AfD-Parteitag in Sachsen-Anhalt: „Das täuscht die Wähler:innen“
In ihrem Wahlprogramm fordert die AfD viel zu Migration. Was davon ist eigentlich rechtlich machbar? Zwei Juristen haben sich das angeschaut.
taz: Herr Bornschein, Herr Cuno, in Sachsen-Anhalt liegt die AfD in Umfragen zur Landtagswahl dieses Jahr deutlich vorne. Mal angenommen, sie gewinnt im September: Darf sie dann regieren, wie sie will?
Lukas Bornschein: Nein, sie müsste sich an diverse Vorgaben aus dem Bundesrecht, dem Verfassungsrecht und dem Europarecht halten. Eine Regierung darf nur so weit handeln, wie ihr das Recht das gestattet.
die beiden 27-Jährigen sind Dozenten für Migrationsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Doktoranden am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung. Ihre rechtliche Einordnung des AfD-Wahlprogramms haben sie beim Verfassungsblog veröffentlicht. Im Interview geben sie ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder.
Niklas Cuno: Genau, das ist die Kernaussage des Rechtsstaatsprinzips.
taz: Sie beide haben sich im Entwurf des AfD-Wahlprogramms die Forderungen zur Migration angeschaut und aus juristischer Perspektive geprüft, inwieweit sie „rechtlich zulässig“ sind. Was heißt das genau?
Cuno: Das bedeutet, wir haben uns angeschaut, welche Regeln im Migrationsrecht nach der Landtagswahl im Herbst gelten und dann abgeglichen, ob die Forderungen der AfD rechtlich umsetzbar wären.
Bornschein: Als Juristen haben wir uns auf diese Dimension begrenzt. Ob die Forderungen inhaltlich gut oder schlecht sind, haben wir nicht bewertet.
taz: Laut Ihrer Prüfung fallen 31 von 56 Forderungen zum Thema Migration in den Aufgabenbereich einer Landesregierung, für die übrigen wäre etwa die Bundesregierung oder die EU zuständig. Wie sieht es denn bei den AfD-Ideen aus, die eine Landesregierung angehen könnte, sind die „rechtlich zulässig“?
Bornschein: Von diesen 31 Forderungen sind 18 rechtlich nicht zulässig machbar. Die AfD postuliert zwar immer wieder, sie könne das rechtskonform durchsetzen. Aber das ist gelogen. Sie gibt an diesen Stellen vor, rechtliche Handlungsoptionen zu haben, die sie überhaupt nicht hat. Wir finden: Das täuscht die Wähler:innen.
taz: Laut dem Entwurf des Wahlprogramms möchte die AfD in Sachsen-Anhalt zum Beispiel „Sonderklassen für Flüchtlingskinder“ einrichten. Das solle den Kindern unter anderem vermitteln, „dass ihr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender“ ist. Wie sieht es damit aus?
Cuno: Das ist aus verschiedenen Gründen rechtlich nicht zulässig. Dauerhafte Sonderklassen für Kinder mit Fluchtgeschichte sind menschenrechtswidrig, dazu gibt es eine umfassende Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; die ist auch in Deutschland verbindlich. Demnach darf man zwar eigene Klassen für Kinder mit Fluchtgeschichte aufsetzen, aber die müssen immer darauf ausgerichtet sein, die Kinder in den regulären Schulbetrieb zu integrieren, und genau das will die AfD ja nicht.
Bornschein: Außerdem gibt es noch das Europarecht, auch das ist in Deutschland ein zwingendes Recht. Die Vorgaben der künftigen Qualifikationsverordnung besagen eindeutig: Kinder, die Schutz suchen, müssen den gleichen Zugang zu Bildung bekommen wie Staatsangehörige dieses Landes. Davon gibt es keine Ausnahme.
taz: Was ist mit der „Task Force Abschiebungen“, die auch im AfD-Entwurf steht? Wäre in Sachsen-Anhalt eine Behörde möglich, die, wie in den USA die ICE-Beamten, Menschen festnimmt und abschiebt?
