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Verbotsverfügung gegen „Compact-Magazin“Hass-Belege auf über 50 Seiten

Bei Diskussionen um das Verbot des rechtsextremen Compact-Magazins hilft ein Blick in die Verbotsverfügung des Innenministeriums. Der taz liegt sie vor​.

Hetze wie sie im Buchhandel stand: Das Compact-Magazin ist seit Dienstag verboten Foto: picture alliance/dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Inhaltswarnung: Zur Dokumentation enthält dieser Text ausführliche Zitate, die Rassismus, Antisemitismus und rechte Hetze belegen.

Es hatte nach dem Verbot des Compact-Magazin nicht lange gedauert, bis nicht nur die Empörung in der rechten Szene, sondern auch die verfassungsrechtlichen Diskussionen begannen. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte am Dienstag die Compact-Magazin GmbH sowie die dazugehörige Conspect Film GmbH verboten, Durchsuchungen in mehreren Bundesländern vorgenommen und sich dabei auf das Vereinsrecht berufen, das auch für Unternehmen gelten kann. Compact, so hieß es aus dem BMI, richte sich in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Einige Fragen, die danach auch juristisch diskutiert werden, lauten: War das Verbot verhältnismäßig? Was ist mit der Pressefreiheit? Hätten vorher nicht eher einzelne Beiträge oder Ausgaben des Magazins verboten werden müssen?

Der taz liegt die Verbotsverfügung vor. Auf 79 Seiten führt das BMI darin aus, warum es Compact als „politischen Agitator mit verfassungsfeindlicher Grundhaltung“ ansieht. Die Verbotsverfügung war als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, was mit dem Tag des Vollzugs obsolet wurde.

Auch andere Medien zitieren aus der Verbotsverfügung. Die Deutsche Presse-Agentur berichtete, dass ein selbsterklärter Unterstützer Einblick in die Verbotsverfügung gewährt habe und vergewisserte sich von der Echtheit des Dokuments. Aus Regierungskreisen wurde darauf verwiesen, dass die Verbotsverfügung nicht vom Innenministerium öffentlich gemacht worden sei.

In einzelnen Kapiteln werden in dem Schreiben reihenweise Zitate aus Heften, Titelbilder und Aussagen auf öffentlichen Veranstaltungen angeführt. Sie belegen eine antisemitische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Haltung. Und das in einer Massivität, die nicht auf einzelne Beiträge im Heft beschränkt ist. Ein Abschnitt befasst sich direkt mit der Frage der Verhältnismäßigkeit des Verbots, der Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und wägt das Vereinsverbot auch gegen die Pressefreiheit ab.

Vernetzung mit NPD, AfD und Identitären

In einem Kapitel der Verfügung befasst sich das BMI explizit mit den Verbindungen von Compact zu andere Verfassungsfeinden. So werden Bezüge mehrerer Mitarbeiter zur rechtsextremen Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) aufgelistet. Demnach war der „Chef vom Dienst“ von Compact 2014 noch der Pressesprecher der NPD-Fraktion in Sachsen, ein anderer Mitarbeiter dort NPD-Landtagsabgeordneter. Weitere Bezüge bestünden zur Reginalpartei „Freie Sachsen“, sowie ausgiebig zur AfD und deren Nachwuchsorganisation „Junge Alternative“.

Zudem schrieben Autoren wie Benedikt Kaiser für Compact, die auch in Organen des kürzlich selbstaufgelösten „Institut für Staatspolitik“ des neurechten Ideologen Götz Kubitschek schrieben. Das BMI hebt zudem die Verbindungen zur rechtsextremen „Identitären Bewegung“ (IB) hervor: Der TV-Chef von Compact sei ehemaliger IB-Aktivist und pflege diese Kontakte weiter. Der IB-Anführer Martin Sellner sei seit Jahren regelmäßiger Autor und Kolumnist bei Compact und trete als Redner auf deren Veranstaltungen auf.

Völkischer Rassismus und Verschwörungsideologie

Mit 59 Seiten den längsten Teil der Verbotsverfügung nehmen Ausführungen ein, die den völkischen Rassismus, Antisemitismus sowie die rechtsextreme Vernetzung von Compact belegen. Es geht um Zitate zu „Remigrations“-Plänen, zu Hass auf Jüdinnen und Juden, auf Araber, Mus­li­m*in­nen und Migrant*innen.

