Jura-Professor über Demo-Verbote: „Fünf Meter Abstand“
Kay Waechter findet, Kundgebungen müssten auch während einer Seuche erlaubt sein, wenn sie Hygiene-Auflagen erfüllen.
Herr Waechter, auf welcher Grundlage kann der Hamburger Senat das Demonstrationsrecht einschränken?
Kay Waechter: An sich unterliegen Versammlungen nur dem Versammlungsgesetz. Das gilt aber nur für versammlungsbezogene Eingriffe. Eingriffe, die andere Ziele verfolgen – wie Infektionsschutz – sind nach den einschlägigen Gesetzen zu beurteilen. Also darf das Infektionsschutzgesetz angewandt werden. Grundsätzlich sind daher auch Demonstrationen nach dem Infektionsschutzrecht beschränkbar. Das wird indirekt bestätigt durch Artikel 11 des Grundgesetzes, nach dem die Freizügigkeit bei Seuchengefahr aufgehoben werden kann.
Reicht dafür ein Verwaltungsakt?
Da Artikel 8 des Grundgesetzes auch Eingriffe aufgrund eines Gesetzes erlaubt, muss der Eingriff nicht direkt durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgen, auch eine Allgemeinverfügung auf gesetzlicher Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder einer Verordnung dazu kommt in Betracht.
Reicht der Rechtsweg gegen Allgemeinverfügungen oder ist das politisch naiv?
Kay Waechter, 65, ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie der Leibniz-Universität Hannover und Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Einschränkungen sind zulässig, aber es kann nicht sein, dass etwa bei einem Missbrauch des Infektionsschutzrechts Demonstrationen nicht mehr möglich sind. Infolgedessen ist die Verhältnismäßigkeit entscheidend. Damit kommt es auf den Einzelfall und seine Umstände an.
Was wäre denn verhältnismäßig?
Der rot-grüne Hamburger Senat ist von seiner scharfen Haltung gegenüber Demonstrationen in Pandemie-Zeiten abgerückt.
Am Freitag hat eine Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus die bisherige Allgemeinverfügung abgelöst. Sie ermögliche es, Kundgebungen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, sagte Innensenator Andy Grote (SPD) auf der Landespressekonferenz.
Das gelte für Veranstaltungen mit wenigen Teilnehmern, die Abstand hielten, etwa Mahnwachen oder Versammlungen „die auf eine bestimmte Optik zielen“, wie Grote sagte. Auch dürfe es im Kontext einer solchen Versammlung nicht zu größeren Aufläufen kommen. (knö)
Ich sehe nicht, warum man eine Demonstration nicht unter Auflagen akzeptieren kann, wenn zu erwarten ist, dass diese Auflagen eingehalten werden. Das gilt für eine Ein-Mann-Demo wie für eine stellvertretende Demo von einem Dutzend Personen, die fünf Meter Abstand einhalten zu sich und Anderen. Demonstrieren ist nicht unwichtiger als Einkaufen.
Gerichte haben in Eilentscheidungen das Recht auf Gesundheit und Leben höher gewertet als das Demonstrationsrecht.
Probleme hätte ich, wenn zu erwarten wäre, dass Auflagen nicht eingehalten werden, weil es dann zu einer Konfrontation kommen könnte, die nicht im Sinne des Infektionsschutzes ist. Eine weitere schwierige Konstellation wären richtig große Demos, bei denen sich eine Eigendynamik entfaltet, die nicht mehr kontrollierbar wäre. Deswegen hätte ich unter normalen Umständen – also wenn das Infektionsschutzrecht nicht offensichtlich missbraucht wird – Bedenken, Großdemos zuzulassen. Aber das ist sicher schwer abgrenzbar und hängt auch von den Kenntnissen über Anmelder und Teilnehmer ab.
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