Verfassungsbeschwerde zu Paragraf 219a: „Schlicht frauenfeindlich“

Die Ärztin Bettina Gaber ist rechtskräftig verurteilt, weil sie über Abtreibungen informiert. Nun wendet sie sich an das Bundesverfassungsgericht.

Zwei Frauen laufen an einer Hecke und Fahrrädern vorbei.

Bettina Gaber (r.) und Kollegin Verena Weyer bei einer Kundgebung im Juni Foto: imago images / Christian Mang

BERLIN taz | Wenn Bettina Gaber sagen soll, ob Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs zeitgemäß ist, lacht sie laut auf. „Zeitgemäß? Ich finde ihn schlicht frauenfeindlich“, sagt die Berliner Frauenärztin. Der Paragraf verbietet ihr, öffentlich darüber zu informieren, wie sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt.

Weil die Ärztin das nicht akzeptieren wollte, stand auf ihrer Webseite trotzdem der Satz: „Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen.“ Im November wurde sie deswegen rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. Nun will sie erreichen, dass der Paragraf vom Bundesverfassungsgericht ganz gekippt wird: Am Montag hat Gaber Verfassungsbeschwerde erhoben.

Sie wehrt sich damit dagegen, verbotene „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ gemacht zu haben. Das Gesetz sei „monströs“, schreibt Gabers Anwalt Johannes Eisenberg in der Verfassungsbeschwerde, die der taz vorliegt. „Ich verstehe es nicht. Es ist ein klassisches Gesetz von Leuten, die sich nicht einigen können, und es deshalb völlig unverständlich formulieren.“

Doch auf Grundlage „unklarer Gesetze“ dürfe man niemanden verurteilen. Wen er mit den „Leuten, die sich nicht einigen können“ meint, zeigt ein Blick zurück auf die vergangenen zwei Jahre: die Politik.

Vorgängergesetz von 1933

Paragraf 219a fristete lange ein Dasein im Strafgesetzbuch, ohne dass viele Menschen von seiner Existenz Kenntnis genommen hätten. Das Vorgängergesetz wurde 1933 erlassen, 1974 übernahm es die damalige sozialliberale Koalition weitestgehend. Es verbot in seiner damaligen Fassung unter anderem, dass Ärzt*innen öffentlich und zu ihrem eigenen Vermögensvorteil oder in grob anstößiger Weise darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen.

Da schon das gängige ärztliche Honorar als Vermögensvorteil gilt, war davon jede noch so sachliche öffentliche Information über die Leistung erfasst. Das Gesetz kam aber kaum zur Anwendung.

Bundesweite Bekanntheit erlangte der Paragraf erst, als im November 2017 die Gießener Ärztin Kristina Hänel vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil sie genau das getan hatte: Sie hatte auf ihrer Webseite darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt und welche Methoden sie anbietet. Hänel wurde zum Gesicht im Kampf gegen den Paragrafen, auch sie hatte angekündigt, bis zum Bundesverfassungsgericht gehen zu wollen.

Nun hat Bettina Gaber sie überholt. Das Bundesverfassungsgericht kann, so steht es auf dessen Webseite, „die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen“. Es kann Gabers Beschwerde aber auch abweisen.

Yannic Hendricks Hobby: Anzeigen stellen

Angezeigt wurden beide Ärztinnen von radikalen Abtreibungsgegnern. Vor allem zwei Männer durchforsteten über Monate hinweg systematisch das Internet und stellten Strafanzeigen, wenn sie auf eine Seite mit entsprechenden Informationen stießen. Einer von ihnen, Klaus Günter Annen, betreibt die Webseite Babycaust, auf der er Abtreibungen mit dem Holocaust gleichsetzt. Der andere ist der Mathematikstudent Yannic Hendricks, der in der taz erklärte, diese Anzeigen seien sein „Hobby“.

Nach Hänels Verurteilung entbrannte ein erbitterter politischer Streit um das Schicksal des Paragrafen. Grüne, Linke, FDP und SPD sprachen von einer „Kriminalisierung“ von Ärzt*innen und wollten den Paragrafen abschaffen oder zumindest weitgehend reformieren. Die Union hingegen wollte unbedingt an ihm festhalten.

Der Paragraf, so das Argument, schütze vor einer „Verharmlosung“ von Schwangerschaftsabbrüchen und diene dem „Schutz des ungeborenen Lebens“. Für eine Abschaffung hätte es eine knappe Mehrheit im Bundestag gegeben. Doch dann gingen SPD und Union im März 2018 erneut eine Große Koalition ein.

Ein langes Ringen zwischen den Koalitionspartnern begann, an dessen Ende ein Kompromiss stand: Seit dem Frühjahr 2019 dürfen Ärzt*innen öffentlich darüber informieren, dass sie Abbrüche vornehmen – für jede weitere Information aber müssen sie auf die Webseiten befugter Stellen verweisen, etwa der Bundesärztekammer. Diese legt derzeit eine Liste an, auf der bislang aber nur rund 215 der insgesamt 1.200 Ärzt*innen stehen, die bundesweit Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Man habe damit Rechtssicherheit geschaffen und den Frauen den Zugang zu Information erleichtert, freute sich die SPD.

