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Vorkaufsrecht bei Share-DealNeukölln trickst Akelius aus

Erstmals wird trotz eines Share-Deals das Vorkaufsrecht für zwei Häuser ausgeübt. Gerettet wäre auch das linke Kollektivcafé K-Fetisch.

Protest vor dem K-fetisch im August 2019 Foto: Erik Peter

Berlin taz | Erstmals ist in einem Share-Deal-Fall das kommunale Vorkaufsrecht ausgeübt worden. Die zwei Häuser in der Weserstraße 164 und der Boddinstraße 8 waren im August 2019 anteilig von unterschiedlichen Gesellschaften gekauft worden, die aber jeweils zum Immobilienkonzern Akelius gehören sollen. Die Konstruktion, in der ein Käufer maximal 95 Prozent einer Gesellschaft übernimmt, formal also nur Firmenanteile verkauft werden, aber kein Grundstücksgeschäft abgeschlossen wird, dient Immobilienunternehmen dazu, die Zahlung der Grunderwerbssteuer zu umgehen sowie das kommunale Vorkaufsrecht auszuhebeln.

Diesen Versuch hat Neuköllns Baustadtrat Jochen Biedermann (Grüne) nun unterbunden. Die Gebäude sollen stattdessen von der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Howoge übernommen werden. Gerettet wäre dann auch das kollektiv geführten Café K-Fetisch, dessen Mietvertrag im Oktober 2021 wohl ohne Aussicht auf eine Vertragsverlängerung durch Akelius ausgelaufen wäre.

Wie Biedermann der taz bestätigte, hatte das Bezirksamt die Anteilskäufer zur Herausgabe der Vertragsunterlagen verpflichtet. Die Käufer hatten dagegen geklagt, verloren aber dieses Frühjahr vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Aus den Unterlagen ging für Biedermann der „Umgehungstatbestand“ hervor: „Das, was da verkauft worden ist, ist keine Firma. Es gibt nur den Geschäftszweck Besitz von Grundstück und Haus.“ Für den Bezirk heißt das: „Das ist mit einem Grundstückskaufvertrag gleichzusetzen.“

Ergo: Das Vorkaufsrecht kann greifen. Die Möglichkeit den Vorkauf durch Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung zu verhindern, sei nicht wahrgenommen worden. Gegen die Ausübung können die Vertragsbeteiligten jedoch noch Widerspruch einlegen.

Normalerweise hat ein Bezirk zwei Monate Zeit, um das Vorkaufsrecht auszuüben. Nach der Rechtsauffassung von Neukölln begann die Frist in diesem Fall nach der Gerichtsentscheidung, als alle Unterlagen übergeben wurden. Biedermann sagt: „Das sind keine ausgetretenden Pfade und war nur mit viel externem Sachverstand möglich.“

Unterstützung kam etwa von den Senatsverwaltungen für Finanzen und Stadtentwicklung. Wohnungs-Staatssekretärin Wenke Christoph sagte in einer Mitteilung: „Das ist ein wichtiges Signal, mit dem Berlin deutlich macht, dass eine Umgehung des Vorkaufsrechts nicht toleriert wird.“ Sie verweis zudem auf eine Bundesratsinitiative, „um das bestehende Vorkaufsrecht dahingehend zu erweitern, dass künftig alle Falle von grundstücksbezogenen Share-Deals anzeigepflichtig werden“.

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2 Kommentare

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  • Was für ein Schwachsinn. Einen Umgehungstatbestand kann es nicht geben, wenn sich die Immobilien bereits in GmbHs befunden haben, bevor das Vorkaufsrecht in Mode gekommen ist. Für einen solchen Kauf kann es auch andere Gründe geben (z.B. steuerliche). Bezüglich der steuerrechtlichen Konstruktion ist bereits anerkannt, dass es sich nicht um eine Umgehung handelt.

    Letzlich wird der Bezirk verlieren, da es derzeit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

  • Danke, dass Ihr Euch so für eine lebenswerte Stadt einsetzt.

    Lasst Euch von den ewigen Nörglern nicht entmutigen. Ich frage mich sowieso, wieviele davon bezahlte Trolle sind.