Urteil vom Bundesverwaltungsgericht: Keine Zöpfe für Soldaten

Männliche Soldaten müssen kurze Haare haben. Ein Gericht bestätigte die Praxis der Bundeswehr, über Haarlängen zu wachen. Für Frauen gelten hingegen andere Regeln.

Die Soldatin hat Glück, sie darf ihren Zopf weiter tragen. Bild: dpa

LEIPZIG dpa | Soldaten mit Zopf bleiben tabu. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag entschieden, dass der sogenannte Haar- und Barterlass der Bundeswehr rechtmäßig ist.

Es wies in zwei Beschlüssen die Beschwerden eines Wehrpflichtigen ab, der 2009 mit 40 Zentimeter langen Haaren seinen Grundwehrdienst angetreten hatte. Er widersetzte sich den Befehlen, seine Frisur den Bundeswehr-Regeln anzupassen. Der Mann sah sich in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt und fühlte sich gegenüber Soldatinnen benachteiligt.

Der Haar- und Barterlass schreibt nach Angaben des Gerichts vor, dass bei männlichen Soldaten das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Augen und Ohren nicht bedeckt sind. Zudem dürfe bei aufrechter Kopfhaltung das Haar Uniform- und Hemdkragen nicht berühren.

Der 1. Wehrdienstsenat entschied nun, dass das Bundesverteidigungsministerium befugt sei, die Haar- und Barttracht der Soldaten zu regeln. Auftrag und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte seien „in einem hohen Maß durch ein nach außen einheitliches Auftreten und einen nach innen engen Zusammenhalt ihrer Angehörigen geprägt“. Überdies werde keine Einheitsfrisur verordnet.

Dass Soldatinnen längere Haare tragen dürfen, stelle „eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar“. (Az.: BVerwG 1 WRB 2.12 und 3.12)

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