„Ein schwachsinniges Gesetz“

In der Praxis sieht es allerdings anders aus. Während das Berliner Kammergericht Gaber für schuldig befand, wurde das Verfahren gegen zwei Ärztinnen in Kassel eingestellt – weil nach dem neuen Paragrafen keine Strafbarkeit mehr vorliege. In Gießen wurde Kristina Hänel erst vergangene Woche vom Landesgericht erneut für schuldig befunden, diesmal nach der neuen Rechtslage.

Doch selbst die Richterin nannte die Reform bei der Urteilsverkündung „nicht gelungen“. Es gebe nun „mehr Unklarheiten“ als zuvor und es mache „keinen Sinn“, sachliche Information über einen medizinischen Eingriff mithilfe des Strafrechts zu verbieten.

Nun soll sich das Bundesverfassungsgericht des Paragrafen 219a annehmen. Gabers Anwalt Eisenberg argumentiert, dieser sei in seiner jetzigen Fassungen in gleich mehreren Punkten verfassungswidrig und beinhalte „Paradoxien und eklatante Wertungswidersprüche“.

So fragt er in der 44 Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerde, ob es Gaber etwa verboten sei, zu schreiben: „Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch gehört zu den Leistungen von Frau Dr. Gaber“, während es erlaubt sei, zu schreiben: „Auch ein Schwangerschaftsabbruch gehört zu den Leistungen von Frau Dr. Gaber. Wenn Sie wissen wollen, wie Frau Dr. Gaber den Abbruch durchführt, suchen Sie bitte auf Seite XY“? Eisenbergs Schlussfolgerung: „Das wäre ein schwachsinniges Gesetz, das niemand befolgen muss.“

Moralvorstellungen aus den 70ern

Eisenberg sieht Eingriffe in die Meinungs-, Äußerungs- und Informationsfreiheit seiner Mandantin. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellten diese eine „wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft“ dar. Der Einsatz strafrechtlicher Mittel sei unverhältnismäßig.

Aus der Überschrift des Paragrafen ergebe sich zudem, dass Werbung bestraft werden solle. Seine Mandantin aber informiere lediglich. „Dieses Verbot zielt offenkundig darauf ab, dass einer Schwangeren, welche nach Information sucht, es erschwert wird, in der vorgegebenen knappen Zeit an die für sie wichtigen und entscheidenden Informationen zu gelangen“, schreibt der Anwalt. Dies sei kein legitimer Grund, in Grundrechte einzugreifen.

Auch stelle sich die Frage nach dem zu schützenden Rechtsgut. Der Paragraf sei „nicht geeignet, ungeborenes Leben zu schützen“, heißt es in der Verfassungsbeschwerde. In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Fraktion habe die Bundesregierung selbst angegeben, keine Erkenntnisse dazu zu haben, ob und inwiefern dadurch Abtreibungen vermieden würden. Es komme allein das Schutzgut der öffentlichen Moral in Betracht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe aber darauf hingewiesen, dass Moralvorstellungen sich „je nach Zeit und Ort“ änderten. Beim Paragrafen 219a stammt diese aus dem Jahr 1974, sei also 45 Jahre alt. Er sei zudem Teil einer „moralisierenden, auf die Durchsetzung einer religiös-weltanschaulich bestimmten Sittlichkeit bezogenen Strafnorm“ und entspreche somit nicht dem „Verfassungsgebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates“.

Eine Frage des gesellschaftlichen Klimas

Bettina Gaber will sich nicht nehmen lassen, Patient*innen auf ihrer Webseite über ihr Leistungsspektrum zu informieren. „Es ist Teil ebenso meiner Aufgabe als Ärztin, Schwangerschaften zu betreuen, wie Abbrüche durchzuführen“, sagt sie. „Das ist klar in meinem Berufsbild verwurzelt.“ Nur wenige Ärzt*innen in Deutschland sehen es so wie Gaber: Bei rund 18.500 berufstätigen Ärzt*innen in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe führen nur etwa 1.200 Abbrüche durch. „Das ist eine Frage des gesellschaftlichen Klimas. Viele haben keine Lust auf diese Kriminalisierung“, sagt Gaber.

Bis Hänel im September 2017 verurteilt wurde, kannte Gaber den Paragrafen gar nicht. Die Information über ihr Leistungsspektrum stand da schon seit sieben Jahren auf ihrer Webseite. „Aber als das Urteil kam, dachte ich: jetzt geht’s los. Jetzt erwischen dich die Abtreibungsgegner“, sagt Gaber.

Sie habe sich aber dagegen entschieden, ihre Webseite zu ändern. Jetzt könnte Gabers Fall derjenige sein, der den Paragrafen kippt. Zunächst muss das Bundesverfassungsgericht aber entscheiden, ob es die Beschwerde überhaupt annimmt. Gaber ist zuversichtlich: „Dieses Gesetz muss komplett abgeschafft werden“, sagt die Ärztin.

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