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Prozess wegen Regelung in SchulordnungSchule darf demonstratives Gebet verbieten

Ein Berliner Gymnasium darf Schülern eine demonstrative Ausübung religiöser Riten verbieten. Damit blieb eine Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ohne Erfolg.

Das Diesterweg-Gymnasium darf Schülern eine demonstrative Ausübung religiöser Gebete verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht am Donnerstag entschieden. Damit blieb eine Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ohne Erfolg.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte vor rund einem Jahr beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Schule eingereicht. Eine Regelung in der Schulordnung hatte das demonstrative Gebet in dem Gymnasium untersagt. Die GFF begründete die Klage damit, dass die Regelung in der Schulordnung sich damit ausschließlich gegen muslimische Schü­le­r*in­nen richte. Ihnen werde das islamische Gebet auf dem Schulgelände damit untersagt. Die GFF hatte das Gymnasium im Oktober 2025 aufgefordert, das Gebetsverbot aus der Hausordnung zu streichen.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Verbot an dem betroffenen Gymnasium gleichwohl gerechtfertigt, um den Schulfrieden zu wahren. Die Vorsitzende der Kammer am Verwaltungsgericht begründete ihre Entscheidung unter anderem mit „anhaltenden Konflikten mit religiös motiviertem Ursprung“. Die Sorge der Kammer sei, dass sich Konflikte nur verlagern, wenn die Schule einen Gebetsraum stelle. Auch für den Vorwurf der GFF, durch das Gebetsverbot würde eine rassistische Zuordnung etabliert werden, sah die Kammer keinen Anhaltspunkt.

Unsere Aufgabe als Schule ist es neben dem Lernen auch Werte der Gleichberechtigung zu vermitteln

Schulleiter des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Damit sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) als nächsthöhere Instanz mit dem Fall befasst, muss allerdings zunächst eine Berufung zugelassen werden. Die GFF kündigte am Donnerstag an, in Berufung zu gehen. „Das kann so nicht stehen bleiben. Wir gehen gegen dieses Urteil vor“, kündigt GFF-Verfahrenskoordinatorin Soraia Da Costa Batista an.

Schule zeigt sich erleichtert

Der Schulleiter der Schule zeigte sich nach dem Urteil erleichtert: „Zwanzig Schulen haben nachgegeben. Wir haben gekämpft und immensem Druck standgehalten“, sagte er. Die Schule argumentierte vor Gericht auch mit Ressourcenmangel. Man habe weder genug Räume noch genug Personal um einen Gebetsraum zur Verfügung zu stellen. Auch sei es Teilen der muslimischen SchülerInnen wichtig, alleine oder geschlechtergetrennt zu beten, weshalb ein Raum wahrscheinlich nicht ausreichen würde, sagte der Schulleiter am Donnerstag im Gericht. Am Diesterweg Gymnasium in Wedding würden mehr als 600 Schü­le­r*in­nen aus 47 Nationen zusammen lernen, sagte der Schulleiter.

Laut GFF müssten durch das 2023 eingeführte und in der Schulordnung verankerte Gebetsverbot Schü­le­r*in­nen das Mittagsgebet heimlich in Toiletten oder hinter Müllcontainern durchführen. Beim „Erwischen“ soll es zu Tadel, Ermahnungen oder Gesprächen mit der Schulleitung gekommen sein. Da das explizit genannte demonstrative Beten statt einem generellen Gebetsverbot vorherrscht, sieht die GFF darin eine Diskriminierung gegenüber muslimischen SchülerInnen, sowie eine rassistische Zuordnung.

Die Schulleitung des Diesterweg Gymnasiums streitet diese Vorwürfe ab. Sie sehen das Verbot lediglich als Präventionsmaßnahme gegen eine Störung des Schulfriedens und begründet das mit vergangenen Vorfällen. Das demonstrative Beten könne in der Schule potenzielle Konflikte entfachen. Es sei beinahe alltäglich, dass es zu Konvertierungsversuchen, Ausgrenzung und Beschimpfungen muslimischer Schüler gegen muslimische Schülerinnen oder andersgläubigen MitschülerInnen komme, sagte der Schulleiter.

Ein Mitglied der Senatsverwaltung sprach auch von Beleidigungen gegenüber SchülerInnen- „besonders im Sommer, bei Freizügigkeit, fallen Beleidigungen wie Schlampe. Junge Mädchen werden oft zur Zielscheibe, oft bis zum Abitur“, sagte er. „Unsere Aufgabe als Schule ist es neben dem Lernen auch Werte der Gleichberechtigung zu vermitteln“, betonte die Schule. „Besonders der Ramadan ist ein Dauerbrenner“, sagte der stellvertretende Schulleiter. Auch berichtete er von einer Mittagspause, in der sich ein Dutzend Schüler zum gemeinsamen Gebet versammelt habe. „Die anhaltenden Missionierungen stören den Schulfrieden und verhindern unsere Arbeit.“

Das Verbot sei damit auch eine Maßnahme, um MitschülerInnen, besonders muslimische, zu schützen. Auch die Vorwürfe des GFF, basierend auf Aussagen anonymer (Ex-)SchülerInnen, man müsse hinter Mülltonnen beten, bestreitet die Schule.

