Übergewinnsteuer: Ein juristisch umstrittenes Instrument
Die EU-rechtlichen Risiken einer EU-Übergewinnsteuer sind höher als die verfassungsrechtlichen Risiken einer deutschen Übergewinnsteuer.
Seit dem US-israelischen Angriff auf Iran und der iranischen Sperrung der Straße von Hormus steigen die Spritpreise massiv. Es wird vermutet, dass die Ölkonzerne die Krise zum Anlass nehmen, hohe Extragewinne zu machen. SPD, Linke und Grüne fordern deshalb eine Übergewinnsteuer, die jedenfalls einen Teil dieser Extragewinne abschöpft, um damit die Autofahrer:innen zu entlasten.
Insbesondere Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) setzte sich für eine derartige Steuer ein, während Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) blockiert. Sie verwies vor allem auf „verfassungsrechtliche Zweifel“. Im Koalitionsausschuss am Wochenende wurde daher nur „begrüßt“, dass die EU-Kommission die Einführung einer EU-weiten Übergewinnsteuer prüft. Zuvor hatten sich die Finanzminister:innen von fünf Staaten (Deutschland, Österreich, Spanien, Italien und Portugal) für eine EU-Übergewinnsteuer eingesetzt.
Rechtlich ist eine solche Übergewinnsteuer grundsätzlich möglich, allerdings auch mit erheblichen juristischen Risiken belastet. Die Risiken sind bei einer EU-Übergewinnsteuer höher als bei einer nationalen Abgabe.
Verfassungsrechtlich werden vor allem drei Argumente gegen eine Übergewinnsteuer vorgebracht. Es sei zu unbestimmt, was eigentlich ein Übergewinn ist. Zweitens profitiere nicht nur die Mineralölbranche von der aktuellen Krise, sondern zum Beispiel auch die Rüstungsindustrie. Außerdem werde zu wenig berücksichtigt, dass die Ölförderung auch hohe Investitionen verursache und heutige Gewinne daher mit früheren Verlusten verrechenbar sein sollten.
Auch Ökostromanbieter mussten zahlen
Das sind wohl überwindbare Hürden. Was ein Übergewinn ist, muss der Gesetzgeber definieren, der dabei pauschalieren kann, sodass die Bestimmtheit gewahrt ist. Und wenn es darum geht, Benzinkäufer zu entlasten, dann liegt es näher, die Übergewinne der Ölindustrie zu besteuern als die der Rüstungsbranche. Bei Gewinnen, die nicht auf Investitionen beruhen, sondern auf der Weltlage, dürfte es zudem nicht zwingend sein, dass investitionsbedingte Verluste verrechnet werden können.
In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht 2024 die Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Ökostromanbietern zur Finanzierung der Strompreisbremse gebilligt. Damals schossen die Strompreise wegen der russischen Drosselung von Gaslieferungen in die Höhe, während Ökostrom aus Sonne, Wind und Wasser zu unverändert günstigen Kosten produziert werden konnte. Der Bundestag beschloss daher, dass die Ökostromanbieter 90 Prozent dieser Extragewinne abgeben mussten.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil zwar fest, dass Gewinne, die aus der Knappheit von Waren folgen, nicht ohne weiteres vom Staat abgeschöpft werden dürfen. Beim Strom standen jedoch den außergewönlichen Gewinnen der Ökostromanbieter außergewöhnliche Belastungen der Stromkunden gegenüber. Hier hielten die Karlsruher Richter:innen eine „Umverteilung“ für gerechtfertigt.
Dieses Umverteilungsmodell wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht als Steuer eingestuft, weil das Geld nicht in den Staatshaushalt floss, sondern gleich bei den Stromnetzbetreibern verrechnet wurde. Vermutlich deshalb hat Finanzminister Klingbeil das Modell aktuell noch nicht ins Spiel gebracht. Denn er ist nur für Steuergesetze zuständig. Für allgemeine Wirtschaftsgesetze hat Wirtschaftsministerin Reiche die Federführung.
Erfolgreiche Klagen
Auch auf EU-Ebene gibt es ein Vorbild für eine Abschöpfung von Übergewinnen. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine beschloss die EU in einer Notfallverordnung eine „Solidaritätsabgabe“, die in Deutschland „Energiekrisenbeitrag“ genannt wurde. Firmen aus dem Öl-, Gas- und Kohlesektor mussten 2022 und im Folgejahr 30 Prozent ihrer Übergewinne abgeben. Als Übergewinn galt der Gewinn, der 20 Prozent über den Durchschnittsgewinnen von 2018 bis 2021 lag.
Dieser EU-Solidaritätsbeitrag ist juristisch hochumstritten. In Deutschland klagte Exxon Mobil erfolgreich. Der Bundesfinanzhof, das höchste Finanzgericht, erklärte im Oktober 2025, er habe „ernstliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des Energiekrisenbeitrags und setzte die Zahlungspflicht von Exxon Mobil aus.
Umstritten ist vor allem die Frage, ob die EU den Solidaritätsbeitrag mit Mehrheitsbeschluss als Notfallmaßnahme gemäß Artikel 122 EU-Arbeitsvertrag einführen durfte – obwohl für Steuerbeschlüsse eigentlich Einstimmigkeit erforderlich ist. Über diese Frage wird wohl noch in diesem Jahr der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemberg entscheiden. Dort liegen schon entsprechende Vorlagen von Gerichten aus Belgien, Irland und Rumänien. Wenn der EuGH den alten Solidaritätsbeitrag aus Kompetenzgründen kippt, dann ist auch eine EU-Übergewinnsteuer gestorben.
Gegen den EU-Solidaritätsbeitrag läuft außerdem noch ein Verfahren bei einem Schiedsgericht der Weltbank (ICSID). Dort hat die britische Klesch Group geklagt, die in Deutschland die Raffinerie Heide betreibt und 117 Millionen Euro an den Fiskus zahlen sollte. Das Schiedsgericht setzte 2024 die Zahlungspflicht vorläufig aus. Allerdings sei dies noch keine Vorentscheidung über den endgültigen Ausgang der Klage.
Außerdem ist der Weg zum ICSID-Schiedsgericht nur für Nicht-EU-Unternehmen gangbar. Die Klesch Group berief sich nämlich auf den Energiecharta-Vertrag, der Investitionen im Ausland schützt, weshalb sich deutsche Unternehmen nicht auf diesen Vertrag berufen können, um gegen den deutschen Fiskus zu klagen. Der EuGH hat inzwischen zudem verboten, dass sich EU-Unternehmen auf die Energiecharta stützen können, um andere EU-Staaten zu verklagen. Es ist also kein Zufall, dass gerade die britische Klesch Group diesen ungewöhnlichen Weg wählte.
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