Eine zentrale Forderung von Compact sei demnach laut Verbotsverfügung „der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand“. Das BMI sieht einen völkischen Rassismus, und zitiert dazu Aussagen aus verschiedenen Ausgaben. Darin ist etwa von „fremdländischen Passdeutschen“ die Rede, davon, dass „richtige Deutsche“ nur sogenannte „Bio- Deutsche“ seien oder dass es keine Frage der Staatsangehörigkeit sei, ob jemand Deutscher ist oder nicht: „Der Staat schafft nicht das Volk, er findet es bei seiner Entstehung vor und setzt seine Existenz als soziologische, nicht rechtliche Gegebenheit voraus“, heißt es demnach bei Compact.

Ein Zitat aus einer anderer Stelle eines Compact-Heftes lautet: „Der Begriff Volk bewahrt den ethnischen Kern unserer Gemeinschaft“. Das wird von Compact weiter ausgeführt: „Ausländer, Fremde: Dient der klaren Unterscheidung zwischen Menschen, die dieses Land mit aufgebaut und hier Wurzeln geschlagen haben, und bloßen Zugewanderten und Passdeutschen.“

Der Rassismus paart sich bei Compact dabei mit antisemitischen Verschwörungsideologien wie dem „Großen Austausch“, der hinter Migrationsbewegungen einen vermeintlich zerstörerischen Plan finsterer Geheimmächte fantasiert.

Neben der Abbildung eines Titelbildes einer „Compact-Spezial“ zum „Volksaustausch“ zitiert das BMI an einer weiteren Stelle aus dem Heft: „Sie importieren sich ein neues Volk und neue Wähler! […] Vor unseren Augen will die Ampel also ihre Herrschaft durch Masseneinbürgerung zementieren. Die ethnische Wahl war immer schon ein beliebtes Werkzeug von Diktatoren.“ An anderer Stelle im Heft heißt es demnach: „Aber wir können niemals zulassen, dass die Ansiedlung Fremder, also die Ersetzungsmigration oder der Volksaustausch, normalisiert und akzeptiert wird.“

Kaum getarnter Antisemitismus

Seitenweise zitiert die Verbotsverfügung krassesten Rassismus. Fast ebenso ausführlich belegt das BMI mit Textstellen aus den Compact-Heften den Antisemitismus verschiedenster Ausformung. In dem Schreiben heißt es dazu vom BMI: „Wie es bei diesen Formen von Antisemitismus häufig der Fall ist, treten sie auch bei Compact nicht immer offen, sondern – auch zur Stafvermeidung – teilweise in Form einer „Umwegkommunikation auf.“

Viele der angeführten Zitaten zeigen indes eine eher klassische Form des Antisemitismus. In Anlehnung an das antisemitische Pamphlet „Die Protokolle der Weisen von Zion“ wählte Compact-Chefredakteur Jürgen Elsässer etwa in dem Artikel „Endzeit – Der Netanjahu-Plan“ für eine Unterüberschrift die Formulierung: „Die Irren von Zion“.

In dem Artikel hebt er vor allem auf den Einfluss der jüdischen Gruppierung Chabad Lubawitsch ab, die weltweit organisiert sind und dem Chassidismus zugeordnet werden. Die Verbotsverfügung zitiert aus Elsässers Artikel: „Als Vollstrecker einer alttestamentarischen Vision ist Netanjahu zur Heilsfigur der Chabad Lubawitsch geworden – einer Endzeitsekte, die in den letzten 20 Jahren gezielt das weltweite Judentum unterwandert hat und der auch Israels Oberrabbiner nahesteht.“

Auch in anderen Stellen versteckt Elsässer in seinen Artikeln kaum, dass er mit seiner Hetze Jüdinnen und Juden meint. So heißt es in einem weiteren Zitat: „Die B'nai B'rith Loge soll heute führend sein, was ihren Einfluss auf Politik und Gesellschaft betrifft und nicht mehr die Freimaurer. Aber alles, was im Geheimen geschieht, kommt eines Tages ans Licht.“ B'nai B'rith ist eine der größten jüdischen Vereinigungen. Im 19 Jahrhundert wurde sie einst als geheime Loge in den USA gegründet, tritt aber heutzutage öffentlich auf.

