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Kunstfreiheit in ThüringenPolizei wirft Poetry Slammer Verunglimpfung des Staates vor

Nach einem Poetry Slam in Gera nimmt die Polizei einen Künstler ins Visier. Ihm wird vorgeworfen, den Staat verunglimpft zu haben. Was Juristen dazu sagen.

Damien Arnold tritt am 7. September als einer von drei Poetry-Slammern bei „Gutes für Gera“ auf. Nachdem er sein Programm beendet hat, will er mit einem anderen Künstler zum Zug eilen – sein letzter Anschluss nach Erfurt fährt bald.

Doch dann wird er von der Polizei abgefangen. Sie befragen ihn zu seinen Texten, durchforsten sein Notizheft. Es bestehe der Verdacht, er habe die Nationalhymne verunglimpft, erklären die Beamten. Sie nehmen Arnolds Personalien auf, mehrfach muss er seine Version der Geschichte schildern.

Verunglimpfung des Staates

Mittlerweile bemerken auch Teil­neh­me­r*in­nen der Veranstaltung, dass einer der Kün­s­te­r*­in­nen festgehalten wird. Während er seine Personalien angeben muss, ruft die Menge: „Du bist nicht allein.“ Am nächsten Tag stellt Die Linke eine Anfrage im Thüringer Landtag zu der Thematik.

Arnold glaubt, die ganze Sache sei damit erledigt: „Ich dachte echt, das Ganze sei nur zur Einschüchterung gewesen“, erzählt er. Neun Tage später erhält er Post von der Thüringer Polizei. Sie wirft ihm in dem Brief die Verunglimpfung des Staates vor. Darauf stehen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft. „Die ganze autoritäre Entwicklung der Bundesrepublik habe ich bisher nicht direkt bekommen“, sagt Arnold. „Jetzt wurde ich für einen Poetry-Slam-Text belangt.“

Auch die Ver­an­stal­te­r*in­nen von „Gutes für Gera“ sind schockiert über das Verhalten der Polizei und möchten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Die Montagskundgebung von „Gutes für Gera“ entstand als Gegenveranstaltung zu den seit Dezember 2021 regelmäßig stattfindenden rechten und verschwörungsideologischen Montagsdemonstrationen in Gera. Bei der 109. Kundgebung trug Damien Arnold folgenden Text vor:

„Einigkeit und Recht und Einigkeit für den deutschen Schurkenstaat, der noch nie seit seiner Gründung in der Welt was Falsches tat. Genozide, Hartz 4 und Frontex, Waffen in der Hinterhand. Brüh im Lichte und vergehe, ach, du deutsches Vaterland.“

Jurist stellt schon Gesetz an sich infrage

Kann der Künstler sich mit diesen Zeilen wirklich strafbar gemacht haben? „Aus meiner Sicht eine politische Meinungsäußerung, die man nicht strafrechtlich verfolgen kann“, sagt Christoph Möllers. Der Professor für Verfassungsrecht an der Humboldt-Universität Berlin hat sich viel mit der Kunstfreiheit beschäftigt. Seine Einschätzung: „Da passiert nichts: kein Aufruf zur Gewalt, keine Beleidigung.“

Für die Straftat, die Arnold vorgeworfen wird, braucht es das nicht. Doch um das Grundrecht auf Kunst- oder Meinungsfreiheit einzuschränken, schon. Die Verunglimpfung des Staates sei, so Möllers, „ein seltsames Gesetz, das so wohl verfassungswidrig ist“. Mindestens aber müsse es im Sinne der Meinungsfreiheit ausgelegt werden, also zurückhaltend. Eine Ausnahme wäre, wenn der Künstler zu Gewalt aufgerufen oder jemanden beleidigt hätte. Das sei nicht passiert, und überhaupt: Man könne nur Personen beleidigen, nicht den Staat.

„Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu“, erklärte auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung. Karlsruhe zufolge dürften staatliche Institutionen aber durchaus vor verbalen Angriffen geschützt werden.

Medienrechtler zieht Vergleich zu Böhmermann-Fall

Marcus Schladebach, Professor für Medienrecht an der Universität Potsdam, spricht von einer „Quasi-Ehre“, die der Staat habe und damit „durchaus beleidigungsfähig“ sei. Ihn erinnert der Fall von Arnold an den Fall von Jan Böhmermann, der sich in seinem berüchtigten Gedicht mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan anlegte. Es ging um Kunstfreiheit, die Abgrenzung von Schmähkritik und Satire, wann eine Aussage noch unter die Meinungsfreiheit fällt und wann sie eine Beleidigung ist.

