Verwaltungsgericht weist Klimaklage ab: Kein Erfolg mit der Klimaklage
Greenpeace wollte die Bundesregierung zu schnellen CO2-Reduktionen bis 2020 zwingen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgelehnt.
Koordiniert von Greenpeace haben drei Ökobauern-Familien geklagt. Der Klimawandel beeinträchtige ihre Betriebe heute schon. „Die Niederschläge nehmen zu und die Trockenzeiten auch, die Böden sind immer schwieriger zu bewirtschaften“, sagte Jörg Backsen von der Nordseeinsel Pellworm, „2018 hatten wir einen Gewinneinbruch um 40 Prozent“. Greenpeace-Anwältin Roda Verheyen ergänzte: „Solche Extremjahre wie 2018 wird es künftig im Schnitt alle vier Jahre geben.“
Die Kläger verlangten, dass die Bundesregierung das selbstgesteckte Zwischenziel für das Jahr 2020 einhält: Gegenüber 1990 sollten die Treibhausgas-emissionen um 40 Prozent reduziert werden. Das Klimaschutzziel sei von der Regierung zuletzt 2014 verbindlich festgelegt worden. Außerdem diene es der Umsetzung der EU-Lastenteilungs-Entscheidung von 2009 und realisiere die Schutzpflicht der Bundesregierung für die Grundrechte der Bauernfamilien.
Die Klage wurde beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Deshalb konnten keine neuen Gesetze, sondern nur Verwaltungshandeln gefordert worden. Doch auch dabei sei viel möglich, so Anwältin Verheyen. So könne die Regierung mit den Betreibern von Braunkohle-Kraftwerken aushandeln, dass diese freiwillig die CO2-Emissionen senken.
Richter: Kläger hatten keine Klagebefugnis
Dennoch lehnte das Gericht die Klage in vollem Umfang als unzulässig ab. Die Kläger hätten keine Klagebefugnis, so der Vorsitzende Richter Hans Ulrich Marticke. Es gebe keine Norm, auf die sich die Kläger berufen können, um eine Verschärfung der Klimapolitik gerichtlich durchzusetzen.
So können sich die Kläger laut Gericht nicht auf das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung berufen. Zum einen sei dies nur ein einfacher Kabinettsbeschluss und kein Gesetz, erklärte Richter Marticke. Außerdem sei das Programm auch überholt. Im Gesetzentwurf für das Klimaschutzgesetz, den die Regierung Anfang Oktober beschloss, habe sich die Regierung neue Zwischenziele gesetzt. Nun solle die 40-Prozent-Reduzierung erst 2023 erreicht werden.
Die Kläger können sich auch nicht auf die EU-Entscheidung von 2009 berufen, die von Deutschland eine Reduzierung der Treibhausemissionen im Bereich Wärme und Verkehr von 14 Prozent gegenüber 2005 verlangt. Der EU-Beschluss gelte nicht unbedingt, sondern lasse der Regierung Spielräume, sagte der Richter. Deutschland könne, wenn es das Ziel 2020 verfehle, überschüssige Emissionsrechte von anderen Staaten aufkaufen.
Gericht lässt Berufung zu
Auch auf die Schutzwirkung ihrer Grundrechte können sich die Kläger nicht berufen. Die Politik habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es darum geht, das Eigentum der Kläger vor den Emissionswirkungen der vielen privaten Verursacher des Klimawandels zu schützen. Diese Schutzpflicht wäre nur verletzt, so das Gericht, wenn die Maßnahmen der Regierung „völlig ungeeignet und unzulänglich“ wären.
Anwältin Verheyen hatte argumentiert, dass die für 2020 geplante 40-Prozent-Reduzierung das „absolute Minimum“ einer grundrechtsorientierten Klimapolitik darstelle und keinesfalls unterschritten werden dürfe. Dem folgte das Gericht aber nicht. Die erreichte Reduzierung von 32 Prozent führe nicht zur Annahme, dass die Politik völlig unzureichend war.
Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Anwältin Verheyen wertete das Urteil als Teilerfolg. „Das Gericht hat anerkannt, dass es ein grundrechtlich geschütztes Untermaß zulässiger Klimapolitik gibt. Jetzt müssen wir die Justiz nur noch überzeugen, dass dieses Minimum derzeit unterschritten wird.“
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