Vorratsdaten und EU-Recht: Wer entscheidet?
Der Europäische Gerichtshof ist viel strenger als das Bundesverfassungsgericht. Er kritisiert die anlasslose Speicherung von Daten generell.
Eigentlich unterscheiden sich die Grundrechte im Grundgesetz und in der EU-Grundrechte-Charta wenig. Entscheidend ist, welches Gericht die Grundrechte jeweils auslegt. Und im Vergleich zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof (EuGH) kann es deutliche Unterschiede geben.
Bestes Beispiel ist die lange Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung. Schon seit 2006 wird diskutiert, ob Telefon- und Internetfirmen gezwungen werden können zu speichern, wer wann wie lange mit wem telefoniert, gesimst und gemailt hat. Die Daten sollen zur Verfügung stehen, falls die Polizei sie braucht.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland beanstandet, allerdings nicht grundsätzlich. Die Karlsruher Richter forderten vor allem strengere Regeln für den Schutz und den Abruf der sechs Monate lang zwangsgespeicherten Daten.
Deutlich strenger ist der EuGH. Er kritisiert die anlasslose Speicherung von Daten der ganzen Bevölkerung generell. Zuerst beseitigte er 2014 die entsprechende EU-Richtlinie. Dann beanstandete er 2016 nationale Speichergesetze in Schweden und Großbritannien.
Die 2015 in Deutschland wieder eingeführte Vorratsdatenspeicherung wurde deshalb von der Bundesnetzagentur faktisch ausgesetzt, bevor es richtig losging. Die Bundesregierung hat die Hoffnung auf ein Inkrafttreten aber noch nicht aufgegeben.
Doch welches Gericht wird entscheiden? In Karlsruhe liegen zahlreiche Verfassungsbeschwerden und in Luxemburg liegt eine deutsche Richtervorlage. Auch nach dem nun propagierten neuen Modell der Zusammenarbeit liegt es nahe, dass das Bundesverfassungsgericht den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorlegt. Dabei kann Karlsruhe durchaus seine polizeifreundlichere Meinung begründen. Das letzte Wort hätte aber der Europäische Gerichtshof.
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