Verfassungsgericht entscheidet: Kein persönlicher Anspruch auf höheres Bafög
Klagen zwecklos: Das Bundesverfassungsgericht überlässt dem Gesetzgeber die Festsetzung der Bafög-Höhe. Ein individueller Anspruch bestehe nicht.

Das Bafög wurde 1971 eingeführt. Es soll jungen Menschen das Studium ermöglichen, auch wenn ihre Eltern nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Derzeit bekommt rund ein Fünftel aller Studierenden Bafög. Die Zahlung besteht aus einer Grundpauschale, die seit dem Sommer bei 475 Euro liegt und um einen Wohnungszuschuss von 380 Euro ergänzt werden kann. Daneben haben Studierende keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern müssen notfalls arbeiten oder sich Geld leihen. Auch die Hälfte des erhaltenen Bafögs ist nach dem Studium zurückzuzahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kam 2021 in einem Fall aus dem Wintersemester 2014/15 zum Schluss, dass die damalige Bafög-Grundpauschale von 373 Euro verfassungswidrig niedrig war. Die Leipziger Richter:innen gingen davon aus, dass bedürftige Studierende einen weitergehenden „verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausbildungsförderung“ haben. Da nur das Bundesverfassungsgericht Gesetze für verfassungswidrig erklären kann, musste jedoch Karlsruhe hierüber entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht wies nun aber die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Aus dem Grundgesetz ergebe sich keine individuell einklagbare Bafög-Höhe. Die Bafög-Höhe wird also wie bisher ausschließlich vom Bundestag bestimmt.
Die können ja arbeiten
Die Verfassungsrichter:innen stellen fest, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum bei Studierenden nicht passt. Denn diese könnten ihre Existenz sichern, indem sie arbeiten. Dass sie dann nicht studieren können, verletze nicht ihre Menschenwürde.
Es gebe zwar ein verfassungsrechtliches „Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot“, das aber laut Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht passt. Hiermit können Auswahlverfahren bei Studienplatzmangel überprüft werden, aber keine materiellen Leistungen eingefordert werden.
Auch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergebe sich kein Anspruch auf eine ausreichende Bafög-Höhe, so die Karlsruher Richter:innen. Zwar habe der Staat den „Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen“. Die staatlichen Mittel seien jedoch begrenzt, auch wegen der grundgesetzlichen Schuldenbremse, auf die die Richter:innen ausdrücklich verweisen.
Deshalb müsse der Gesetzgeber Prioritäten setzen. Schließlich könne der Zugang zu einer Hochschulbildung in vielen Lebensphasen behindert werden, nicht nur durch eine unzureichende Bafög-Höhe; so könne schon die mangelnde frühkindliche Förderung Lebenschancen abschneiden. Für welche Sozialleistung wie viel Steuergeld ausgegeben wird, müsse deshalb der Bundestag entscheiden.
Klagen gegen die Bafög-Erhöhung im Sommer, die weithin als unzureichend wahrgenommen wurde, haben nun keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Vertreter:innen des studentischen Dachverbands fzs reagierten enttäuscht. Die Entscheidung sei ein Schlag ins Gesicht für alle Studierenden, die auf BAföG angewiesen sind, so Lisa Iden vom Vorstand. „In unseren Augen muss allen Menschen der Weg ins Studium offenstehen. Studentische Armut als von Studierenden selbstverschuldete Situation darzustellen, verkennt das eigentliche Ziel des BAföGs: Chancengleichheit.“ Man hoffe, dass der Gesetzgeber dennoch zur Vernunft komme und endlich für Bildungsgerechtigkeit einstehe.
Az.: 1 BvL 9/21
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