Die Verbotsverfügung zeigt zudem Compact-Abbildungen von Kraken, einer Chiffre für eine vermeintlich jüdische Weltverschwörung, und führt an anderer Stelle Belege für Antisemitismus auf, die sich um eine „Hochfinanz“ drehen, welche angeblich die „Klimakleber“ fördere oder um eine „Geldmachtelite“, die laut Compact „ein Interesse daran hat, die ganze Welt ihrer Herrschaft zu unterwerfen.“

Bei Elsässer paar sich der Antisemitismus zudem mit Schuldabwehr. Der Compact-Chefredakteur schreibt laut Verbotsverfügung im Juni 2022 in einem Editorial seines Heftes. „Mit aller Gewalt will die BRD die masochistische These von der deutschen Alleinschuld am Holocaust verteidigen und ihre ukrainischen Kostgänger als unschuldige Opfer von Hitler darstellen.“

Abwägung mit der Pressefreiheit

Am Ende der Verbotsverfügung geht das BMI recht knapp noch auf Grundrechtsfragen ein. Maßstab sei in erster Linie die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Grundgesetz), aber auch die Pressefreiheit (Art. 5) sei zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellt das Ministerium nur fest, dass es keine gleich wirksamen milderen Mittel gebe.

Compact missbrauche seine Medienerzeugnisse, um verfassungsfeindliche Ziele zu verbreiten. Als Beleg zitiert das BMI Compact-Chefredakteur Elsässer, wie er sich im Juni 2023 vor MitarbeiterInnen und Sponsoren auf einer „Spendengala“ äußerte: „Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes.“ In der Güterabwägung habe der Schutz des Staates und seiner Grundordnung deshalb Vorrang vor den Grundrechten des Verlages.

Außerdem könne sich Compact auch nicht auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, weil die von Compact verfolgte Ideologie mit den Grundwerten der Konvention nicht vereinbar sei: Antisemitismus und Minderheitenfeindlichkeit widerspreche dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 14 der EMRK, was Compact daran hindere, sich auf die Vereinigungsfreiheit in Artikel 11 der Konvention zu berufen. Jedenfalls sei das Compact-Verbot zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gerechtfertigt. Die EMRK gehe insoweit nicht über das Grundgesetz hinaus.

Compact hat kein Recht auf Umsturz

Die Compact Verlags GmbH kann gegen die Verbotsverfügung binnen eines Monats klagen. Erste und einzige Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Die Klage hat zwar keine aufschiebende Wirkung. Mit einem Eilantrag beim BVerwG kann aber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Jürgen Elsässer hat einen derartigen Eilantrag bereits angekündigt.

Der Eilantrag hat nur Erfolg, wenn bei grober („summarischer“) Prüfung mit einem Erfolg der Klage in der Hauptsache zu rechnen ist. Bei einem Erfolg des Eilantrags könnte Compact sofort wieder veröffentlicht werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer Klage und deshalb auch eines Eilantrags nicht allzu groß.

Die Klage könnte zum einen argumentieren, dass ein Presseunternehmen nicht mit den Instrumenten des Vereinsgesetzes verboten werden kann. Das vertritt etwa der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitssrechte (GFF). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass das Vereinsgesetz auch Organisationen erfasst, „deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht“.

Außerdem könnte Compact argumentieren, dass ein Verbot des Verlags nicht erforderlich ist, um die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen. Doch wenn ein Medium selbst klar bekennt: „das Ziel ist der Sturz des Regimes“, dann wird eine grobe Prüfung wohl nicht ergeben, dass das Vereinsgesetz hier falsch angewandt wurde. Denn: Es gibt kein Recht auf Umsturz.

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31 Kommentare

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Kommentarpause ab 30. Dezember 2024

Wir machen Silvesterpause und schließen ab Montag die Kommentarfunktion für ein paar Tage.
  • Karlsson , Moderator

    Vielen Dank für Eure Beiträge, wir haben die Kommentarfunktion geschlossen. Die Moderation.

  • Im Verfassungsblog gibt es 3 rechtswissenschaftliche Aufsätze zum Verbot von Compackt:



    "Zeitungsverbot durch die Hintertür?"



    verfassungsblog.de/compact-verbot/



    "Vereinsverbote zum Schutze der Menschenwürde"



    verfassungsblog.de...der-menschenwurde/



    "Verbotene Vereinsmedien"



    verfassungsblog.de...ene-vereinsmedien/

  • Danke für diese kompetente Zusammenfassung der Verbotsgrundlage!



    Es wird deutlich, dass dem Verbot akribische Arbeit und eindeutige Belege für Verfassungsfeindlichkeit von



    " compact" aufzeigt.



    Es ist erfreulich, dass die Bundesinnenministerin Ihrer Linie der Bekämpfung von Rechtsextremismus treu bleibt.



