Bundesverwaltungsgericht zur Sterbehilfe: Kein Anspruch auf ein tödliches Mittel
Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Klage eines Ehepaars ab, das gemeinsam sterben möchte. Eine extreme Notlage liege nicht vor.
Wer sich das Leben nehmen will, hat keinen Anspruch auf den Erwerb eines entsprechenden Medikaments. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Der Staat habe eine Schutzpflicht für das Leben. Die Kläger, Manfred und Irene von L., sind seit über 50 Jahren verheiratet. Er ist 82, sie 75 Jahre alt. Sie sind nicht krank, wollen aber nicht den eigenen körperlichen und geistigen Verfall miterleben. Stattdessen wollen sie gemeinsam das Leben beenden, solange sie es noch als „rundherum gelungen“ empfinden.
Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragten sie bereits 2014 die Genehmigung zum Erwerb von Natriumpentobarbital, einem in der Schweiz gebräuchlichen schmerzlosen Suizid-Medikament. Doch das Amt lehnte die Genehmigung ab. Das Betäubungsmittelgesetz erlaube den Erwerb solcher Medikamente nur zu therapeutischen Zwecken, nicht zur Selbsttötung. Dagegen klagte das Ehepaar durch die Instanzen.
In einem anderen Fall hatte das BVerwG 2017 schwer und unheilbar Kranken bei einer extremen Notlage Anspruch auf ein Suizid-Medikament gewährt. Detlef Koch, der Anwalt des Ehepaars, forderte in Leipzig eine Erweiterung dieser Rechtsprechung. „Auch wer nicht unheilbar krank ist, hat das Recht auf Selbstbestimmung“, sagte er.
„Niemand will den Klägern das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende nehmen“, sagte Markus Gottbehüt, der Vertreter des BfArM, „der Staat muss die Selbsttötung aber nicht unterstützen.“ Der Staat dürfe auch kein Signal geben, dass Suizid und Weiterleben zwei gleichwertige Optionen seien. Vielmehr müsse der Staat gerade „vulnerable Personen“ davor schützen, dass Dritte auf sie Druck ausüben, bald aus dem Leben zu scheiden.
Anwalt Koch widersprach: „Den Klägern geht es nicht um staatliche Hilfe“, der Staat solle sie nur nicht an der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts hindern. Es könne nicht sein, dass der Staat sie zwinge, in die Schweiz zu reisen oder sich vor einen Zug zu werfen, um ihr Leben zu beenden. Der Schutz verletzlicher Personen könne im Rahmen des BfArM-Genehmigungsverfahrens durch eine gründliche Prüfung sichergestellt werden.
Die Klage blieb aber auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos. „Eine Genehmigung zum Erwerb von Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich ausgeschlossen“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp. Sie bekräftigte zwar die Ausnahme für schwer und unheilbar Kranke, doch liege eine solche extreme Notlage hier gerade nicht vor. Anwalt Koch will nun Verfassungsbeschwerde einlegen. Das Ehepaar nahm nicht an der Verhandlung teil. (Az.: 3 C 6/17)
Beim BfArM waren nach dem Urteil von 2017 über 100 Anträge auf Erwerb des Suizid-Medikaments eingegangen. Bisher wurden alle Anträge abgelehnt. Das Bundesgesundheitsministerium hatte sogar eine entsprechende Weisung erteilt. 22 Antragsteller sind inzwischen gestorben.
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