GFF sieht Minderheitenrechte verletzt

Aus Sicht der GFF berücksichtigt das Urteil den Schutz von Grundrechten und Minderheiten nicht ausreichend. Die von der Schulleitung vorgetragenen einzelnen Konflikte und Anekdoten zeigten wenig Bezug zum Gebet und ergaben in der Summe keine konkrete Bedrohung des Schulfriedens.

„Heute wurde viel über muslimische Schü­le­r*in­nen gesprochen, aber ihre Belange wurden kaum berücksichtigt. Unter dem Deckmantel des Schulfriedens erlaubt das Gericht ein pauschales Verbot von sichtbarem Gebet – das verletzt die Religionsfreiheit und diskriminiert muslimische Schüler*innen“, kritisierte Da Costa Batista von der GFF.

Im Vorfeld des Verfahrens hatte der Kultur- und Sozialwissenschaftler Werner Schiffauer ein Gutachten zu den möglichen Auswirkungen des Betens auf den Schulfrieden erstellt. Er erklärt zum Gebetsverbot: „Die von der Schule angeführten Vorfälle belegen keine Gefährdung des Schulfriedens durch das Gebet. Schulfrieden bedeutet auch nicht, dass es an einer Schule keine Konflikte gibt. Mit ihnen umzugehen, ist gerade Aufgabe der Schule.“

Instrument gegen islamistische Einflüsse?

„Wir begrüßen das Urteil“, sagte hingegen Michael Hammerbacher, Leiter und Bildungsreferent beim Verein für Demokratie und Vielfalt Devi. „Es ist erfreulich, dass das Gericht die Position stärkt. Die Schulen haben damit ein wirkungsvolles Instrument in der Hand, um auf mögliche islamistische Einflüsse zu reagieren“, sagt er. In dem Satz in der Schulordnung sei es ja ausdrücklich nicht um das Beten an sich gegangen. „Es geht tatsächlich um demonstratives Beten, also vorstellbar wäre vielleicht eine Situation, bei der Schü­le­r*in­nen sich am Freitag zu einer bestimmten Uhrzeit zu einem Gruppengebet auf dem Schulhof verabreden“, sagt er. „Und da kann es eben sein, dass andere Schü­le­r*in­nen oder liberale Mus­li­m*in­nen sich unter Druck gesetzt fühlen, sich dem anschließen zu müssen.“

Es gebe in Berlin an den Schulen auch Vorfälle, die eindeutig als Missionierung zu sehen seien. „Es leiden hauptsächlich liberale muslimische Schü­le­r*in­nen darunter und Angehörige von religiösen Minderheiten“, sagt er. Hammerbacher sieht seine Kritik auch durch die Ergebnisse der Studie zu Gewalt an Berliner Schulen gestärkt. Demnach räumen 29 Prozent der Neunt­kläss­le­r*in­nen religiösen Regeln Vorrang vor den Regeln der Schule ein. Das galt für 41 Prozent der muslimischen Schüler*innen, aber auch für 33 Prozent der christlichen und sogar für 19 Prozent der Neuntklässler, die sich keiner Glaubensgemeinschaft zugehörig fühlen.

Grundlage der nun in erster Instanz gescheiterten Klage ist Berlins Landesantidiskriminierungsgesetz. Dieses beinhaltet ein Verbandsklagerecht: Das bedeutet, dass Verbände juristisch dagegen vorgehen können, wenn die Verwaltung, Schulen, Behörden, Polizei, Justiz, Feuerwehr oder andere öffentliche Stellen Bür­ge­r*in­nen ungerecht behandeln und diskriminieren.

In der Vergangenheit hatte etwa die Gesellschaft für Freiheitsrechte bereits eine Klägerin unterstützt, die sich diskriminiert sah, weil sie wegen ihres unbekleideten Oberkörpers von einem Wasserspielplatz im Treptower Park verwiesen worden war. Da Männer dort mit nacktem Oberkörper geduldet seien, sah sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

2011 hatte sich bereits ein Schüler des Diesterweg-Gymnasiums juristisch eine Sonderregelung erstritten. Er hatte sich das Recht darauf, auch demonstrativ zu beten, vor Gericht eingeklagt. Auf die Berufung des Landes Berlin hin wies das Oberverwaltungsgericht die Klage dann aber ab. Letztinstanzlich verwarf das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 die Revision des Schülers. Die Einschränkung zum Schutze des Schulfriedens, der zu den Gemeinschaftswerten mit Verfassungsrang zähle, sei gerechtfertigt.

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