    Personen, die dies kritisieren, halten den Kampf gegen Rechts wohl für wenig zeitgemäß und Ihre Positionierung in Sachen "Pressefreiheit" zeigt, dass sich Diejenigen nicht mehr im linken oder liberalen Spektrum aufhalten, sondern mit Ihrer Kritik am Vorgehen des Bundesinnenministeriums den Rechten den Weg bereiten. Wie bedauerlich!

  • Falls wer die komplette Verbotsverfügung lesen möchte, bitteschön:

    drive.google.com/f...wo9_dZ1B6mKAG/view

  • Und man sollte meinen, dass wir inzwischen weiter wären als unsere Großväter ...



    Das ist nicht bürgerlich-konservativ-rechts, das ist geifernd-reaktionär und auf Umsturz aus.

    Lasst uns das Momentum lieber für den Fortschritt zurückgewinnen!

  • Danke.

  • Bitte um einen Link zu der 79 Seitigen Verbotsverfügung. Ich würde mir gerne selbst ein Bild machen können.

    • @Tom Bombadil 93:

      Z.B. RND hat auch den Text zusammengefasst mit anderen Facetten, wenn sie eine zweite Meinung wünschen.

      Veröffentlicht im Netz wurde demnach der Text von einem Rechtspopulisten, das will auch ich nicht verlinken.

  • Warum ist man nie strafrechtlich gegen diese Inhalte vorgegangen?



    Mich irritiert bei dem Verbot von Compact, entweder ist all dieser Kram aus Rassismus, Antisemitismus, Verschwörungstheorien, Umsturzphantasien etc. strafbar und führt zu Verurteilungen oder er ist nicht strafbar, aber dann wäre ein so schwerwiegender Eingriff in die Pressefreiheit nicht zu rechtfertigen. Deshalb erscheint mir der Umweg über das Vereinsrecht als Hintertür, um die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln. Mit einem solchen Präzidenzfall könnte dann jeder Innenminister seine autoritären Vorstellungen mittels Vereinsrecht umsetzen.

    • @thinktankgirl:

      Schauen Sie sich mal an wie man das bei linksunten.indymedia gemacht hat. Hat Sie das auch empört? Sie dürfen ruhig ehrlich bleiben.

    • @thinktankgirl:

      Die Befürchtung sind bei der zunehmend repressiven Ausrichtung des Staates durchaus berechtigt. Zum Glück haben Präzidenzfälle in Deutschland keine rechtlich bindende Wirkung, können den Gerichten aber durchaus als Entscheidungshilfe dienen.

    • 8G
      81283 (Profil gelöscht)
      @thinktankgirl:

      ... und wieso passiert das bisher nicht? Weil es eben nicht darum geht, missliebige Zeitungen zu verbieten, sondern Zeitungen, die zu einem Systemsturz aufrufen.

      • @81283 (Profil gelöscht):

        Wenn der Aufruf zum Systemsturz eine Straftat ist, dann muß die Staatsanwaltschaft tätig werden. Dann entscheidet ein Geritcht über das Strafmaß. Warum geht das Innenministerium nicht diesen Weg?

        • @thinktankgirl:

          Sie glauben doch jetzt nicht ernsthaft, dass diesem Verbot keine Richterliche Anordnung vorausgegangen wäre??

  • Es gibt kein Recht auf Umsturz aber die Pressefreiheit umfasst auch die Freiheit einen solchen Umsturz zu fordern. Forderungen nach einem Kalifat oder nach einem wie auch immer definierten Regimewechsel sind nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes möglich. Abwarten was passiert, der Compactverlag war soweit ich das ersehen kann in erster Linie Verlag und nicht Verein ander als etwa ein Sportverein mit einer Vereinszeitung. Das Verbot über das Vereinsrecht ist damit weit hergeholt. Faeser hätte den dornigen Weg eines Verbotes der Presseerzeugnisse gehen sollen, wenn Sie sicher ist die aggressive Verfassungsfeindlichkeit belegen zu können.

  • Das ist gut so. Schade, dass das Blatt mit den vier großen Buchstaben immer noch die Gedankenwelt verpesten darf.

