Datenschutz oder Umwelthilfe: Behörde schützt Rowdys
Wer Falschparker anzeigt, kann verwarnt werden. Ein Skandal, findet die Deutsche Umwelthilfe und unterstützt jetzt einen Musterprozess.
„So was kann einem auch nur im Freistaat Bayern passieren, dem autofreundlichsten Bundesland der BRD“, lautete gleich der erste Kommentar auf Twitter, nachdem die Deutsche Umwelthilfe (DUH) am Dienstagvormittag dort ihre Pressemitteilung verbreitet hatte. „Behördenirrsinn!“, fügte der Nutzer noch hinzu, gefolgt von einem zornigen Eben-nicht-Smiley.
Was seiner Meinung nach bayernspezifisch ist, sind Verwarnungen, die Münchner Bürger wegen falsch geparkter Autos erhalten hatten. Allerdings nicht, weil sie die Fahrzeughalter gewesen wären, sondern weil sie die Autos fotografiert und die Bilder der Polizei geschickt hatten. Das verstoße gegen den Datenschutz, befand offenbar das Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) und verwarnte sie. Eine Gebühr von 100 Euro sollten sie zahlen.
Die DUH kündigte nun an, einen der Betroffenen, der gegen seinen Bescheid vom November 2021 geklagt hat, in einem Musterverfahren zu unterstützen. Der Mann habe auf dem Weg zur Arbeit immer wieder illegal abgestellte Autos fotografiert. Die Fotos habe der Radfahrer dann ausschließlich der zuständigen Polizeidienststelle geschickt und diese aufgefordert, gegen das Falschparken vorzugehen. Das LDA habe den Mann daraufhin mit Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung verwarnt.
DUH-Geschäftsführer Jürgen Resch ist empört: Das Vorgehen der Behörde sei völlig absurd. Anstatt gegen zugeparkte Fuß- und Radwege vorzugehen, werde zivilgesellschaftliches Engagement bestraft. München sei zwar kein Einzelfall, das Blockieren von Wegen durch Autos wird deutschlandweit geduldet. Dass Bayern aber hierfür die DSGVO missbrauche, sei ein Skandal. „Die Bayerische Verwaltung ist offensichtlich von Kopf bis Fuß auf Autoverkehr eingestellt.“
Nach Ansicht der Datenschützer, wie sie in der Vergangenheit schon geäußert wurde, würden bei der Weiterleitung der Fotos an eine dritte Stelle, in diesem Fall die Polizei, personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet. Dies sei allenfalls hinnehmbar, wenn ein berechtigtes Interesse vorliege. Als Radfahrer unbehindert auf dem Radweg fahren zu können, gilt nach LDA-Auffassung offenbar nicht als berechtigtes Interesse.
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