Urteil zu Vorratsdatenspeicherung: Klug nachgegeben
Der EuGH ist bei der Vorratsdatenspeicherung von seiner Verweigerung abgerückt. Zugleich wurde eine Komplettüberwachnug ausgeschlossen.
D er Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nachgegeben, zumindest an einem zentralen Punkt. Künftig ist die Vorratsdatenspeicherung möglich, wenn es um IP-Adressen geht. Hier dürfen bald die Daten der gesamten Bevölkerung anlasslos erfasst werden, also ohne dass sich jemand persönlich verdächtig gemacht hat.
Es ist zwar bedenklich, dass der EuGH damit dem Drängen der Mitgliedsstaaten teilweise nachgegeben hat. Wenn so etwas einmal gelingt, wird es vermutlich noch oft probiert werden. Eigentlich sollten sich die EU-Staaten an die EuGH-Rechtsprechung anpassen und nicht der EuGH an das Murren der EU-Mitglieder.
Allerdings war die ablehnende Position des EuGH gegenüber der Vorratsdatenspeicherung auch kaum noch haltbar. Wenn selbst die EU-Kommission den eigenen Gerichtshof im Regen stehen lässt und auch das Bundesverfassungsgericht deutlich weniger strikt ist, dann wird die Akzeptanz immer dünner. Immerhin ist der EuGH auch nach seinem teilweisen Einknicken noch strenger als Karlsruhe. Er hielt daran fest, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich die Grundrechte verletzt.
Bei Telefon- und SMS-Verbindungsdaten bleibt das Luxemburger Nein ebenso bestehen wie bei den Standortdaten von Mobiltelefonen. Das deutsche Gesetz muss also kräftig abgespeckt werden.
Indem die Vorratsspeicherung der IP-Adressen zugelassen wird, erhält die Polizei aber das, was sie nach eigener Einschätzung am meisten braucht. Nun kann die Polizei auch nicht mehr behaupten, der EuGH sei schuld, wenn sie kaum gegen Kinderpornografie ermitteln kann.
Zugleich sind die IP-Adressen, die nur aus unpersönlichen Ziffern bestehen und temporär vergeben werden, auch am wenigsten schutzwürdig. Es geht hier nur um Momentaufnahmen, nicht um persönliche Netzwerke und Bewegungsbilder. Der EuGH hat also am richtigen Punkt nachgegeben.
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