Zwei Wörter hebt der Medienrechtler in diesem Fall hervor, bei denen die Grenze von Meinung zu Beleidigung überschritten sein könnte: „Schurkenstaat“ und „Genozid“. „Die Begriffe gehen zu weit.“ Er erklärt, warum: „Man muss den Kontext mit einbeziehen.“

Fall bald vor Gericht?

Der Begriff Schurkenstaat kam in den 90er Jahren in den USA auf: Gemeint waren Länder, die den internationalen Frieden stören. Die USA setzten Länder, denen sie Terrorismus vorwarfen, auf diese Liste. Dazu gehörten unter anderem Irak oder Libyen. Der Künstler stelle Deutschland auf eine Stufe mit ihnen. Der Begriff Genozid wiederum ist ein Begriff aus dem Völkerrecht. „Genozid ist hier eher ein Tatsachenbegriff, für ein Werturteil gibt der Künstler zu wenig Kontext“, sagt der Rechtswissenschaftler. Das sei aber lediglich seine eigene rechtliche Bewertung, betont Schladebach.

Unklar ist, wie ein Gericht den Fall bewerten würde. Stand jetzt soll Arnold eine schriftliche Aussage machen. „Ich habe die Hoffnung, dass die Sache von der Staatsanwaltschaft wegen Unwichtigkeit fallen gelassen wird“, sagt er. In der Vergangenheit sind Gerichte bei der Anwendung des Paragrafen der Verunglimpfung des Staates schon vom Bundesverfassungsgericht zurechtgewiesen worden, weil die Meinungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

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12 Kommentare

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  • felixul

    Einen deutschen Staat gibt es seit 1871 und seitdem war er des öfteren ein Schurkenstaat: Kolonialmacht - Völkermord in Namibia - Mitauslöser des 1. Weltkriegs - Überfall auf Polen, Belgien, die Niederlande, die Sowjetunion, Verfolgung von Minderheiten, aber besonders der Holocaust an jüdischen, an queren Menschen, Sinti und Roma,



    mir fällt es schwer, alle Betroffenen hier in Worte zu kleiden



    Auch nach 1945 hat er sich, besonders in den 50er und 60er Jahren immer `mal wieder sehr negativ betätigt



    Ich erinnere an die "Notstandsgesetze", den "Radikalenerlass" ...

  • Janix

    Den Text empfinde ich als schlecht gemacht und der Herr dürfte Reflexion und Abwägung mal stärker einsetzen.



    Natürlich ist das die 3 . Strophe des Lieds der Deutschen, kaum verhohlen.



    Aber er muss sich zugleich doch gar nicht auf die heutige Bundesrepublik allein beziehen. Das Dritte Reich war der Schurkenstaat par excellence.

  • Mendou

    Mich erinnert das eher an Uwe Steimle und wie ihr es damals völlig ok fandet, das gegen ihn ermittelt wurde.

    • Janix

      @Mendou:

      "Wo ist Stauffenberg, wenn man ihn wirklich [!?!] mal braucht?" Meinten Sie den Satz? Ein trauriger Abstieg.

  • Il_Leopardo

    Ein Sturm im Wasserglas!

  • Klaus Waldhans

    Also ich finde erstmal den Text einfach nicht gut. Vieles durcheinandergeworfen ohne ersichtlichen roten Faden.



    Bezieht sich der Text auf die Bundesrepublik ab 1949 oder schließt er das Deutsche Reich mit ein? Den Text mit 'Einigkeit und Recht und Freiheit' gibts ja offiziell erst seit 1922.



    Was er dann mit Genozid meint, erschließt sich mir nicht ganz. Es können ja eigentlich nicht die Verbrechen gegen die Volksgruppe der Herero in Afrika durch das deutsche Reich gemeint sein, oder?



    Aber, vielleicht meint er doch die Unterstützung Israels, und damit den Vorwurf des Genozids in Gaza.....



    Alles in allem ein fragwürdiger Text, ob er strafrechtlich geahndet werden muss, weiss ich nicht.

    • Schmetterling

      @Klaus Waldhans:

      Er könnte auch den Holocaust gemeint haben. Oder darf man den heute auch nicht mehr Genozid nennen?