  • Michaela Dudley , Autorin , Journalistin/Kabarettistin

    Zustimmung zum Satz des Tages:

    „Denn: Es gibt kein Recht auf Umsturz.“

    • @Michaela Dudley:

      Man stelle sich mal vor, Elsässer und Kumpanen gelänge es wie anno der Österreicher (hat mal jemand des Elsässers Stammbaum durchleuchtet?) ganz legal durch Wahl zur Ausübung ihres zerstörerischen Werks bemächtigt zu werden. Wenn er die Karlsruher zwingt, ihm analog zu Herrn Drmpf eine Generalimmunität zu erteilen (wie auch immer). In Nederland faseln sie bereit von Oursorucing der Inhaftierten in Putins Gulag.



      Wo beginnt das Recht zur Selbstverteidigung - gibt es kein Recht zum Umsturz, wenn die Diktatur mit legalen Mitteln errichtet wurde?

  • "Doch wenn ein Medium selbst klar bekennt: „das Ziel ist der Sturz des Regimes“, dann wird eine grobe Prüfung wohl nicht ergeben, dass das Vereinsgesetz hier falsch angewandt wurde. Denn: Es gibt kein Recht auf Umsturz."

    --> Ein Recht auf Umsturz vielleicht nicht, aber ganz eindeutig ein Recht auf Agitation für einen Umsturz, solange Strafgesetze nicht verletzt werden und keine Gewalt ausgeübt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits eindeutig entschieden: Die Meinungsfreiheit schützt auch die Meinung, die die Meinungsfreiheit abschaffen will.

    Davon mal abgesehen sollten sich diverse linke Gruppierungen fragen, ob sie sich wirklich über das Verbot freuen wollen bzw. ob sie für den Bestand des Verbots argumentieren wollen. Das kann sich nämlich schnell auch gegen linke Meinungen richten. Denn auch der Übergang vom Kapitalismus zu Kommunismus oder Sozialismus ist eine Regime-change-Forderung. Gepaart mit einer gewissen Militanz und für die rote Flora und die Liebigstraße (und viele weitere linksalternative Projekte) sieht es schnell finster aus. Und propagiert nicht auch die letzte Generation für einen Umsturz in dem man "Widerstand leisten will"?

    • @Kriebs:

      Das betrifft linke Gruppierungen doch schon längst. Hat man der liebe Thomas bei linksunten.indymedia so gemacht.



      Ich hoffe Sie legen sich jetzt auch sofort für diese Menschen ins Zeug...

    • @Kriebs:

      Geplanter mord ist jdf strafbar. Und geplanter umsturz demnach egtl auch.



      Hier muss natürlich die absicht klar belegt werden.

      Deswegen bzw aus ähnlichen gründen gibt es auch nen unterschied zwischen meinungsfreiheit, pressefreiheit, beleidigung/hetze und fake news. Denn es gibt nen unterschied zwischen un/wahrheit die schädlich ist und un/wahreit die unschädlich ist.

      So muss der schaden der un/wahrheit klar belegt werden, um sie zu verbieten.

      leider wird dieses prinzip noch nicht konsequent angewandt, weil es leider oft vielen nicht klar ist, was die wahrheit und der schaden genau ist.



      bzw die schaden-nuzten bilanz. und viele reagiere leider nicht gut auf die ganze wahrheit geschweige denn, das sie sie annehmen könnten.

      btw



      widerstand kann auch einfach die wahrheit sein und ziviler ungehorsam oder non-violent protest.



      der diskurs sowie der kampf um die wahrheit und die moral ist noch lange nicht vorbei.

    • @Kriebs:

      "Das kann sich nämlich schnell auch gegen linke Meinungen richten."



      Erst in der Zukunft?



      Da hat aber jemand die letzten Jahrzehne verschlafen, denn genau das wird ja schon längst gemacht.



      Du musst einfach nur die staatlichen Antworten auf die Aktionen der Bauernverbände und der Letzten Generation vergleichen. Auf der einen Seite werden Gesetzesänderungen zulasten der Bauern zurückgenommen, auf der anderen wird noch so banales Verhalten auf das allerschärfste strafrechtlich verfolgt - sogar mit Methoden (Präventivhaft), die angeblich mal zur Terrorbekämpfung eingeführt wurden und deren wahrer Charakter jetzt hervortritt.



      Wer nicht sieht / sehen will, dass das was jetzt mit Compact geschieht gegenüber linken Medien und Gruppen längst gängige staatliche Nachkriegspraxis ist, hat wirklich in einem anderen Land gelebt oder ist auf mindestens einem Auge blind.

