Geldstrafe wegen Paragraf 219a: Das Wort „narkosefrei“ ist zu viel

Das Kammergericht Berlin hat die Revision einer Berliner Ärztin gegen ihre Verurteilung verworfen. Sie ist damit rechtskräftig verurteilt.

Die Ärztin Bettina Gaber steht mit ernstem Blick vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin, hinter ihr stehen Unterstützerinnen und Unterstützer mit Plakaten

Die Ärztin Bettina Gaber steht vor ihrem Prozess im Juni vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin Foto: dpa

BERLIN taz | Bettina Gaber ist eher resigniert als empört. „Damit bin ich nun die erste Ärztin, die nach dem reformierten Paragrafen 219a rechtskräftig verurteilt ist“, sagt sie. Im Juni hatte das Berliner Amtsgericht sie und ihre Kollegin zu einer Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro verurteilt – weil auf ihrer Webseite stand: „Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen.“

Nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch ist das unerlaubte „Werbung“ für den Abbruch der Schwangerschaft. Gaber legte Revision ein – diese wurde nun vom Kammergericht – das ist das Oberlandesgericht Berlins – verworfen. Der Rechtsweg ist somit erschöpft, das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.

„Ein bisschen habe ich das ja schon befürchtet“, sagt Gaber. Der Paragraf war bundesweit heftig in die Kritik geraten, nachdem im November 2017 die Gießener Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden war – ebenfalls wegen eines sachlichen Hinweises auf ihrer Webseite. Denn nach dem Paragrafen galt schon als verbotene Werbung, wenn eine Ärztin öffentlich darüber informiert, dass sie Abtreibungen durchführt.

Nach langem politischen Gezerre hatte sich die Große Koalition Ende 2018 dann auf eine Reform geeinigt, die der Bundestag Anfang 2019 dann beschloss: Ärzt*innen dürfen nun schreiben, dass sie Abtreibungen vornehmen. Jede weitere Information bleibt aber verboten, dafür müssen sie auf befugte Stellen verweisen – etwa auf eine Liste der Bundesärztekammer.

Auch „medikamentös“ darf nicht sein

Allein die Begriffe „medikamentös“ und „narkosefrei“ auf Gabers Webseite sind also schon zu viel. „Und diese Liste der Bundesärztekammer gab es zur Zeit des Urteils noch gar nicht, und auch jetzt ist sie noch sehr lückenhaft“, sagt Gaber. „Das greift doch in das Recht auf Information der Frauen ein.“

Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD

„Das Urteil bestätigt, dass die Änderung des Paragrafen 219a nicht weit genug ging“

Gabers Anwalt hatte vor Gericht argumentiert, dass seine Mandantin sachlich informiert und keinesfalls geworben habe – dass laut Überschrift des Paragrafen aber explizit Werbung verboten sei. Dem widersprach das Kammergericht nun. Schon nach der alten Form des Paragrafen sei es „auf einen werbenden Charakter der Information“ nicht angekommen. Mehr noch: Mit der Reform hätten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD dies nun „klargestellt“. Die Unionsfraktion habe klargestellt, dass „allein die Setzung eines Links“ auf die Seite der Bundesärztekammer oder „das Kopieren der Information unter Angabe der Quelle straffrei bleiben solle“.

Nicht erlaubt sei hingegen, wenn sie Ärzt*innen „diese Information auf der eigenen Homepage zu eigen“ machten, die SPD habe sich mit ihrer Forderung, Mediziner*innen diese Möglichkeit zu geben, „nicht durchgesetzt“, so das Gericht. Auch die Argumentation, das Gesetz greife in die Berufsfreiheit Gabers ein, ließ das Kammergericht nicht gelten: Ein solcher Eingriff sei „zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen“.

Im Juni stand Gaber noch mit ihrer Kollegin vor Gericht. Deren Revision wurde zugelassen, wie das Gericht auf Nachfrage angibt. Die Ärztin nimmt selbst keine Abbrüche vor. Ihr Fall wird noch einmal vor dem Amtsgericht verhandelt werden.

„Das Kammergericht macht sich zur rechtssprechenden Speerspitze der Hetze von ‚Lebensschützern‘ gegen Ärzte, die zurückhaltend, sachlich und auf das gebotene Maß beschränkt über die Methode des Schwangerschaftsabbruchs informieren“, sagt Gabers Anwalt Johannes Eisenberg. Es setze damit die Kriminalisierung von Ärzt*innen fort, „die ihre Pflicht tun und die Hilfesuchenden darüber sachlich informieren“.

Keine Rechtssicherheit

Die versprochene Rechtssicherheit hat die Gesetzesreform jedenfalls nicht gebracht: So hatte das Amtsgericht Kassel im Juli das Strafverfahren gegen zwei Frauenärztinnen eingestellt, weil nach neuem Recht „keine Strafbarkeit mehr gegeben“ sei. Den Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel, Gesicht des Kampfs gegen Paragraf 219a, hat das Oberlandesgericht Frankfurt wiederum an das Gießener Landgericht zurückgegeben. Am 12. Dezember wird die Sache dort neu verhandelt.

„Das Urteil bestätigt, dass die letztjährige Änderung des Paragrafen 219a nicht weit genug ging“, sagt Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion der taz. „Erfreulich deutlich führen die Richter aus, dass die Union daran Schuld ist, dass Ärzte leider bestraft werden können, selbst wenn sie nur über erlaubte Behandlungsmethoden informieren.“

„Es ist nicht hinnehmbar, dass Ärzt*innen weiterhin nicht sachlich zu den Themen informieren dürfen, bei denen sie nun mal die Fachleute sind“, sagt auch Cornelia Möhring, frauenpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag. Das ist doch an Absurdität nicht zu überbieten.“

So sieht es auch die Ärztin Bettina Gaber. „Das ist schon alles ein bisschen irrwitzig“, sagte sie. Im ganzen Land gebe es immer weniger Ärzt*innen, die Abbrüche machen. „Und so werden es sicher nicht mehr.“ Sie erwägt nun, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

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