  • Ruhrpott-ler

    Das BVerfG hat schon 1990 zu einem Fall aus den 80er Jahren entschieden, dass Satire und insgesamt demokratische politische Anliegen (also im Rahmen von Demonstrationen, z.B.) nicht unter eine verfassungskonforme Auslegung dieses § fallen. (BVerfG, BvR 913/87)



    Ausgangspunkt war ein Titelblatt von Kriegsdienstverweigerern, auf dem die Bundesflagge bepinkelt wurde.



    Zwei Soldaten fühlten sich dadurch in ihren patriotischen Gefühlen gekränkt und erst. Anzeige.



    Hier sahen schon die Fachgerichte nur deswegen eine Verfassungskonformität, weil die schwarz-rot-goldene Flagge in Art. 22 explizit erwähnt wird. Diese Festlegung deuteten sie als grundgesetzlichen „Wert“ gegen den die Meinungsfreiheit zurücktrete.



    Für die Hymne gilt das schon nicht, denn diese wird nicht durch das GG sondern durch den BP festgelegt.



    Diese Sichtweise wurde von BVerfG gekippt: Die Rechte aus Art.5 GG überwogen in diesem Fall und somit auch fast allen praktisch denkbaren.



    Nur wenn die Freih.Dem.GrundO, die Republik an sich (für die die Farben ja stehen) oder die deutsche Bev. als solche, ohne sachlichen Anknüpfungspunkt, so mittelbar verunglimpft werden sollten, kann noch eine verf.konf. Anwendung in Fragekommen

  • Theo Weyers

    So ganz verstehe ich den Aufreger nicht.

    Die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, unter anderem der Hymne, sind nun mal nach §90a StGB strafbar. Der ist weder neu, noch pauschal grundgesetzwidrig.

    Bei seinem Text ist es nicht komplett abwegig, das als Verunglimpfung der Hymne zu sehen. Die Polizei sind keine Juristen, die so was entscheiden können oder dürfen. Aufgabe der Polizei ist es erst mal den Sachverhalt zu ermitteln. Die juristische Einschätzung obliegt der Staatsanwaltschaft. Wenn die Anklage erhebt, entscheidet am Ende ein Gericht, ob er da Grenzen überschritten hat.

    Dass er seine Version der Geschichte mehrfach erzählen *musste*, ist eine irreführende Formulierung. Seine Geschichte zu erzählen oder die Polizei sein Notizbuch durchforsten zu lassen, war seine freie Entscheidung. Außer seine Personalien anzugeben, hätte er gar nichts machen müssen.

    Es ist ja durchaus möglich, dass ihm das alles nicht bewusst war, aber das jetzt auf irgendwelche „autoritären Entwicklungen“ zu schieben, ist schon etwas kurios.

    • Martin Rees

      @Theo Weyers:

      "Die Polizei sind keine Juristen, die so was entscheiden können oder dürfen. Aufgabe der Polizei ist es erst mal den Sachverhalt zu ermitteln."



      Ist die Begegnung zufällig oder wird schon mit System investigativ "begleitet"?



      Immerhin waren das Äußerungen und Verhaltensweisen, die auch zu einer Tätigkeit im Rahmen einer "dienstlichen Anwesenheit" passen könnten.



      Der Begriff Einschüchterung beschreibt zumindest die Wirkung der Anwesenheit von Autorität, was dann die Szene "nachdrücklich" verändern könnte.



      /



      "Grenzen der Freiheit



      „Kunst muss … zu weit gehen, um herauszufinden, wie weit sie gehen darf“, sagte Böll in seiner Wuppertaler Rede zur Freiheit der Kunst. In einer Demokratie muss immer wieder aufs Neue ausgehandelt werden, wo die Grenzen der Kunstfreiheit liegen."



      www.kulturrat.de/t...eht-kunstfreiheit/



      Die Grenzen für diesen Aushandlungsprozess werden verschoben und nicht ganz unbeteiligt daran sind auch in diesem Kontext Mikroaggressionen.

  • der_ungerechte

    Hass ist keine Meinung! So ist das nun mal mit den dubiosen Gesetzen um das antiquiert-patriarchale Konzept Ehre zu schützen...

  • Troll Eulenspiegel

    Die können uns nicht alle einsperren. Daher finde ich, alle Linken sollen den Begriff "Schurkenstaat" verwenden. Ist ja auch wahr, siehe z.B. das unsägliche Leid im Mittelmeer, für das Deutschland mit verantwortlich ist.

    Und wie sieht es mit einer gebührenden Entschuldigung an Herero und Nama aus? Im Sinne freien Einreisens oder der Anspruch auf unsere Sozialhilfe? Oder die Rückgabe gestohlener Kunstgüter?