  • Auch der demokratische Rechtsstaat muss sich nicht alles bieten lassen, bevor es zur endgültigen Katastrophe kommt. Herr Elsässer kann ja gegen diese Erkenntnis klagen - und Herr Werdemann vielleicht mal über den Wert der realen Freiheitsverteidigung nachdenken.

    • @vieldenker:

      Herr Werdermann (sic!) hat – als Jurist – auf die verfassungsrechtlichen Probleme dieses Verbotes hingewiesen. Wenn man das mit dem Hinweis auf die „reale Freiheitsverteidigung“ vom Tisch wischt, läuft man Gefahr, die Rechtsstaatlichkeit der moralischen Selbstermächtigung zu opfern – mit allen Konsequenzen. Demokraten sollten das StGB lesen, nicht damit werfen…

  • Compact ist eine reichlich blöde und unappetitliche Zeitschrift - da dürfte wohl weitgehend Einigkeit bestehen. Aber warum wurde die Zeitschrift zuvor nie erfolgreich wegen Volksverhetzung verklagt? Und jetzt aus dem Stand verboten mittels des Vereinrechts? Die Geschichte ist noch lange nicht zu Ende.

  • Gute Information.



    Mir war nicht bekannt, dass ein Verbot auf Ministeriumsebene geht und nicht vorab durch Gerichte genehmigen müssen.



    Ich dachte, dass die Hürden bezüglich Pressefreiheit dies erfordern.



    Wehe wenn die falschen an die Macht kommen. Das war der ursprüngliche Sinn dieser hohen Hürden.



    In dem Sinne win Totalversagen.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob der Artikel nicht am Kernproblem der Debatte vorbeigeht: dass Compact rechtsextrem ist, wurde zumindest von nicht AfD-affinen Kritikern des Verbots ja überhaupt nicht bestritten. Nur: Grundrechte wie die Presse- und Meinungsfreiheit gelten in Deutschland erst einmal auch für Rechtsextreme. Compact wurde für seine Artikel - so abstossend sie auch sein mögen - kein einziges Mal verurteilt. Es bleibt also der fade Beigeschmack, dass ein Ministerium gegen ein Medium, das nichts strafrechtlich relevantes veröffentlicht hat, auf dem Umweg über das Vereinrecht vorgeht - man muss Compact nicht mögen, um daran Anstoss zu nehmen. Rechtsextremismus ist zweifellos eine Gefahr für Demokratie und Rechtsstaat - der Voluntarismus politischer Entscheidungsträger aber auch.

    • @O.F.:

      Grundrechte, auch die Pressefreiheit, gelten nicht absolut, sondern müssen abgewogen werden, weil es sogenannte Grundrechtskollissionen gibt. Denken Sie an die männliche Beschneidung. Da wird das Recht auf freie Religionsausübung der körperlichen Unversehrtheit vorgezogen.



      Die wehrhafte Demokratie darf sich gegen Umsturzpläne zur Wehr setzen.

      • @Parabel:

        Stimmt, diese Abwägung ist aber kein Willkürakt, sondern hat wiederum eine rechtliche Grundlage: dann nämlich, wenn gegen konkrete Gesetze, z.B. gegen Volksverhetzung, verstoßen wird. Hier geht es aber um ein Medium, das eben nicht straffällig geworden ist und daher mit – man muss es so nennen – einem Verfahrenstrick dichtgemacht wird. Und das ist – ganz unabhängig davon, was man diesem Medium halten mag – ein grober Angriff auf rechtsstaatliche Standards.

  • Chabad Lubawitsch ist soweit ich weiss tatsächlich eine messianische ultraorthodoxe Gruppierung. Der letzte Rebbe wurde nach seinen Tod wohl von Teilen als Messias verehrt. Und der letzte Rebbe war auchnicht Israel-feindlich. Anders als Gruppierungen wie die Satmarer. Von daher kann es schon sein, dass sie Netanjahu und seine Regierung als Mittel zum Zweck ansehen, um Israel in den im AT beschriebenen Grenzen wiederherzustellen.

    • @YeahYeah:

      Ich erinnere mich des Plakats Call ...-MESSIAS-... mit großem Bild Schneersons, als wäre die Bilder- und Menschenverehrung endgültig wieder ins Judentum eingezogen (und der Wunsch nach Spenden).



      Daraus eine Verschwörung zu zimmern, fällt mir echt schwer. Da muss man schon ein Jürgen E. séin.



      Religion, "Volk" und Staat alles zu vermengen ist dabei meist eine miese Idee, durch wen auch immer.