe beziehungsweise der KaDeWe Group GmbH, die das Berliner Luxuskaufhaus sowie das Alsterhaus in Hamburg und das Oberpollinger in München betreibt, ist also schlicht das Geld ausgegangen. So klagte der Kosmetikverband VKE, dass das KaDeWe Rechnungen etwa für Parfüm und Make-up nicht bezahlt habe.

Führt die Insolvenz dazu, dass das KaDeWe schließen muss?

Nicht unbedingt. Eine Insolvenz kann auch gesunde Unternehmen treffen, zum Beispiel, wenn ein großer Auftraggeber seine Schulden nicht bezahlt. Auch das KaDeWe betont, dass man eigentlich profitabel sei und gerade erst das umsatzstärkste Geschäftsjahr verzeichnet habe – nur seien die Mieten, die man zahlen müsse, unverhältnismäßig hoch. So kann eine Insolvenz auch dazu dienen, ein Unternehmen von Altlasten zu befreien und zu sanieren.

Wie häufig gibt es Insolvenzen?

Unternehmenspleiten kommen regelmäßig vor. Allein im Oktober 2023 wurden bei den Amtsgerichten 1.481 Unternehmensinsolvenzen angemeldet, bezogen auf 10.000 Unternehmen machte das insgesamt 4,4 Insolvenzen. Das waren zwar 19 Prozent mehr als im Oktober 2022, trotzdem kann man nicht von einer Insolvenzwelle sprechen.

Verglichen mit dem Vergleichszeitraum des Vor-Corona-Jahres 2019 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen von Januar bis Oktober 2023 sogar um 7,7 Prozent niedriger. Während der Coronapandemie lockerte die Bundesregierung übrigens das Insolvenz­recht, um zu verhindern, dass eigentlich gesunde Firmen wegen Umsatzeinbrüchen pleite gingen. So war etwa zeitweilig für betroffene Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet waren, die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt.

Wie beginnt eine Insolvenz?

Eine Insolvenz muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Es prüft den Antrag und bestellt auch ei­ne*n vorläufigen In­sol­venz­ver­wal­te­r*in ein. Vorrangiges Ziel des Verfahrens ist, dass die Gläubiger zumindest einen Teil ihres Geldes wiedersehen. Allerdings kann sich der Schuldner dadurch vom Rest seiner Verbindlichkeiten auch befreien.

Wer kann eine Insolvenz beantragen?

Eine Insolvenz beantragen können sowohl Gläubiger als auch Schuldner, wenn eine Zahlungsunfähigkeit droht oder gar schon vorliegt. Ge­schäfts­­fü­h­r­e­r*in­nen sind gegebenenfalls sogar verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Machen sie das nicht oder erst zu spät, können sie sich der Straftat der Insolvenzverschleppung schuldig machen. Dafür drohen bis zu drei Jahre Haft.

Dieser Text stammt aus der wochentaz. Unserer Wochenzeitung von links! In der wochentaz geht es jede Woche um die Welt, wie sie ist – und wie sie sein könnte. Eine linke Wochenzeitung mit Stimme, Haltung und dem besonderen taz-Blick auf die Welt. Jeden Samstag neu am Kiosk und natürlich im Abo.

Ein bekanntes Beispiel für Insolvenzverschleppung ist die Pleite der einstigen Drogeriekette Schlecker. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Kinder des Unternehmensgründers Anton Schlecker, Lars und Meike Schlecker, unter anderem wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu Freiheitsstrafen. Dabei sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Kinder zusammen mit ihrem Vater Geld aus dem Unternehmen schafften, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Was macht eigent­lich der*­die Insolvenz­verwalter*in?

Er*­sie ist von Gläubigern und Schuldnern unabhängig und hat die Verantwortung über die sogenannte Insolvenzmasse. Ein*e In­sol­venz­ver­wal­te­r*in wickelt unter anderem Verträge ab, verwertet Vermögensgegenstände und verteilt die verbliebene Vermögensmasse unter den Gläubigern, damit diese wenigstens noch einen Teil ihrer ausstehenden Gelder bekommen. Dabei gilt der Grundsatz „Par conditio creditorum“ (gleiche Lage der Gläubiger), der besagt, dass sämtliche Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen.

Das KaDeWe hat einen Antrag auf ein Insolvenz­verfahren in Eigenverwaltung gestellt. Ist das etwas Besonderes?

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung kann für ein zahlungsunfähiges Unternehmen sehr attraktiv sein, da das Management die Verantwortung über das Unternehmen nicht an ei­ne*n In­sol­venz­ver­wal­te­r*in abgeben muss. Der Geschäftsführung wird lediglich ein*e Sach­wal­te­r*in an die Seite gestellt, di­e*der sie überwachen und bei der Sanierung beraten soll. Diese Möglichkeit soll einen Anreiz schaffen, frühzeitig Insolvenz anzumelden und das Unternehmen noch sanieren zu können.

Es gibt eine Reihe bekannter Beispiele für Insolvenzen in Eigenverwaltung: etwa beim einstigen Medienkonzern Kirch, der Airline Air Berlin oder 2020 bei Galeria Karstadt Kaufhof. Allerdings wird diese Form der Insolvenz durchaus kritisch beäugt, da die Insolvenz eine Folge von Managementfehlern sein kann und dadurch bezweifelt wird, dass das Unternehmen erfolgreich saniert wird.

Was passiert bei Pleiten mit den Beschäftigten?

Mit der Insolvenz eines Unternehmens endet das Arbeitsverhältnis nicht. Die Rechte und Pflichten der Angestellten bleiben also prinzipiell bestehen. Stehen Gehaltszahlungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung aus, muss der Arbeitgeber diese allerdings nicht mehr zahlen. Die Angestellten sind dann Gläubiger wie die anderen auch, weder besser noch schlechter gestellt und können nur hoffen, dass sie wenigstens einen Teil ihres ausstehenden Gehaltes aus der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter überwiesen bekommen.

Angestellte haben aber Anspruch auf ein Insolvenzgeld. Dieses zahlt die Bundesanstalt für Arbeit für ausstehende Gehälter von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung oder der Abweisung des Verfahrens, falls gar kein Vermögen mehr vorhanden ist. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettolohns ausgezahlt und ist auf Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherungen gedeckelt.

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