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Coronamaßnahmen-Verbot in WeimarWie weit kann ein Richter gehen?

Der Bundesgerichtshof prüft die Verurteilung des Richters Christian Dettmar. Er hatte die Maskenpflicht an Weimarer Schulen eigenmächtig aufgehoben.

Masken im Unterricht: eigentlich nichts für einen Familienrichter Foto: Fleig/Eibner-Pressefoto/picture alliance

Karlsruhe taz | Überraschung am BGH: Neben der Verteidigung beantragte auch die Bundesanwaltschaft, das Rechtsbeugungsurteil gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar aufzuheben. Dettmar war verurteilt worden, weil er im Frühjahr 2021 in Weimarer Schulen Coronaschutzmaßnahmen verbot.

Am 8. April 2021 hob Dettmar auf Antrag einer Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern die Maskenpflicht und andere Maßnahmen in zwei Schulen auf. Durch die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz würden die Kinder „physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt“, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Der Beschluss von Richter Dettmar hatte 192 Seiten und bestand im Wesentlichen aus drei Gutachten, die er in Auftrag gegeben hatte. Allerdings hob das Oberlandesgericht Jena die Anordnung alsbald wieder auf. Familienrichter seien nicht dafür zuständig, staatliche Maßnahmen zu kontrollieren. Dies sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

Zwei Jahre später, im Juli 2023, wurde Dettmar vom Landgericht Erfurt wegen Rechtsbeugung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Vorgeworfen wurde ihm nicht, dass er unzuständig handelte, sondern dass er das Verfahren selbst fabriziert hatte und von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis abzielte.

So suchte Dettmar, der regelmäßig an Demos gegen Coronamaßnahmen teilnahm, gezielt nach Eltern, deren Namen mit den Buchstaben begannen, für die er am Gericht zuständig war. Dies hatten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen bei ihm und in der Weimarer Querdenker-Szene ergeben. So kündigte er bereits an, er werde nach Ostern eine Anordnung erlassen, als es noch gar keinen Antrag gab. Auch die Sachverständigen, die sich zuvor alle bereits maskenkritisch geäußert hatten, suchte er schon aus, bevor ein Fall vorlag. Bei der Formulierung des Antrags an sein Gericht half er dann auch mit. Dettmar sei voreingenommen gewesen, so das Landgericht Erfurt.

Handwerkliche Fehler am Gericht?

Wo verläuft die Grenze zur strafbaren Rechtsbeugung?

Gegen die Verurteilung ging Dettmar in Revision. Für ihn steht viel auf dem Spiel. Bleibt das Urteil bestehen, verliert er sein Richteramt. Schon seit Januar 2023 ist er suspendiert.

In der Verhandlung am BGH beantragte Dettmars Anwalt, der renommierte Strafverteidiger Gerhard Strate, an diesem Mittwoch einen Freispruch. Dettmar „mag zwar zu weit gegangen sein“, so der Anwalt, aber Dettmar habe sich „nie bewusst von Recht und Gesetz entfernen“ wollen. Laut Gesetz sei es möglich, dass ein Familienrichter zum Kinderschutz nicht nur Anordnungen gegen Eltern, sondern auch gegen „Dritte“ erlasse. Erst seit Kurzem sei geklärt, dass Anordnungen gegen Behörden nicht möglich sind.

Auch die Bundesanwaltschaft beantragte überraschend eine Aufhebung des Urteils und eine neue Verhandlung. Das Erfurter Gericht habe handwerkliche Fehler gemacht, so Staatsanwalt Tobias Handschell. Es habe nicht ausreichend geprüft, ob sich Richter Dettmar subjektiv zuständig fühlte.

Der BGH sieht das Verhalten Dettmars wohl kritischer. Richter Olaf Schmidt fragte, wie weit ein Familienrichter, der nur an das Kindeswohl denkt, denn gehen könne, ohne sich strafbar zu machen. „Kann ein Familienrichter auch die Abschiebung eines Drogenhänders verhindern, weil dieser ein prima Vater ist?“ „Das geht auf keinen Fall“, antwortete Anwalt Strate. Doch er konnte oder wollte nicht sagen, wo dann die Grenze zur strafbaren Rechtsbeugung verläuft.

Richter Dettmar betonte in seinem letzten Wort: „Ich habe niemand einen unberechtigten Vorteil oder Nachteil verschafft.“ Der BGH wird sein Urteil erst am 20. November verkünden.

