Mund-Nasen-Schutz auf Demos: Vermummung auf Widerruf
Auf Kundgebungen sind Masken gegen Corona nicht mehr vorgeschrieben. Doch was, wenn sie jemand von sich aus trägt: Ist das erlaubt?
Es war der Running Gag auf vielen Demos in den zwei Pandemiejahren: Dank staatlich vorgeschriebener Maskenpflicht auf Kundgebungen sei aus dem Vermummungsverbot ein Vermummungsgebot geworden. Ein kleiner Sieg der Linken in dieser ansonsten tristen Coronazeit.
Seit 1. April sind aufgrund der Entscheidung des Bundestags die meisten Hygieneauflagen passé; zum „Basisschutz“ gehört die Maske auf Versammlungen nicht mehr. Aber was, wenn Menschen sie von sich aus tragen angesichts der 7-Tage-Inzidenzen, die bundesweit über 1.000 liegen: Ist das Vermummung oder Selbstschutz?
Eine komplizierte Frage, auch für die Berliner Polizei. Das zeigt sich schon daran, dass sie mehrere Tage braucht, um eine entsprechende Anfrage der taz knapp zu beantworten. Dabei regelt das erst vor einem Jahr von Rot-Rot-Grün verabschiedete Versammlungsfreiheitsgesetz diesen Aspekt: Bei Versammlungen im Freien ist es verboten, „Gegenstände zu verwenden, die zur Identitätsverschleierung geeignet sind“, heißt es da, allerdings mit der wichtigen Ergänzung: Sie müssen „den Umständen nach“ darauf gerichtet sein, die „Feststellung der Identität zu verhindern“, nachdem es zu einer Straftat gekommen ist.
Sprich: Eine Maske im Gesicht an sich ist weiterhin kein Problem. Oder wie es die Polizei formuliert: „Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung fällt grundsätzlich nur unter dieses Verbot, wenn es auf die Identitätsverschleierung ausgerichtet ist.“ Nur: Kann die Polizei abschätzen, was Teilnehmende einer Kundgebung mit ihrer Maske beabsichtigen: Schutz vor dem Virus oder Schutz vor Identitätsfeststellung?
Beim für Samstag angekündigten Ostermarsch dürfte das kein Problem sein – schließlich geht es um den Frieden. Aber was ist mit den bekanntlich etwas ruppigeren Versammlungen am 1. Mai? Für die Berliner Polizei ist klar, dass das Tragen von Masken verboten werden kann. So heißt es weiter: „Zur Durchsetzung eines etwaigen Verbots ist eine behördliche Anordnung mit Bezeichnung der entsprechenden Gegenstände erforderlich.“ Das können dann auch medizinische und FFP2-Masken sein.
Ein Verbot ist möglich
Das Verbot darf die Polizei selbst aussprechen, vorher würde eine „Gefahrenprognose für entsprechende Verläufe“ erstellt, dabei muss jede Kundgebung einzeln geprüft werden. Es kann also durchaus sein, dass ein solches Verbot etwa für die 18-Uhr-Demo kommt. Derzeit sei es für eine solche Einschätzung zu früh: „Zum jetzigen Zeitpunkt liegen hier noch keine konkreten Anhalte vor, die dies begründen würden.“
Als sicher gilt jedoch: Gegen jedes Maskenverbot würde geklagt werden. Und je höher die Inzidenz, desto schwieriger die Entscheidung für die Gerichte.
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