Cuno: In der Forderung zur „Task Force“ steht nicht klar drin, dass die AfD damit eine ICE-Behörde meint. Rechtlich ist es so, dass ein exaktes Pendant in Sachsen-Anhalt nicht möglich wäre. ICE ist eine Bundesbehörde. Aber eine AfD-geführte Landesregierung könnte bei der Landespolizei eine eigene Einheit abstellen, die sich nur mit Abschiebungen beschäftigt und dabei ziemlich weitreichende Kompetenzen hätte. Damit ließen sich ähnlich gewaltvolle Bilder erzeugen wie derzeit in den USA.
taz: In ihrem Programmentwurf nennt die AfD Sachsen-Anhalt immer wieder den Begriff „Remigration“.
Bornschein: Ja, laut dem Programm meint „Remigration“ die Rückholung deutscher Fachkräfte, die freiwillige Ausreise sowie das konsequente Abschieben von Menschen, die ausreisepflichtig sind. Aus rechtlicher Perspektive sind die ersten beiden Punkte unbedenklich. Bei konsequenten Abschiebungen gibt es im Einzelfall viel zu beachten. Man kann eine Abschiebung aber rechtskonform umsetzen. Allerdings: Es gibt Grund zur Annahme, dass das nicht das eigentliche Verständnis der AfD von „Remigration“ ist.
taz: Inwiefern das?
Bornschein: An anderer Stelle heißt es von der AfD, sie wolle „millionenfach abschieben“. Wenn wir uns aber die Zahlen auf Bundesebene anschauen, dann gibt es deutschlandweit 40.000 ausreisepflichtige Menschen ohne Duldung. Nur sie dürfen rechtlich abgeschoben werden. Wer davon spricht, er wolle Millionen abschieben, der muss noch andere Menschen meinen. Das wäre nur möglich, wenn man sich nicht an das Recht hält.
taz: Aber selbst wenn, wie Ihr Gutachten ergibt, bestimmte Forderungen der AfD rechtlich nicht zulässig sind, könnte die AfD trotzdem probieren, sie umzusetzen?
Cuno: Ja, da gibt es ein Gefahrenpotential. Das Recht wird nicht gut genug geschützt und in der Praxis immer wieder verletzt. Auch die aktuelle Regierung in Sachsen-Anhalt macht das zum Beispiel, wenn es darum geht, die Sozialleistungen von Asylbewerber:innen komplett zu streichen. Gerichte in Deutschland entscheiden flächendeckend, dass das eindeutig verfassungswidrig ist, weil es den Asylbewerber:innen das menschenwürdige Existenzminimum entzieht. Trotzdem weist die aktuelle Landesregierung ihre Behörden an, die Leistungsstreichungen vollständig auszureizen. Für Betroffene endet das teils in der Obdachlosigkeit. Die AfD möchte sich nun in dieses gemachte Nest setzen.
taz: Was könnte die AfD dann in Sachsen-Anhalt davon abhalten, zu regieren wie sie möchte, auch ohne rechtliche Zulässigkeit?
Cuno: So ganz lässt sich das noch nicht abschätzen. Aber bei vielen Forderungen wäre der Bund involviert. Die Aufnahme von Asylsuchenden koordiniert beispielsweise das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anm. d. Red.). Wenn Sachsen-Anhalt sagen würde, wir möchten keine einzige Person mehr aufnehmen, dann könnte der Bund das dem Land aufzwingen.
Bornschein: Dafür gibt es für den Bund rechtliche Möglichkeiten, wie beispielsweise den Erlass von Verwaltungsvorschriften oder – im Extremfall – den Bundeszwang, der aber noch nie angewandt wurde. Dann bräuchte es aber einen entsprechenden politischen Willen aus Berlin. In anderen Fällen, etwa bei den Leistungseinschränkungen für Schutzsuchende, wären Personen ganz individuell betroffen. Die könnten den Rechtsweg beschreiten. Für die Gerichte stünde dann eine unfassbare Mehrbelastung an.
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