Eigentümer der Rigaer Straße 94: Limitierte Handlungsfähigkeit
Nach dem Brexit ist die Eigentümerfirma des linken Hausprojekts womöglich nicht mehr rechtsfähig. Eine erneute Räumungsklage könnte scheitern.
In einem der taz vorliegenden Schreiben an das Gericht spricht Rigaer94-Anwalt Benjamin Hersch der Lafone ebendiese Rechtsfähigkeit ab, nennt sie „weder parteifähig, prozessfähig, noch aktivlegitimiert“. Bis zum Jahreswechsel waren in Deutschland tätige Unternehmen mit der Rechtsform einer englischen Limited ohne Einschränkungen anerkannt.
Akteure aus der Immobilienbranche oder Anwaltskanzleien nutzten die laxere Handhabung auf der Insel, um hiesige Standards wie die Forderung nach einem Mindestkapital zu umgehen. Doch seit dem EU-Austritt wird Großbritannien wie ein Drittstaat behandelt; dort registrierte, aber hier tätige Unternehmen unterliegen damit deutschem Gesellschaftsrecht.
Bei Hersch heißt es hierzu: „Die Klägerin entfaltet in Großbritannien keinerlei Geschäftstätigkeit und hat damit ihren Verwaltungssitz in Deutschland.“ Im Gespräch mit der taz führt er aus: „Die Lafone wurde nur errichtet, um das Haus Rigaer Straße 94 zu kaufen und zu verwalten.“ Einen anderen Verwaltungssitz müsste sie dem Gericht beweisen, doch das hält Hersch für ausgeschlossen.
Bei Recherchen am angeblichen Geschäftssitz im nordenglischen Durham fand sich noch nicht einmal ein Briefkasten der Lafone; auch die Gerichte hatten wiederholt Probleme, Post zuzustellen, und scheitern bis heute daran, Kosten für verlorene Prozesse einzutreiben. Die Firma hat keine Mitarbeiter, nur einen „director“, dessen ordnungsgemäße Bestellung bislang in keinem Verfahren bewiesen werden konnte. Ebenso scheiterte ihr Anwalt Markus Bernau wiederholt damit, nachzuweisen, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.
Umwandlung in deutsche Gesellschaft?
„Wenn es wirklich eine reine Briefkastengesellschaft ist, wäre es schwierig für sie“, sagt auch Wolf-Georg Ringe, Direktor des Instituts für Law & Economics der Universität Hamburg und Gastprofessor in Oxford auf Nachfrage der taz. Wird die Limited nicht mehr anerkannt, könne das Gericht sie „in eine deutsche Gesellschaft umqualifizieren“ – in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Rechtsfähigkeit der Lafone wäre erhalten, so Ringe, mit dem Nachteil, dass die beschränkte Haftung für die Gesellschafter entfiele. Nötig für eine solche Umwandlung sind dabei mindestens zwei Gesellschafter.
Hier wird es für die Lafone erneut tricky. Zwar werden im Beschluss des Landgerichts vom 18. August 2020 zwei Gesellschafter genannt, dabei handelt es sich jedoch neben einer Privatperson, dem Ukrainer Mykola Kovall mit einem Anteil von 6 Prozent, um eine weitere Limited, die 94 Prozent der Anteile hält. Diese Coraline Limited hat denselben Geschäftssitz wie die Lafone und damit womöglich dieselben Probleme; auch ihre Geschäftsführerin hat das Landgericht als nicht ausreichend legitimiert betrachtet.
Hinter Coraline steht womöglich der wahre Eigentümer, der jedoch unter allen Umständen anonym bleiben will. Im September 2019 traf sich Innensenator Andreas Geisel (SPD) mit womöglich diesem Mann, der sich als Eigentümer vorstellte, seinen Namen aber nicht nennen wollte.
Wie das Landgericht nun mit alldem umgeht, ist ungewiss. Gibt es nur einen anerkannten Gesellschafter, funktioniert die Umwandlung in eine deutsche Gesellschaft nicht – „dann ist es vorbei mit dem Verfahren, dann gibt es keine rechtsfähige Klägerin“, sagt Anwalt Hersch. Es bliebe die Möglichkeit, dass der alleinige Gesellschafter als natürliche Person versucht sein Recht durchzusetzen.
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