„Kopftuch-Streit“ vor Gericht: Berlin unterliegt
Die Kopftuch-Rechtsprechung aus Karlsruhe gilt auch in der Hauptstadt. Das Bundesarbeitsgericht gab der muslimischen Klägerin recht.
Im konkreten Fall hatte sich eine muslimische Informatikerin 2017 in Berlin für eine Stelle als Lehrerin beworben. Zum Vorstellungsgespräch erschien sie mit Kopftuch. Im Hinausgehen wies ein Behördenvertreter auf das Berliner Neutralitätsgesetz hin, das das Tragen religiöser Symbole und Kleidungstücke im Schuldienst verbiete. Sie müsse das Kopftuch im Unterricht dann ablegen, so der Beamte. Die Informatikerin sagte, dazu sei sie nicht bereit und wurde nicht eingestellt.
Deshalb klagte die Frau gegen das Land Berlin auf Entschädigung nach dem bundesweit geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Berliner Verbot widerspreche dem Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015. Der Staat dürfe Lehrerinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuches nur verbieten, wenn es eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden auslöst. Generelle Verbote wertete Karlsruhe als unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit.
Das Arbeitsgericht Berlin lehnte die Klage zunächst ab. Das Neutralitätsgesetz definiere eine wesentliche berufliche Anforderung für Berliner Lehrerinnen. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil passe nicht für Stadtstaaten wie Berlin mit ihrem großen Konfliktpotenzial.
Der EuGH bleibt draußen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin entschied Ende 2018 dann aber für die Informatikerin und sprach ihr 5.159 Euro Entschädigung zu, also eineinhalb Bruttomonatsgehälter. Das Berliner Neutralitätsgesetz müsse im Lichte der Karlsruher Rechtsprechung verfassungskonform ausgelegt werden, so das LAG. Das heißt: Nur bei konkreten Gefahren für den Schulfrieden, wäre ein Kopftuchverbot zulässig.
Da der Umgang mit dem Neutralitätsgesetz in der Berliner Rot-Rot-Grün-Regierung umstritten ist, legte das Land Revision ein, um Zeit zu gewinnen und um den Fall höchstrichterlich klären zu lassen.
Diese Klärung ist nun erfolgt. Die Karlsruher Rechtsprechung zum Kopftuch ist auch in Berlin verbindlich, erklärte die Vorsitzende BAG-Richterin Anja Schlewing. Das Berliner Neutralitätsgesetz müsse nun aber nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden, vielmehr könne es verfassungskonform ausgelegt werden. Es kommt also auch in Berlin auf eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens an.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof lehnte das BAG ab. Anwalt Axel Groeger, der das Land Berlin vertrat, hatte das in der Verhandlung überraschend vorgeschlagen. Bisher sei zu wenig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt worden, das in der Europäischen Grundrechte-Charta garantiert ist.
Belege für Konflikte? Kann Berlin nicht liefern
„Wir sind die Stimme der Kinder, die ihre Stimme nicht erheben können“, sagte Seyran Ates, die zweite Anwältin Berlins. Das Kopftuch sei ein nonverbaler Hinweis auf muslimische Keuschheitsgebote. Schülerinnen könnten sich gegen das prägende Bild ihrer Lehrerin nicht wehren. Nur ein generelles Kopftuchverbot, wie im Berliner Neutralitätsgesetz vorgesehen, schütze die Kinder vor der nicht neutralen Einflussnahme.
Haschemi Yekani, die Anwältin der (nicht anwesenden) Informatikerin, betonte in der Verhandlung, dass das Land bisher keine Belege für Konflikte vorbringen konnte, die kopftuchtragende Lehrerinnen ausgelöst haben. Kinder seien in Berlin überall mit kopftuchtragenden Frauen konfrontiert. Da sei es für manche muslimische Mädchen eher hilfreich zu sehen, dass man auch mit Kopftuch einen anspruchsvollen Beruf ergreifen kann.
Schon in der Verhandlung hatte Richterin Schlewing angedeutet, dass die Berliner Revision keinen Erfolg haben wird. „Wenn ein jüdischer Lehrer es als religiöse Pflicht empfindet, eine Kippa zu tragen, könnten wir darin eine Gefahr für den Schulfrieden sehen?“, sagte sie.
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