Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sanktionen bleiben vorerst
Karlsruhe weist eine Prüfungsvorlage des Sozialgerichts aus Gotha zurück. Das Jobcenter darf Leistungen kürzen, wenn jemand ein Angebot ausschlägt.
Dürfen Jobcenter als Sanktion Hartz-IV-Leistungen kürzen und entziehen? Die Frage bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha jetzt als unzulässig ab.
Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Erfurt einem 1982 geborenen arbeitslosen Lageristen eine Stelle im Lager des Internethändlers Zalando angeboten. Im Bewerbungsgespräch sagte der Mann jedoch, er wolle lieber im Verkauf arbeiten, und wurde von Zalando daraufhin nicht eingestellt. Das Jobcenter kürzte ihm deshalb das ALG II um 30 Prozent.
Da der Mann noch keine Erfahrung im Verkauf hatte, gab ihm das Jobcenter einige Monate später einen Gutschein, der ihm eine einmonatige Erprobung bei einem Arbeitgeber im Verkauf finanzieren sollte. Davon machte der Mann aber keinen Gebrauch. Das Jobcenter kürzte ihm das ALG II nun wegen wiederholten Pflichtverstoßes um 60 Prozent.
Dagegen klagte der Mann beim Sozialgericht Gotha. Mit gewissem Erfolg. Das Gericht hielt die Sanktionsmöglichkeiten des Jobcenters Erfurt generell für verfassungswidrig und legte den Fall deshalb im Mai 2015 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Das Existenzminimum dürfe nicht gekürzt werden, so die Gothaer Richter. Solche Sanktionen verstießen gegen Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip. Die Karlsruher Entscheidung war mit Spannung erwartet worden.
Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts erklärte die Rechtsfragen nun zwar für „gewichtig“. Das Gothaer Gericht habe aber nicht ausreichend begründet, warum es für die Lösung des Falls auf verfassungsrechtliche Vorgaben ankomme. Möglicherweise seien die Sanktionen des Jobcenters schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Arbeitslose nicht richtig über die drohenden Folgen einer Pflichtverletzung aufgeklärt worden sein könnte. So habe etwa das Erfurter Jobcenter vor der zweiten Sanktion (60 Prozent Kürzung) vor allem darüber informiert, was die Folgen einer ersten Sanktion sind (30 Prozent Kürzung).
Das Sozialgericht Erfurt muss sich nun einen anderen Fall, mit korrekter Rechtsfolgenbelehrung, suchen. Dann kann es die Frage, ob Hartz IV-Kürzungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, erneut in Karlsruhe vorlegen. Dort liegen aber auch schon Verfassungsbeschwerden von Betroffenen vor.
(Az.: 1 BvL 7/15)
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