Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Es darf nicht so weit kommen
Die Richter:innen in Karlsruhe erklären in ihrem Urteil eine Triage für zulässig. Die Politik ist aufgefordert, Menschen mit Behinderung zu schützen.
D ie beste Triage ist keine Triage. Statt Diskussionen über die Auswahl der zu behandelnden Patient:innen in pandemiebedingten Notlagen zu führen, sollte der Staat zuallererst dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu derart tragischen Engpässen kommt. Bund und Länder müssen deshalb vor allem die Pandemie wirksam eindämmen, und sie müssen dafür sorgen, dass in den Intensivstationen ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.
Für den Fall, dass es doch zu einer Triage kommt, haben die Verfassungsrichter:innen nun aber den Bundestag in die Pflicht genommen. Er muss Menschen mit Behinderung vor einer Benachteiligung schützen, wenn es darum geht, wer noch behandelt wird und wer nicht. Dabei hat das Gericht eine Triage, also eine Auswahl, durchaus zugelassen.
Es hat nicht vorgeschrieben, dass im Ernstfall gewürfelt werden muss, sondern die Richter:innen haben das aktuell maßgebliche Kriterium der „klinischen Erfolgsaussicht“ ausdrücklich für zulässig erklärt. Bei der Triage darf die Überlebenswahrscheinlichkeit der Patient:innen durchaus berücksichtigt werden. Allerdings haben die Richter:innen sehr gut herausgearbeitet, dass es einen großen Unterschied macht, ob es auf das Überleben der konkreten Krankheit ankommt oder auf die Lebenserwartung insgesamt.
Zulässig ist nur, auf das Überleben der gegenwärtigen Krankheit abzustellen, sei es Covid-19 oder eine Lungenentzündung oder ein Herzinfarkt. Es geht um die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die jeweiligen Patient:innen die Intensivstation lebend wieder verlassen werden. Unzulässig wäre es nach Ansicht der Verfassungsrichter:innen dagegen, auf die Zahl der noch verbleibenden Lebensjahre oder die künftige Lebensqualität abzustellen.
Hier wären Menschen mit Behinderung benachteiligt, weil ihre Lebenserwartung tendenziell niedriger ist und weil Mediziner:innen vielleicht Vorurteile bezüglich der Qualität eines Lebens mit Handicap haben. Die Verfassungsbeschwerde war insofern erfolgreich, weil der Bundestag nun tätig werden muss. Zudem hat sie schon im Vorfeld eine gesellschaftliche Diskussion angestoßen und die zuständige Ärztevereinigung zu mehreren Klarstellungen veranlasst.
Teilweise muss der Bundestag diese notwendigen Klarstellungen nur noch mit Gesetzesautorität versehen. Positiv zu bewerten ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht über seinen eigenen Schatten gesprungen ist. Noch im Jahr 2006 hat es im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz entschieden, dass der Gesetzgeber nie Leben gegen Leben abwägen darf. Er dürfe also nicht den Abschuss eines entführten Flugzeugs anordnen, selbst wenn die Maschine mit Sicherheit in ein voll besetztes Stadion fliegen würde.
Nun hat Karlsruhe den Gesetzgeber sogar in die Pflicht genommen, Klarheit in der Frage der Triage zu schaffen – zumindest zum Schutz der Behinderten.
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