Haftfortdauer im Fall Lübcke: „Keine plausible Erklärung“
Der Verdächtige im Mordfall Lübcke beschuldigt einen früheren Freund der Tat. Der Bundesgerichtshof weist das zurück – der Verdächtige bleibt in Haft.
Nun macht der Bundesgerichtshof (BGH) klar, was er von dieser Aussage hält: sehr wenig. In einem am Montag veröffentlichten Beschluss wird die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen Ernst begründet. Deutlich heißt es dort: „Eine plausible Erklärung für die geänderte Einlassung (…) liegt nicht vor“. Es gelte weiter, dass sich Ernst „mit hoher Wahrscheinlichkeit des Mordes strafbar gemacht hat“.
Ernst war zwei Wochen nach dem Mord an Walter Lübcke festgenommen worden. Der Kasseler Rechtsextremist hatte die Tat zunächst gestanden: Sie sei eine Reaktion auf eine Kritik des CDU-Politikers an Geflüchtetengegnern gewesen. Dann aber zog Ernst sein Geständnis zurück. Um nun, Mitte Januar, den Mitbeschuldigten Markus H. als vermeintlich wahren Täter zu präsentieren.
Der Bundesgerichtshof hält diese Version indes für unglaubwürdig: So habe Ernst nicht begründen können, warum er die vermeintliche Tatmitwirkung von Markus H. bisher verschwiegen und den Mord zunächst allein auf sich genommen habe. Ernst hatte dazu ausgeführt, dass er sich von dieser Aussage den Schutz seiner Familie versprochen habe. Auch das aber zieht der BGH in Zweifel: Es sei „unklar, von wem und vor was die Angehörigen des Beschuldigten geschützt werden hätten sollen“.
Kein Mord „aus Versehen“
Auch, dass der Mord ein Versehen gewesen sein soll, wie Ernst zuletzt behauptete, glauben die Richter nicht. Nach derzeitigem Ermittlungsstand habe sich Ernst vielmehr zu Lübcke angeschlichen, dessen „Arglosigkeit“ ausgenutzt und ihn aus einem bis zwei Meter Abstand in den Kopf geschossen, halten sie fest. Zudem belaste Ernst eine gefundene DNA-Spur an der Kleidung von Lübcke.
Der BGH hält damit an der ursprünglichen Geständnisversion von Ernst fest. Diese sei weiter „glaubhaft“, konstatieren die Richter. „Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Einlassung zu zweifeln, besteht im derzeitigem Ermittlungsstadium nicht.“
Damit, so der BGH, bleibe es bisher dabei, dass Ernst „aus niedrigen Beweggründen“ einen Menschen getötet habe. Lübcke sollte „für die von ihm vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abgestraft werden“. Ernst drohe somit weiter lebenslange Haft, der Haftbefehl sei aufrechtzuhalten. Auch unterhalte der 45-Jährige „enge Kontakte in die rechtsnationale Szene, die ihm im Falle eines Untertauchens hilfreich sein könnten“.
Mitbeschuldigter wird entlastet
Einen weiteren Mitbeschuldigten entlastet der Bundesgerichtshof dagegen: den Trödelhändler Elmar J. aus NRW, der Ernst 2016 die Tatwaffe für 1.100 Euro verkauft haben soll. Bereits Mitte Januar war dessen Haftbefehl aufgehoben worden. Es sei bisher nicht nachzuweisen, dass J. bereits im Jahr 2016 vom späteren Tatplan Ernsts wusste, begründen die Richter nun den Schritt.
Den Revolver habe Elmar J. damals im Rahmen einer „illegalen Geschäftsbeziehung“ zusammen mit anderen Waffen an Ernst verkauft. Zwar hätten beiden Männer nach eigener Auskunft auch über Flüchtlinge oder „Massenvergewaltigung“ gesprochen, so die Richter. Aber auch Ernst habe nicht ausgesagt, den Händler in seine Anschlagspläne eingeweiht zu haben.
Der Vorwurf der Beihilfe zum Mord sei damit zu jetzigem Stand nicht mehr zu halten, so der BGH. Offen bleibe aber eine mögliche fahrlässige Tötung und ein Waffendelikt. Elmar J. selbst bestreitet, Ernst überhaupt die Tatwaffe verkauft zu haben. Auch will er ihm eine politisch motivierte Tötung nicht zugetraut haben.
Gleichzeitig legte der Bundesgerichtshof am Montag offen, mit welchem Aufwand bisher im Fall Lübcke ermittelt wurde. Demnach seien bisher 342 Zeugen vernommen und 31 Durchsuchungen durchgeführt worden. Auch seien 450 Datenträger und 77 Kontoverbindungen ausgewertet worden. Rund 400 Hinweisen aus der Bevölkerung wurde nachgegangen. Zu letzteren zählten auch Angaben von Kasseler AfD-Politikern, die bei der Polizei eingeräumt hatten, dass Ernst an Wahlkampfaktionen teilgenommen hatte.
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