UN-Experte über Klima als Fluchtgrund: „Recht auf Leben bedroht“

Abschiebungen in Klimawandelländer sind wie Abschiebungen in Bürgerkriegsländer. Das sagt Andreas Zimmermann vom UN-Menschenrechtsausschuss.

Frauen neben angeschwemmtem Plastikmüll auf Kiribati

Kiribati ist nicht nur wegen des angeschwemmten Plastikmülls ins Gefahr Foto: Barbara Dombrowski/laif

taz: Herr Zimmermann, der UN-Menschenrechtsausschuss hat sich vor Kurzem mit dem Schutz von Klimaflüchtlingen beschäftigt. Sie sind Mitglied in diesem Ausschuss. Was wurde beschlossen?

Andreas Zimmermann: Wir haben festgestellt, dass Staaten niemanden in Gebiete abschieben dürfen, in denen der Klimawandel das Recht auf Leben bedroht.

Was war das für ein Fall?

Ioane Teitiota vom Inselstaat Kiribati reiste 2007 mit seiner Frau nach Neuseeland ein. 2010 endete sein Aufenthaltsrecht. Anschließend beantragte er in Neuseeland Asyl wegen der Folgen des Klimawandels für die Pazifikinsel, die teilweise nur zwei Meter über dem Meeresspiegel liegt. Die neuseeländischen Behörden und Gerichte lehnten den Asylantrag ab. 2015 wurde Teitiota nach Kiribati abgeschoben.

Sah der Ausschuss die Rechte von Herrn Teitiota verletzt?

Nein, im konkreten Fall haben wir keine Verletzung des Rechts auf Leben festgestellt. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat festgestellt, dass die neuseeländischen Stellen sein Anliegen ausreichend gründlich und sorgfältig untersucht haben.

Der Ausschuss prüfte also nur, ob Behörden und Gerichte in Neuseeland sich ausreichend mit der Situation in Kiribati auseinandergesetzt haben?

58, ist seit 2018 Mitglied im UN-Menschenrechtsausschuss und Professor für Öffentliches Recht an der Uni Potsdam. Er ist zugleich Direktor des Menschenrechtszentrums an der Uni Potsdam.

Ja, wir prüfen, ob die Entscheidung eines Staates willkürlich ist oder eine Rechtsverweigerung darstellt. Das war hier nicht der Fall.

Der UN-Menschenrechtsausschuss bezeichnete seine Entscheidung in einer eigenen Pressemitteilung als „historisch“. Warum?

Weil sich der Ausschuss erstmals mit dem Fall eines Klimaflüchtlings beschäftigte und dabei Maßstäbe aufgestellt hat, die in künftigen Fällen auch zu anderen Ergebnissen führen können. Relevant ist für unsere Prüfung immer der Zeitpunkt der letzten nationalen Entscheidung, hier also das Jahr 2015. In einigen Jahren kann die Situation in Kiribati und ähnlichen Staaten anders aussehen.

Kommt es darauf an, dass Kiribati bereits unter Wasser steht?

Nein, auch das ist ein wichtiger Aspekt unserer Entscheidung. Das Recht auf Leben kann bereits verletzt sein, bevor sich die Risiken des Klimawandels realisiert haben. Eine Abschiebung ist nicht erst dann ausgeschlossen, wenn der Bevölkerung im Zielland das Wasser bis zum Hals steht.

Wie weit im Vorfeld der Katastrophe beginnt der völkerrechtliche Schutz? Gibt es eine Faustformel?

Nein. Dazu ist die Bedrohung zu komplex. Es geht ja nicht nur um das Ansteigen des Meeresspiegels. Der Klimawandel führt auch zur Zunahme extremer Wetterereignisse wie Stürmen, Tsunamis und Dürren. Herr Teitiota hat zudem geltend gemacht, dass in Kiribati die Fläche des bebaubaren Lands abnimmt und sich deshalb blutige Landkonflikte häufen. Auch solche sozialen Verwerfungen sind zu berücksichtigen.

Auf der anderen Seite hat die Regierung von Kiribati bereits Land auf einer Nachbarinsel gekauft, die zu den Fidschis gehört. Dorthin könnten Teile der rund 100.000 Kiribater notfalls umgesiedelt werden.

Auch Schutzmaßnahmen der Regierungen sind zu berücksichtigen, etwa eine Erhöhung der Deiche oder Umsiedlungen. Gerade weil die Lage so komplex ist, können wir nur kontrollieren, ob sich die nationalen Stellen seriös mit den drohenden Risiken bei einer Abschiebung auseinandergesetzt haben.

Die Abschiebung in ein vom Klimawandel bedrohtes Land ist also ähnlich zu prüfen wie die Abschiebung in ein Bürgerkriegsland?

Ja, das ist eine ähnliche Konstellation.

Wie verbindlich sind Ihre Entscheidungen für die Staaten?

Der UN-Menschenrechtsaus­schuss wacht über die ­Einhaltung des UN-Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Diesen Pakt haben 172 Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Da der Pakt für diese Staaten verbindlich ist, geht der UN-Menschenrechtsausschuss davon aus, dass sich die Staaten auch an die Auslegung des Paktes durch den Ausschuss halten.

Oft werden ihre Entscheidungen nur als „Empfehlungen“ bezeichnet...

Das stimmt. Nach unserer Sichtweise sind die Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschuss aber verbindlich, auch wenn wir sie nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen können.

Ist der UN-Menschenrechtsausschuss ein Gericht?

Wenn es um Individualbeschwerden geht, arbeitet der Ausschuss quasi wie ein Gericht. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat aber auch andere Aufgaben. So prüft er Staatenberichte zur Lage der Menschenrechte und erläutert in ­„general comments“ („allgemeine Bemerkungen“) die Verpflichtungen der Staaten.

Wer kann sich an den UN-Menschenrechtsausschuss wenden?

116 Staaten, darunter auch Deutschland, haben ein Zusatzprotokoll ratifiziert, das es erlaubt, sich mit einer Beschwerde über den jeweiligen Staat an das Gremium zu wenden.

Wer sitzt im Ausschuss?

18 Juristinnen und Juristen aus der ganzen Welt, die von den Vertragsstaaten gewählt wurden.

Warum ist der Ausschuss in Deutschland so wenig bekannt?

Die Bürger- und Menschenrechte in Deutschland werden bereits durch das Bundesverfassungsgericht gut geschützt. Wer mit dessen Entscheidungen nicht einverstanden ist, muss sich entscheiden, ob er den UN-Menschenrechtsausschuss oder den Europäischen ­Gerichtshof für Menschenrechte in ­Straßburg befasst. Meist entscheiden sich Betroffene für den Gang nach Straßburg. In anderen Teilen der Welt hat der ­Ausschuss aber große Bedeutung.

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