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„Nius“-Beschwerde scheitert vor GerichtSieg der Meinungsfreiheit – mit kleinem Schönheitsfehler

Esther Geißlinger

Kommentar von

Esther Geißlinger

Das OVG hat eine Beschwerde des rechten Onlineportals „Nius“ gegen Daniel Günther zurückgewiesen. Gut so – auch wenn die Begründung spitzfindig ist.

Mal Privatmann, mal Ministerpräsident: Was war Daniel Günther, als er Ende März den gestrandeten Buckelwal bei Niendorf besuchte? Foto: Ulrich Perrey/dpa

W enn ich mir ‚Nius‘-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei.“ Das wird man ja wohl noch sagen dürfen – oder? Gesagt hat es Schleswig-Holsteins Ministerpräsident und CDU-Parteichef Daniel Günther im Januar in einer TV-Talkrunde bei „Markus Lanz“.

Zwar wird in rechten Kreisen immer viel über die „Cancel-Culture“ und Verbieteritis gejammert, die angeblich bei den Linken herrsche. Gemeint sind dabei in der Regel Begriffe wie das N-Wort oder der Begriff für totes Schwein mit roter Soße. Es geht um Wörter, durch die Personen sich herabgewürdigt fühlen, um Dinge wie Menschenwürde und Schutz von Minderheiten, also nichts, worauf das selbsterklärte gesunde Volksempfinden Rücksicht nehmen muss. Wenn es dagegen um eigene Rechte geht, sieht die Sache natürlich ganz anders aus.

Zumindest klagte das rechtspopulistische Portal „Nius“ gegen Günthers Äußerungen. Nun wies das Oberverwaltungsgericht in Schleswig die Beschwerde zurück. Damit darf Günther weiterhin seine Meinung vertreten, die er in der Talksendung so formulierte: „Wer hat denn dagegen geschossen? ‚Nius‘ und solche Portale … Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind.“

Nach der Entscheidung des Gerichts zeigte Günther sich erfreut. Gegenüber der Nachrichtenagentur dpa sprach er von einem „Sieg der Meinungsfreiheit“.

Rollenwechsel vor laufender Kamera

Allerdings gibt es einen kleinen Schönheitsfehler. Denn die sechste Kammer des Schleswiger Senats begründete ihre Entscheidung mit einer Argumentation, die auf den ersten Blick fast albern aussieht. Es geht um die Frage, ob Daniel Günther in der Sendung als Ministerpräsident oder als „Parteipolitiker beziehungsweise politisch handelnde Privatperson“ gesprochen hat. Der Unterschied ist juristisch bedeutsam: Ein Landesvater muss seine Neutralität wahren und sich mit Einschätzungen zurückhalten. Eine Privatperson darf eine Meinung haben.

Dass eine bundesweite Talkshow nicht irgendeine Privatperson mit Parteibuch einlädt, sondern den Ministerpräsidenten eines Bundeslandes, der auch in dieser Funktion dort spricht, liegt ziemlich auf der Hand. Während Günther also dort im Sessel neben Markus Lanz saß, hat er offenbar seine unsichtbaren Hüte gewechselt und ist kurz von der Rolle des Ministerpräsidenten in die des Parteichefs geschlüpft.

Das sei okay, meint das Gericht: Denn bei Talkrunden, die „dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienen“, sei „jede Äußerung für sich anhand der Gesamtumstände zu bewerten“. Diese spitzfindige Erklärung überzeugt zumindest den „Nius“-Anwalt Joachim Steinhöfel nicht. Er kündigte an, die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen zu lassen.

Im Grund ist es aber egal, ob Daniel Günther als Ministerpräsident, als CDU-Politiker oder als Privatmensch gesprochen hat. Wichtig ist, dass Personen, die in der Öffentlichkeit stehen und Funktionen bekleiden, den Wert von sauberer Recherche und gutem Journalismus betonen und ihn abgrenzen von allen Kanälen und Medien, die sich nicht an die Regeln des Berufs halten.

Diese Klarheit geht leider immer mehr verloren: Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU) setzte die „Vorgehensweise“ von taz und „Nius“ gleich – das immerhin sorgte im Sommer 2025 für einen Aufschrei in der Medienbranche und Politik. Dennoch formulierte Wolfgang Kubicki (FDP) es in einem aktuellen Spiegel-Interview ähnlich, als er auf die Frage des Magazins, warum er bei „Nius“ auftrete, lapidar antwortete, mit der taz rede er ja auch.

Lechts und rinks kann man nicht velwechsern? Werch ein Illtum! Denn es gibt Unterschiede zwischen Fakten und Meinung, zwischen Recherche und der „Flood the zone with shit“-Strategie der Populist:innen.

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Esther Geißlinger
Schleswig-Holstein
Jahrgang 1968. Ist in der taz als Landeskorrespondentin für Schleswig-Holstein zuständig von Flensburg bis Elmshorn, von Fischerei bis Windkraft, von lokalen Streitigkeiten bis Landtagsdebatten. Schwerpunkte: Soziales, Gesundheitspolitik
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3 Kommentare

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  • "Wenn ich mir ‚Nius‘-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei.“ Das wird man ja wohl noch sagen dürfen – oder?"



    Allein die (rhetorische?) Frage impliziert den latenten Konflikt.



    Wenn ich frei reden möchte und immer überprüfen muss, was falsch ausgelegt werden kann, ist das fatal.



    Wenn wir das historisch auf die letzten Dekaden herunterbrechen, fallen uns sehr heikle Vergleiche lebender und historischer Personen ein, die politisch vollkommen inakzeptabel waren, vornehmlich alte weiße Männer als "Täter".



    Wer heutzutage den Kanzler mit einer italienischen Puppe vergleicht, die für eine bestimmte Haltung steht, gerät in den Verdacht, der einen Besuch von Ermittlungsbehörden rechtfertigen kann.

    taz 1986



    "Kohl: „Auf den Punkt gebracht“



    Abschrift des Newsweek–Interviews bestätigt den Vergleich Kohls zwischen Gorbatschow und Goebbels Interpretationskünste von Regierungssprecher Ost / SPD beantragt eine neue Bundestagsdebatte"

    Bei sueddeutsche.de



    "Ein Mann hat Friedrich Merz auf Facebook als „Pinocchio“ bezeichnet, kurzzeitig ermittelte daraufhin die Polizei. Über die allzu schwammige Grenze des rechtlich..."

  • Btw zudem - mit Verlaub - spitzfindig ist an der Entscheidung (Pressemitteilung find ich noch nicht) Gar nicht - std. Rspr. - “von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb…“ That’s it. Newahr



    Normal Schonn

  • Verstehe das OVG SL (was mich als lübscher Jung nicht arg wundert ;) aber auch die Autorin nicht so ganz: - MP bei Lanz🫣 - er kanns •

    zB. zu Mutti - Leitsätze -



    zum Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022



    - 2 BvE 4/20 -



    - 2 BvE 5/20 -



    Für den Bundeskanzler gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise wie für die sonstigen Mitglieder der Bundesregierung.



    www.bundesverfassu...15_2bve000420.html