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20 Kommentare

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  • Masken für die Katz?

    „Die Wirkung der Maskenpflicht ist nicht belegt. Eine neue Analyse findet keine Belege dafür, daß Masken die Verbreitung von Atemwegsviren verlangsamen.“ (Tagesspiegel v. 2.2.2023)

    Das sieht die Expertenkommission zur Evaluierung der Anti-Corona-Politik wohl ähnlich: „Neben der allgemeinen und im Labor bestätigten Wirksamkeit von Masken ist nicht abschließend geklärt, wie groß der Schutzeffekt von Masken in der täglichen Praxis ist, denn randomisierte klinische Studien zur Wirksamkeit von Masken fehlen. Es ist zu beachten, daß das Tragen von Masken auch einen psychologischen Effekt hat, da durch Masken im Alltag allgegenwärtig auf die potentielle Gefahr des Virus hingewiesen wird. Die Maske ist daher zum immer sichtbaren Symbol der Infektionsprophylaxe und stiftete damit Vigilanz bei den Menschen. Die daraus resultierenden Effekte können nicht gemessen werden. Vorliegende Studien beziehen sich auf Selbstauskünfte. Eine generelle Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken ist aus den bisherigen Daten nicht ableitbar.“ (EVALUATION DER RECHTSGRUNDLAGEN UND MAßNAHMEN DER PANDEMIEPOLITIK. BERICHT DES SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSSES NACH § 5 ABS. 9 IFSG, Berlin, 30.6.2022)

    • @Reinhardt Gutsche:

      Oder es mal anders zusammenzufassen:



      - "allgemeine und im Labor bestätigte Wirksamkeit von Masken"



      - Und durch die Erinnerung auch noch Abstandshelfer.

      Ein Tipp noch: wir haben verschiedene Länder mit verschiedenen Ansätzen und verschiedenen Abbremsungserfolgen (die die Zeit für Impfstoffe schufen). Hatten Sie da mal hineingesehen?

      • @Janix:

        Maske oder Nicht-Maske, das war nicht die Frage...

        ... sondern die Illusion, nur eine administrativ verfügte und sanktionsbewehrte Maskenpflicht hätte das Land vor dem Untergang bewahren können. Plausibel verkündete, evidenzbasierte Ratschläge und Empfehlungen zu einem vorsichtigen infektionshemmenden Verhalten in der Öffentlichkeit, adressiert an mündige und eigenverantwortliche Bürger, dürften hingegen keinen geringeren Effekt gehabt haben, eher im Gegenteil, wie in Schweden abzulesen. Notorische Maskenmuffel werden sich durch Zwangsmaßnahmen nicht zu korrekter Handhabung von Masken haben bewegen lassen. Diejenigen, die Masken ohnehin für ein probates Schutzmittel hielten, bedurften keines Bußgeldkatalogs.

        Zwang oder Nicht-Zwang, das war hier die Frage.

        • @Reinhardt Gutsche:

          Das Wort "Untergang" ist gerade Ihres.

          "Durch die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz würden die Kinder „physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt“, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe.", lese ich im Text. Kann man das so fachfremd wie apodiktisch sagen?

          Ich bin ein bisschen bei Ihnen, vermutlich, ein bisschen auch nicht. Vorschriften erzeugen bei den vielleicht 15 % "Rebellen"/"Spaßfreunden" Widerstand, sie geben aber auch anderen Halt und Orientierung, wäre meine Hypothese.

  • Soweit ich das sehe, setzt sich die Erkenntnis zunehmend durch, dass die Maßnahmen gegen Kinder heillos überzogen waren.



    Damit waren diese Massnahmen aus heutiger Sicht falsch!



    Damit hatte der Richter in der Sache recht.

    Frage, ist es der Job eines Richters, momentan geltendes Recht auch gegen Wahrheit, Würde und so durchzusetzen?

    • @francisco acha-orbea:

      Leider nach meinem Eindruck nicht so simpel, wie von Ihnen suggeriert.



      - Sachlich falsch kann immer noch heißen: juristisch korrekt. Übrigens auch: erst im Nachhinein als falsch zu erkennen



      - Schulschließungen war ein falscher Kotau vor den Industriellen und Unternehmen. Und die besser nicht noch mal, wenn es genau solche Umstände geben sollte.

