Zukunft der Öffentlich-Rechtlichen: Rundfunkbeitrag vor Gericht
Karlsruhe verhandelt das Thema Rundfunkgebühren. Kritiker sollten sich aber keine zu großen Hoffnungen auf eine Abschaffung machen.
Pro Wohnung werden derzeit 17.50 Euro im Monat fällig, auch für eine Familie oder eine WG. Über 44 Millionen Wohneinheiten sind betroffen. Dass auch Personen zahlen müssen, die keine öffentlich-rechtlichen Sender nutzen, gilt schon lange. Jetzt hilft aber auch die Behauptung nicht mehr, man besitze gar kein Empfangsgerät.
Dagegen hat sich eine bundesweit aktive Bewegung gebildet, die den „Zwangsbeitrag“ ablehnt und teilweise der AfD nahesteht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei einseitig und überflüssig. Der Rundfunkbeitrag sei daher unsozial und willkürlich. Die Gegner haben Beiträge nicht bezahlt und gegen die Zwangsvollstreckung Hunderte Gerichtsverfahren eingeleitet.
Bisher hatten die Gegner des Rundfunkbeitrags vor Gericht aber keine Chance, denn das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Reform in drei Leitentscheidungen umfassend abgesegnet.
In fast jeder Wohnung ein Empfangsgerät
Im März 2016 entschied Leipzig, dass der Gesetzgeber die Wohnung zum Anknüpfungspunkt des Beitrags machen durfte, weil dies praktikabel ist und sich in fast jeder Wohnung ein Empfangsgerät befinde. Im Dezember 2016 wurden die Regeln zur Berechnung des Rundfunkbeitrags für Unternehmen bestätigt. Und im Januar 2017 akzeptierten die Richter, dass die Inhaber von Zweitwohnungen zweimal Rundfunkbeitrag bezahlen müssen.
In Karlsruhe sind rund 150 Verfassungsbeschwerden anhängig, von denen die Richter vier zur mündlichen Verhandlung am Mittwoch und Donnerstag ausgewählt haben – die taz wird vor Ort sein. Das Urteil wird erst Monate später verkündet.
Die Kritiker sollten nicht zu viele Hoffnungen auf das Bundesverfassungsgericht setzen. Karlsruhe hat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk wegen seiner wichtigen Funktion für die Demokratie eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gegeben und hält auch eine verlässliche und ausreichende Finanzierung für verfassungsrechtlich geboten.
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