Neue Coronabeschlüsse in Deutschland: Was beschlossen wurde
Die Omikron-Variante wird Deutschland bald überrollen. Generelle Kontaktbeschränkungen gibt es laut Bund-Länder-Runde aber erst nach Weihnachten.
„Spätestens ab dem 28. Dezember“ sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zum 14. Lebensjahr zählen nicht mit. Sobald mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten die bereits bei einer Bund-Länder-Runde Anfang Dezember beschlossenen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
Ebenfalls ab dem 28. Dezember sind Tanzveranstaltungen verboten. Clubs und Diskotheken müssen schließen. Bisher ist dies nur ab einer Inzidenz von 350 vorgesehen. Zudem sollen überregionale Großveranstaltungen wie Fußball-Bundesliga-Spiele „ohne Zuschauer“ stattfinden. Derzeit darf bei Veranstaltungen im Freien noch 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden, mit einer Obergrenze von 15.000 Zuschauenden.
Alle drei Maßnahmen sind bisher lediglich politische Verabredungen. Rechtlich wirksam sind sie erst, wenn die Länder sie in ihren jeweiligen Coronaverordnungen umsetzen.
Gerne auch strenger
Ziel der Verabredung ist keine bundesweite Vereinheitlichung. Vielmehr werden die Maßnahmen als „Mindeststandards“ bezeichnet. Besonders betroffenen Ländern wird ausdrücklich zugestanden, dass sie strengere Regeln beschließen können.
Neben den neuen Maßnahmen erinnerte die Bund-Länder-Runde an bereits geltende Beschränkungen wie die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Verkehr sowie die 2-G-Regelung in Kultureinrichtungen, Gastronomie und Einzelhandel (außer beim täglichen Bedarf). An Silvester soll ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen gelten, die die jeweiligen Kommunen bestimmen.
Die Möglichkeiten der Länder, weitergehende Maßnahmen zu beschließen, sind rechtlich beschränkt. Weil die Ampel-Mehrheit im Bundestag auf Wunsch der FDP die Feststellung der „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ nicht verlängert hat, steht den Ländern seit dem 25. November nicht mehr der große Instrumentenkasten zur Verfügung. Die Länder dürfen deshalb keine Ausgangssperren mehr anordnen und keine Reisen verbieten. Sie dürfen weder Schulen und Kitas noch Hotels, Einzelhandel und Sporteinrichtungen schließen. Demonstrationen und Gottesdienste dürfen nicht untersagt werden.
BaWü und Sachsen unterlegen
Baden-Württemberg und Sachsen forderten daher in einer Protokollnotiz zum Bund-Länder-Beschluss den Bundestag auf, den Ländern schnellstmöglich wieder den vollen Maßnahmenkatalog zur Verfügung zu stellen. Um der Forderung nachzukommen, könnte der Bundestag erneut die „epidemische Lage nationaler Tragweite“ feststellen oder er müsste das Infektionsschutzgesetz ändern. Dazu wird es zunächst aber wohl nicht kommen, immerhin haben sich 14 Bundesländer dem Protest aus Baden-Württemberg und Sachsen nicht angeschlossen.
Falls die Länder über die Mindeststandards hinausgehen wollen, stehen ihnen auch durchaus noch weitere Maßnahmen zur Verfügung, etwa die generelle Schließung der Gastronomie, das Verbot von Messen und Kongressen, das Verbot von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie das Verbot, Alkohol auszuschenken und in der Öffentlichkeit zu konsumieren. Als Voraussetzung müssen die Landtage eine epidemische Lage auf Landesebene feststellen.
An vielen Stellen enthält der Bund-Länder-Beschluss lediglich Appelle der Politik an die Bevölkerung: Die Leute sollen sich impfen und boostern lassen. Sie sollen sich vor privaten Treffen testen lassen und während der Treffen sollen sie regelmäßig lüften.
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