      Aber geht es oben im Artikel nicht um die Petitesse, mal eine Maske tragen zu müssen? Eine Privat-Idiosynkrasie eines Richters sollte da _nicht maßgeblich sein.

    • @francisco acha-orbea:

      Auch Sie machen m.E. da den Fehler der Verwechslung: Die Schulschließungen waren eine Fehlentscheidung, zumindest im Nachhinein. Da wurden unsere Industriellen und Unternehmer geschont.

      Aber Kinder, die Masken tragen: das machen die im Karneval doch auch. Solange keine Mütter hysterisieren, sondern spielerisch das einführen: kein Thema.

      Nüchtern bleiben und abwägen.

    • @francisco acha-orbea:

      ... und wie wir inzwischen wissen, hatte das RKI diese Erkenntnis die ganze Zeit ...

      Die entscheidende Frage, die das aufwirft lautet:



      Warum haben die Verwaltungsgerichte immer alles laufen lassen?

      Diese Frage gilt natürlich auch und vornehmlich dem BGH.



      Und die wird er nicht mit einer wie auch immer ausfallenden Entscheidung in diesem Fall aus der Welt räumen.

  • Der Beschluß war ja nicht ein "Ausrutscher", der Richter hat vielmehr bewußt einen Fall vorbereitet und konstruiert, um seinen Arbeitgeber - den Staat - zu desavouieren. Mich wundert nur, daß das Landgericht ihn tatsächlich mit einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe davonkommen lassen wollte.

    • @Spitzbube:

      Desavouierungen

      Zitat @Spitzbube: „Der Beschluß war ja nicht ein "Ausrutscher", der Richter hat vielmehr bewußt einen Fall vorbereitet und konstruiert, um seinen Arbeitgeber - den Staat - zu desavouieren.“

      Nein, der Richter hat nicht „den Staat“ desavouiert, sondern nur einen Verwaltungsakt der Exekutive als rechtswidrig beurteilt und kassiert. Und die ist mitnichten sein „Arbeitgeber“, dem er zu gehorchen habe, sondern nur eine der drei Staatsgewalten, noch dazu den beiden übrigen untergeordnet. Die Exekutive zu kontrollieren und ggf. zurückzupfeifen, ist die Raison d’être der Judikative.

      Und seit wann ist es eine strafbare Sünde, der Staat zu „desavouieren“? Aus den gängigen Definitionen jedenfalls ist dies nicht abzuleiten, ob man nun diejenige von Max Weber („Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen mittels physischer Gewaltsamkeit“) oder die von Gramsci heranzieht („institutionelles Instrument zur Konservierung der Hegemonieder herrschenden Klasse“), in keiner ist „der Staat“ in Stein gemeißelt und gegen jegliche Anfechtungen immun.

      Im übrigen hat sich die Exekutive mit solchen Verfügungen wie die in dieser Causa verhandelten hinreichend selbst „desavouiert“.

    • @Spitzbube:

      Nun ja, ich denke, Bewährung geht hier schon in Ordnung. Bei der Strafzumessung werden immer auch "Nebenfolgen" eines Urteils mit einbezogen. Der Beschuldigte hier würde seinen Beruf sowie Pensionsansprüche verlieren, was einer "Geldstrafe" von mehreren 100k Euro entspräche (vorausgesetzt, er erreicht das durchschnittliche Lebensalter). Auch dürfte er vermutlich nie mehr - auch nicht als Rechtsanwalt - in seinem Berufsfeld tätig werden können. Das darf und soll das Gericht durchaus berücksichtigen.



      Weiterhin halte ich den Fall nicht für einen schweren Fall von Rechtsbeugung und der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In vergleichbaren schweren Fällen werden unter Vorsatz oder billigender Inkaufnahme unschuldige Menschen ins Gefängnis gezwungen, hier wurde niemand in seinen Rechten verletzt, da das Urteil keinerlei Auswirkungen entfalten konnte. Da kann man im unteren Bereich des Strafmaßes bleiben.

      • @Cerberus:

        Die Frage ist auch hier die Wiederholungsgefahr. Von Reue las ich hier nichts.

  • Wie subjektiv die Klage der Mutter war, haben Mütter, Väter, Erziehungsberechtigte aufgezeigt, die pädagogisch kreativ und locker mit den Masken umgingen - man malte sie zu Piratenmasken, Feenmasken, allerlei lustigen Masken um - und schon fanden Kinder/Jugendliche sie gut. Man konnte auch kulturelle Praktiken aus anderen Ländern diskutieren, z.B. Japan, wo man schon aus Höflichkeit bei Erkältungen eine Maske trägt.



