Versicherung von Balkonkraftwerken: Saftiger Preisaufschlag
Minisolaranlagen sind leicht über die Hausrat- und Haftpflichtpolice versicherbar, sagt die Branche. Doch Kund*innen machen oft andere Erfahrungen.
„Das hole ich ja mit dem produzierten Strom niemals wieder rein“, sagt die Berlinerin. Schließlich dauert es schon etliche Jahre, bis sich die Anschaffungskosten für eine kleine Solaranlage in Höhe einiger Hundert Euro rechnen. Das Balkonkraftwerk einfach nicht zu versichern, ist keine Alternative. Die Hausverwaltung besteht auf einer Versicherung – und will entsprechende Dokumente sehen.
Hunderttausende Balkonkraftwerke sind inzwischen bei der Bundesnetzagentur registriert, in den kommenden Jahren erwarten Expert:innen eine enorme Zunahme. Denn der Gesetzgeber hat das Prozedere rund um Installation und Anmeldung entbürokratisiert. Strom für den Eigenbedarf zu produzieren, wird damit für viele attraktiv. Geht die heimische Solaranlage zum Beispiel durch Hagel oder Blitzschlag kaputt oder wird sie von einem Einbrecher gestohlen, kommt – falls vorhanden – in vielen Fällen die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden auf.
Versichert sind dabei grundsätzlich nur die Ursachen für eine Beschädigung, die in dem Vertrag aufgelistet sind. Bei einer anderen Ursache oder ohne eine derartige Police bleiben Besitzer:innen auf dem Schaden sitzen – der angesichts der Anschaffungskosten von einigen Hundert Euro zwar schmerzhaft, aber überschaubar ist. Stürzt die Anlage ab und verletzt jemanden oder es entsteht ein Schaden nach einem Kurzschluss, kann es jedoch richtig teuer werden. In diesem Fall würde – falls vorhanden – die private Haftpflichtversicherung einspringen.
In Musterverträgen sind die Mini-Anlagen inbegriffen
Bei neuen Hausrat- und Haftpflichtverträgen stehen die Chancen gut, dass Balkonkraftwerke inbegriffen sind. Denn das sehen die Musterverträge des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vor.
Aber an die müssen sich Unternehmen nicht halten. Auch wie die Lage bei älteren Policen ist, ist nicht pauschal zu sagen. Möglicherweise schließt der Anbieter Balkonkraftwerke ein, vielleicht aber auch nicht. „Es kommt auf den jeweiligen Vertrag an“, sagt eine GDV-Sprecherin. Der Verband erwartet, dass Versicherer Verträge umstellen, wenn Balkonkraftwerke nicht eingeschlossen sein sollten – oft kostenlos.
Doch bei Tina Neuenhofen kann davon keine Rede sein. Die Medienkauffrau im taz-Verlag hat eine kombinierte Haus- und Haftpflichtversicherung bei der Allianz, die sie im Jahr 2000 abgeschlossen hat. Bislang zahlt sie zweimal im Jahr rund 109 Euro. Nach der Anfrage bei ihrem Versicherungsvertreter, ob ein Balkonkraftwerk abgedeckt wäre, schickte der ihr ein Angebot für eine neue Police. Das sieht einen Beitrag von 177,62 Euro pro Halbjahr vor, also über 137 Euro mehr im Jahr. Damit würde die kleine Solaranlage zur teuren Liebhaberei, selbst wenn sie vom Staat gefördert wird.
Die Anlage nicht zu melden, ist keine gute Idee
Die Allianz schreibt auf ihrer Internetseite, dass Balkonkraftwerke in der Hausrat- und Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Ein Sprecher des Versicherers bestätigt das. Allerdings gäbe es bei Neuenhofens bestehendem Vertrag eine Besonderheit, sagt er: Policen wie ihre hat die Allianz nur in den neuen Bundesländern verkauft, sie werden nicht mehr erneuert. Deshalb hat die Berlinerin ein neues Angebot bekommen – mit mehr Leistungen.
Nach den Erfahrungen von Philipp Wolf, Versicherungsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, kommt es in der Regel nicht zu gravierenden Preiserhöhungen, wenn Kund:innen ihrem Versicherer ein Balkonkraftwerk melden. „In den Vertragswerken der vergangenen zehn Jahre sind kleinere Anlagen oft schon vorgesehen“, sagt er. Will das Unternehmen einen Aufschlag, lohnt sich genaues Hinsehen: Möglicherweise versucht der Versicherer, den Schutz mit teuren Extras auszuweiten.
Keine gute Idee ist es, die Anlage einfach nicht zu melden. „Das wäre eine Obliegenheitsverletzung“, sagt Wolf. Wird die Anlage beschädigt oder bei einem Einbruch gestohlen, zahlt der Versicherer möglicherweise nicht. Falls eine Person etwa durch den Absturz der Module verletzt wird, wird der Haftpflichtversicherer dafür aufkommen – aber er kann seine:n Kund:in in Regress nehmen.
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