Prozess gegen Bundespolizisten: 90 Tagessätze für Hitlergruß

Wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurden zwei Beamte in Rosenheim angeklagt. Am Freitag fiel das Urteil.

Eine alte Postkarte, auf der Hitler seinen rechten Arm nach oben streckt.

Wie der Name schon sagt. Und außerdem seit dem Ende des 2. Weltkriegs verboten, auch für Polizisten Foto: akg images/picture alliance

BERLIN taz | Im Prozess gegen zwei Polizisten vor dem Rosenheimer Amtsgericht ist am Freitag das Urteil ergangen. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Lokal den Hitlergruß gezeigt und „Heil Hitler“ gerufen zu haben. Während einer der beiden Beamten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, sprach das Amtsgericht Rosenheim seinen norddeutschen Kollegen frei.

Wegen Verdacht auf Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hatte die Staatsanwaltschaft Strafbefehle gegen die beiden Beamten gestellt. Am 30. August, so hieß es in den Strafbefehlen, sollen die Polizisten in einem Rosenheimer Lokal eifrig über Flüchtlingspolitik diskutiert haben. Nachdem einer der beiden weitere Getränke geholt hatte, soll er diese abgestellt, den Arm ausgestreckt und laut „Heil Hitler“ gerufen haben. Sein Kollege aus Mecklenburg-Vorpommern soll mindestens einmal ebenfalls „Heil Hitler“ gerufen haben.

Beide Angeklagte legten gegen die Strafbefehle form- und fristgerecht Einspruch ein, sodass es zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rosenheim kam. Die Zeugenaussagen waren dabei wenig hilfreich: Mehrere machten aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustands ein vermindertes Erinnerungsvermögen geltend. Nach nur drei Verhandlungstagen ging der Prozess zu Ende.

Das Gericht kam nun zu dem Ergebnis, dass der Rosenheimer Angeklagte den Hitlergruß gezeigt und entweder die Worte „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ öffentlich geäußert habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Seinem Kollegen aus Pasewalk konnte das Gericht ein entsprechendes Verhalten oder eine derartige Äußerung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen – und sprach ihn frei.

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