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Chef der Nazi-SkinsFreispruch für den Hintermann bleibt

Urteil zu Brandanschlag in Saarlouis: Peter Str. muss nicht wegen Beihilfe zum Brandanschlag von 1991 ins Gefängnis.

Christian Rath

Aus Karlsruhe

Christian Rath

Rund 34 Jahre nach dem tödlichen Brandanschlag auf ein Asylheim in Saarlouis bleibt der Freispruch für Peter Str., den örtlichen Anführer der rechtsextremistischen Skinheads, bestehen. Der Bundesgerichtshof lehnte an diesem Dienstag die Revision der Bundesanwaltschaft ab.

Am 18. September 1991 saßen drei Nazi-Skins in einer Kneipe und sprachen über die rassistischen Ausschreitungen in Hoyerswerda; an diesem Tag begannen die Angriffe gegen ein Heim vietnamesischer Arbeiter. Das Gespräch hatte Folgen. In der folgenden Nacht ging einer der drei, Peter Werner S., los und legte in einem Saarlouiser Asylheim Feuer. Der Ghanaer Samuel Kofi Yeboah konnte sich nicht retten und starb. Inzwischen wurde der damals 20-jährige Peter Jürgen S. wegen Mordes und zwölffachen Mordversuchs zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Im aktuellen Verfahren ging es nur um Peter Str., den Anführer der örtlichen Skinheadszene, der damals auch am Kneipentisch saß und aufwiegelnde Äußerungen machte. Zuerst hieß es, er habe mit Blick auf Hoyerswerda gesagt: „Hier müsste auch mal etwas brennen.“ Das ließ sich allerdings nicht beweisen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz ging davon aus, er habe gesagt: „Hier müsste auch mal etwas passieren“, im Sinne von „hier müsste es auch mal Randale vor einem Heim geben.“ Das sei aber weder Anstiftung noch psychische Beihilfe zur tödlichen Brandstiftung, so das OLG im Juli 2024. Das OLG sprach Peter Str. frei.

Die Bundesanwaltschaft legte gegen den OLG-Freispruch jedoch Revision ein. Unter anderem habe sich das OLG in seiner Urteilsbegründung zu wenig mit einem polizeilichen Vermerk auseinandergesetzt, wonach es schon in den Wochen und Monaten zuvor rassistische Brandanschläge gab – weshalb die Nazi-Skins beim Kneipengespräch an diesem Abend durchaus auch an Brandsätze und nicht nur an „Randale“ gedacht haben könnten.

Doch der BGH lehnte die Revision nun ab. Der Vorsitzende Richter Jürgen Schäfer betonte, dass der BGH die Beweiswürdigung des OLG grundsätzlich akzeptieren müsse. Mit dem polizeilichen Vermerk habe sich das OLG ausreichend auseinandergesetzt. An die Darstellung in der Urteilsbegründung dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der Wunsch nach Randale sei jedenfalls etwas anderes als der Wunsch nach einem lebensgefährlichen Brandanschlag, so der BGH. Damit ist die strafrechtliche Aufarbeitung des Brandanschlags von 1991 beendet.

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