    Offenbar ist der Richter seiner Pflicht zu objektiver Weitsicht nicht nachgekommen.

  • Meine Neffen hatten sehr unter den Coronamaßnahmen in der Schule gelitten, daher kann ich den Richter verstehen.

    • @Jörg Radestock:

      Anekdotische Evidenz?

      Hier geht es auch nicht um die Schulschließungen, wo man die Industrie schonte auf Kosten der Eltern.

      Hier ging es um das, sorry, Pillepalle, mal Masken zu tragen.

  • Jedenfalls wird, egal wie das Verfahren ausgeht, im November wieder eine Erinnerung an die Maskenpflicht in Schulen durch die Medien gehen.

    Unabhängig vom eigentlich verhandelten Fall stellt sich die Frage, wie das angesichts der RKI-Files jetzt ankommt ...

    • @Frauke Z:

      Aus Fehlern lernen und Verhalten umstellen. So viele Punkte fand ich dabei jetzt gar nicht, wenn man den Informationsmangel und den politischen Hintergrund ansieht, doch generell geht es immer besser.

      PS: Ich empfand übrigens schon immer als höflich, wie in anderen Ländern Infizierte, die raus mussten, mit einer Maske die Grippe-etc.-Viren stärker bei sich selbst behielten. Regelmäßig gut stoßlüften ist ein Segen, schon wegen des Sauerstoffs.



      Dies anzuregen verstehe ich. Darauf werden wir uns in der jetzigen Lage wohl einpendeln.

  • Eigentlich ein übersichtlicher Tatbestand! Woll



    “Strafgesetzbuch (StGB)



    § 339 Rechtsbeugung



    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“



    & in Wiki-Deutsch



    “Die Rechtsbeugung ist im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.“



    & Däh



    “Richter Olaf Schmidt fragte, wie weit ein Familienrichter, der nur an das Kindeswohl denkt, denn gehen könne, ohne sich strafbar zu machen. „Kann ein Familienrichter auch die Abschiebung eines Drogenhänders verhindern, weil dieser ein prima Vater ist?“ „Das geht auf keinen Fall“, antwortete Anwalt Strate.“

    kurz - Denke. Mehr gibt es nicht zu sagen.

    unterm——



    Habe zweimal abgrundtief unterirdische Rechtsbeugungsverfahren gegen Kollegen erlebt, Evident getragen von Rache der StA! Unfassbar! Woll



    Hier konstatiere ich hingegen eher eine gezielte Beugung des Rechts.

  • Eigenmächtigkeiten

    Zitat: „Der Bundesgerichtshof prüft die Verurteilung des Richters Christian Dettmar. Er hatte die Maskenpflicht an Weimarer Schulen eigenmächtig aufgehoben.“

    Was heißt hier „eigenmächtig“? Als Dritte Gewalt ist die Judikative mit der „Eigenmacht“ ausgestattet, das Handeln der Exekutive zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Diese Gewaltenteilung gehört zur DNA eines demokratischen Gemeinwesens.







    Ansonsten scheint es in dieser Causa vordergründig um strittige Interpretationen der Zuständigkeiten, also um eher formale Aspekte der Verfahrensordnung zu gehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob es auch bei einem affirmativen Urteil des Weimarer Familienrichters zugunsten der Maskenpflicht im Klassenzimmer ein solches juristisches Tamtam gegeben hätte. Was zu bezweifeln ist.

    Davon unberührt bleibt die sich zunehmend durchsetzende Erkenntnis, daß der Familienrichter C. Dettmar in der Sache wohl Recht gehabt hatte: Die Maskenpflicht in den Schulen war epidemiologisch für die Katz, folglich dem Kindeswohl in dem Maße abträglich, wie ihr individueller psychologischer und physiologischer Schaden größer war als der prätendierte Nutzen für jedes einzelne Kind.

  • Ein Richter sollte entlang von Grundgesetz und Gesetzbüchern richten und nicht Politik oder Gesetze machen, zumindest nicht im Amte.



    Extremfälle ausgenommen, der war hier jedoch nicht. Dass er anscheinend auch noch keine Ahnung hatte, verschlimmert es.