Urteil des Bundesgerichtshofs: Transfrau muss „Vater“ bleiben

Eine Transfrau kann für ein Kind, das mit ihrem konserviertem Samen gezeugt wurde, rechtlich nur der Vater sein. So urteilt der Bundesgerichtshof.

Männer, Frauen und Kinder in verschiedenen Familienkonstelationen

Elternschaft hat viele Formen. Vor dem Gesetz jedoch nur eine Foto: Imago/Westend61

FREIBURG taz | Wenn mit dem konservierten Sperma einer Transfrau ein Kind gezeugt wird, dann ist die Transfrau „Vater“ des Kindes und nicht dessen „Mutter“. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Susanne Berger (alle Namen geändert) wurde ursprünglich als Jürgen Berger geboren. Nach einer Geschlechtsumwandlung trägt sie jedoch seit 2012 offiziell den Vornamen Susanne und ist behördlich als Frau registriert. 2015 schloss sie mit Pia Schulz eine eingetragene Partnerschaft. Im gleichen Jahr gebar Pia Schulz ein Kind nach einer künstlichen Befruchtung. Der männliche Samen stammte von Susanne Berger, sie hatte ihn konservieren lassen, als sie noch Jürgen Berger war.

Pia Schulz ist eindeutig Mutter des Kindes, das sie geboren hat. Daneben wollte Susanne Berger aber als zweite Mutter eingetragen werden. Per notarieller Urkunde erkannte sie die Mutterschaft ausdrücklich an. Doch das Standesamt verweigerte ihre Eintragung als Mutter.

Der BGH hat nun bestätigt, dass Susanne Berger nicht „Mutter“ sein kann. Denn Mutter sei nur die Frau, die das Kind geboren hat. Im deutschen Recht könne ein Kind nur eine einzige Mutter haben, auch um Leihmutterschaften auszuschließen. Co-Mutterschaften nach einer künstlichen Befruchtung in lesbischen Beziehungen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Sie sind nur nach einer Adoption möglich.

Susanne Berger könne sich aber als „Vater“ eintragen lassen, so der BGH. Schließlich war sie ja über den Samen an der Zeugung beteiligt. Einzutragen wäre dann aber „Jürgen Berger“. Der BGH berief sich dabei auf das Transsexuellengesetz. Danach bleibt das Verhältnis zu den eigenen Kindern von einer Geschlechtsänderung „unberührt“. Es gilt also die Regel: Einmal Vater, immer Vater. Laut BGH gilt die Regel selbst bei Kindern, die erst nach der Geschlechtsänderung gezeugt wurden.

Schon im letzten September hatte der BGH in einem spiegelbildlichen Fall eine ähnliche Entscheidung getroffen. Damals hatte ein unoperierter Transmann (Frau-zu-Mann-Transsexueller) seine Hormonpräparate abgesetzt, um als Frau ein Kind zu gebären. Der Transmann wollte aber als Vater eingetragen und anerkannt werden. Doch der BGH entschied, hier liege eine Mutterschaft vor. Wer ein Kind gebiert, sei Mutter, auch wenn er rechtlich als Mann anerkannt ist.

Die BGH-Urteile sind rechtskräftig. Möglich ist nur noch die Verfassungsbeschwerde. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht 2011 die bestehende Rechtslage sogar ausdrücklich begrüßt, denn sie ermögliche die „klare, den biologischen Umständen entsprechende rechtliche Zuordnung von Kindern zu einem Vater und einer Mutter“. Es sei ein „berechtigtes Anliegen, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird“.

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