Autohersteller vor Gericht: Klimaklage gegen VW scheitert
AktivistInnen müssen laut Landgericht Braunschweig CO2-Emissionen des Konzerns dulden.
Kläger Hipp ist nebenbei Imker und argumentierte mit Auswirkungen des Klimawandels auf seine Bienenstöcke, Kläger Kaiser sorgt sich um seinen Privatwald. Und alle drei sehen ihre Gesundheit sowie ihre Freiheit durch den Klimawandel und spätere massive staatliche Gegenmaßnahmen bedroht. Deshalb müsse VW als einer der weltweit größten Kfz-Hersteller schnell auf die weitere Produktion von Verbrennerautos verzichten.
Anwältin Verheyen stützte sich bei der Klage auf bekannte Regeln der zivilrechtlichen Störerhaftung. Wer die Gefährdung von Rechtsgütern eines anderen verursacht, müsse das Verhalten einstellen, wenn es eine entsprechende „Verkehrssicherungspflicht“ gebe. Dafür zog sie ein Klimaszenario der Internationalen Energie-Agentur heran.
VW hat keine höheren Anforderungen als der Staat
Damit hatte sie am Landgericht Braunschweig keinen Erfolg. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, erklärte der Vorsitzende Richter Rolf Hansen. VW müsse keine höheren Anforderungen erfüllen als der Staat, der mit dem Klimaschutzgesetz seinen Schutzpflichten genügt habe. Da VW alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalte, müssten die Kläger:innen die vom Konzern verursachten CO2-Emissionen „dulden“.
Das Gericht ging nicht auf das Problem ein, dass die Bundespolitik den im Klimaschutzgesetz aufgestellten Anforderungen bisher nicht gerecht wird, insbesondere im Verkehrsbereich. Hierzu liegen bereits mehrere Klagen gegen die Bundesregierung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor. Anwältin Verheyen nannte das Braunschweiger Urteil „rechtlich schwach“. Die Kläger werden voraussichtlich Berufung einlegen.
Allerdings sind Klimaklagen gegen Kfz-Hersteller auch schon beim Landgericht Stuttgart (gegen Mercedes) und beim Landgericht München I (gegen BMW) gescheitert. Am Freitag kommender Woche wird das Landgericht Detmold über die Klage eines Biobauern gegen VW entscheiden. (Az.: 6 O 3931/21)
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